Aufhebung des Strafausspruchs bei Widerspruch zwischen Tenor und Urteilsgründen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 476/72
- Datum
- 17.10.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein unauflösbarer Widerspruch zwischen dem im Tenor verkündeten Strafmaß und den in den Urteilsgründen dargelegten Zumessungserwägungen verhindert die revisionsgerichtliche Prüfung der Strafzumessung und führt zur Aufhebung des Strafausspruchs sowie zur Zurückverweisung.
Angriffe in der Revision, die sich allein gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung richten, sind unbeachtlich und werden nicht als Rechtsfehler im Sinne einer erfolgreichen Sachrüge berücksichtigt (§ 337 StPO).
Die Revision prüft nur auf sachlich-rechtliche Verstöße; sofern solche im Schuldspruch nicht erkennbar sind, bleibt die Verurteilung bestehen, während rein verfahrensrechtliche Mängel im Strafausspruch gesondert zu behandeln sind.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hildesheim, 24. April 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Schlachtergesellen Peter ███ aus [REDACTED], geboren am ███████ 1946 in [REDACTED], wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Sarstedt und die Richter Siemer, Herrmann, Fleischmann und Schuster in der Sitzung vom 17. Oktober 1972, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt █████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft und Justizangestellte C____J als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hildesheim vom 24. April 1972 im Strafausspruch samt den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Schwurgericht in Hildesheim zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge nach § 226 StGB zu zwei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt und die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt. Beide Rechtsmittel haben nur zum Teil Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Im Schuldspruch lässt das von beiden Revisionsführern mit der Sachrüge angefochtene Urteil keine dem Angeklagten zum Nachteil oder zum Vorteil gereichende Gesetzesverletzung erkennen. Die von der Revision des Angeklagten erhobenen Einzelbeanstandungen erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung und sind daher unbeachtlich (§ 337 StPO).
Der Strafausspruch bleibt nicht bestehen, weil – wie beide Beschwerdeführer mit Recht beanstanden – ein für das Revisionsgericht unauflösbarer Widerspruch im Hinblick auf die Höhe der Strafe zwischen der Urteilsformel, wie sie ausschließlich der Sitzungsniederschrift auch verkündet worden ist, und den Gründen besteht. Nach der Urteilsformel ist der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Dagegen wird in den Gründen mit eingehenden Zumessungserwägungen eine Freiheitsstrafe von vier Jahren für angemessen erklärt. Bei dieser Widersprüchlichkeit kann das Revisionsgericht nicht prüfen, ob in Bezug auf die Strafzumessung ein sachlich-rechtlicher Verstoß vorliegt oder nicht.
Das Urteil musste daher entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit an das Schwurgericht zurückverwiesen werden.
| Siemer | Herrmann | Fleischmann | |||
| Sarstedt | Schuster |