Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Strafausspruchs bei Widerspruch zwischen Tenor und Urteilsgründen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 476/72
Datum
17.10.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob den Strafausspruch eines Schwurgerichts wegen Körperverletzung mit Todesfolge auf und verwies die Sache zurück. Schuld- und Schuldspruch blieben im Übrigen unbeanstandet; die Revision des Angeklagten, die sich überwiegend gegen die Beweiswürdigung richtete, war unbeachtlich (§ 337 StPO). Grund der Aufhebung war ein unauflösbarer Widerspruch zwischen der im Tenor verkündeten Freiheitsstrafe und den in den Gründen genannten Zumessungserwägungen, wodurch eine prüfende Überprüfung der Strafzumessung nicht möglich war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein unauflösbarer Widerspruch zwischen dem im Tenor verkündeten Strafmaß und den in den Urteilsgründen dargelegten Zumessungserwägungen verhindert die revisionsgerichtliche Prüfung der Strafzumessung und führt zur Aufhebung des Strafausspruchs sowie zur Zurückverweisung.

2

Angriffe in der Revision, die sich allein gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung richten, sind unbeachtlich und werden nicht als Rechtsfehler im Sinne einer erfolgreichen Sachrüge berücksichtigt (§ 337 StPO).

3

Die Revision prüft nur auf sachlich-rechtliche Verstöße; sofern solche im Schuldspruch nicht erkennbar sind, bleibt die Verurteilung bestehen, während rein verfahrensrechtliche Mängel im Strafausspruch gesondert zu behandeln sind.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hildesheim, 24. April 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Schlachtergesellen Peter ███ aus [REDACTED], geboren am ███████ 1946 in [REDACTED], wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Sarstedt und die Richter Siemer, Herrmann, Fleischmann und Schuster in der Sitzung vom 17. Oktober 1972, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt █████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft und Justizangestellte C____J als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hildesheim vom 24. April 1972 im Strafausspruch samt den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Schwurgericht in Hildesheim zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge nach § 226 StGB zu zwei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt und die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt. Beide Rechtsmittel haben nur zum Teil Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Im Schuldspruch lässt das von beiden Revisionsführern mit der Sachrüge angefochtene Urteil keine dem Angeklagten zum Nachteil oder zum Vorteil gereichende Gesetzesverletzung erkennen. Die von der Revision des Angeklagten erhobenen Einzelbeanstandungen erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung und sind daher unbeachtlich (§ 337 StPO).

Der Strafausspruch bleibt nicht bestehen, weil – wie beide Beschwerdeführer mit Recht beanstanden – ein für das Revisionsgericht unauflösbarer Widerspruch im Hinblick auf die Höhe der Strafe zwischen der Urteilsformel, wie sie ausschließlich der Sitzungsniederschrift auch verkündet worden ist, und den Gründen besteht. Nach der Urteilsformel ist der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Dagegen wird in den Gründen mit eingehenden Zumessungserwägungen eine Freiheitsstrafe von vier Jahren für angemessen erklärt. Bei dieser Widersprüchlichkeit kann das Revisionsgericht nicht prüfen, ob in Bezug auf die Strafzumessung ein sachlich-rechtlicher Verstoß vorliegt oder nicht.

Das Urteil musste daher entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit an das Schwurgericht zurückverwiesen werden.

SiemerHerrmannFleischmann
SarstedtSchuster