Revision wegen Nötigung verworfen; Kostenentscheidung bei grober Unsittlichkeit bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 476/60
- Datum
- 18.04.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die zwingende Verpflichtung, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs. 2 S. 2 StPO), entfällt, wenn das festgestellte Verhalten eine grobe Unsittlichkeit darstellt; in diesem Fall entscheidet das pflichtgemäße Ermessen des Tatrichters.
Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum schließt die strafrechtliche Schuld aus, beseitigt jedoch nicht zwingend die Voraussetzungen für die Annahme einer groben Unsittlichkeit im Sinne des Entschädigungsgesetzes.
Zur Annahme grober Unsittlichkeit genügt, dass das Verhalten aus dem Standpunkt rechtlichen Denkens und sittlichen Verhaltens vorwerfbar ist; hierfür ist schuldhaftes Handeln im strafrechtlichen Sinne nicht erforderlich.
Werden durch die zurückgenommene, unbeschränkt eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft dem Angeklagten notwendige Auslagen verursacht, sind diese gemäß § 473 Abs. 1 S. 2 StPO der Landeskasse aufzuerlegen, wenn die Staatsanwaltschaft die Revision zurücknimmt, weil sie keinen Erfolg verspricht.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 22. Juni 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen 1. ███████, 2. ██, 3. █████, 4. ██████ wegen Nötigung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. April 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Die Revisionen der Angeklagten ███████, ██ und █████ gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 22. Juni 1960 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
2. Die notwendigen Auslagen, die den Angeklagten durch die zurückgenommene Revision der Staatsanwaltschaft entstanden sind, werden der Landeskasse auferlegt.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Die Revisionen der Angeklagten beanstanden, dass die Strafkammer es abgelehnt hat, die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
§ 467 Abs. 2 Satz 2 erster Satzteil StPO bestimmt zwar, dass die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt werden müssen, wenn das Verfahren die Unschuld des Angeklagten ergeben hat. Richtig ist auch, dass dies hier für alle vier Angeklagten zutrifft. Die Strafkammer hat festgestellt, dass die Angeklagten sich in einem Verbotsirrtum befanden. Sie hat diesen Irrtum ohne Rechtsfehler als unvermeidbar angesehen. Der unvermeidbare Verbotsirrtum schließt die Schuld des Täters aus.
Die zwingende Vorschrift des § 467 Abs. 2 Satz 2 erster Satzteil StPO gilt aber nicht, wenn das im Urteil festgestellte Verhalten, das dem Täter als Straftat vorgeworfen worden ist, eine grobe Unsittlichkeit darstellt (vgl. § 467 Abs. 2 Satz 2 zweiter Satzteil StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft vom 14. Juli 1904 in der Fassung des Gesetzes vom 24. November 1933 – RGBl. I S. 1000). In diesem Fall entscheidet das pflichtmäßige Ermessen des Tatrichters darüber, ob die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt werden oder nicht.
Die Gründe des Strafkammerurteils beweisen zur Überzeugung des Senats, dass die Strafkammer im vorliegenden Fall das von ihr festgestellte Verhalten der Angeklagten als eine grobe Unsittlichkeit angesehen und es auf Grund einer Ermessensentscheidung abgelehnt hat, die Auslagen der Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen. Dies hat die Strafkammer dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie in den Urteilsgründen gesagt hat, es bestehe keine „Veranlassung“, die Auslagen der Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, „weil ihr Verhalten objektiv verwerflich war“. Dabei hat sie mit den Worten „objektiv verwerflich“ erkennbar gemeint, dass das Verhalten der Angeklagten eine grobe Unsittlichkeit darstellt.
Diese Entscheidung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Feststellungen des Urteils ergeben, dass die Angeklagten ██████, █████ und ████ vorsätzlich den äußeren Tatbestand der versuchten Nötigung (§§ 240, 43 StGB) verwirklicht haben. Sie haben auf ███████████████ Druck gesetzt, um dessen Zustimmung zur Errichtung eines Leitungsmastes auf seinem Grundstück zu erlangen, obwohl sie wussten, dass dieser sich für nicht verpflichtet hielt, die Zustimmung zu erteilen, und eine gerichtliche Entscheidung hierüber wünschte. Dabei haben sie unter Missbrauch des Stromversorgungsmonopols der █████ ███████████████ gedroht, ihm den Strom zu sperren, falls er die Zustimmung nicht gebe. Das haben sie dann auch getan. █████████, der von Beruf Tierarzt ist, war für seinen Haushalt und seine Praxis auf den Strom der █████████████████ angewiesen. Von diesem Strom hing auch seine Versorgung mit Wasser ab. Die genannten drei Angeklagten wussten, dass sie Dr. [REDACTED] ein empfindliches Übel androhten. Ein solches Verhalten ist grob unsittlich. Das gilt auch für den Angeklagten ███████, der durch sein Verhalten vorsätzlich den äußeren Tatbestand der Beihilfe verwirklicht hat. Auch er wusste, dass man Dr. [REDACTED] ein empfindliches Übel androhte.
Dieser rechtlichen Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Angeklagten sich in einem Verbotsirrtum befanden, der unvermeidbar war. Der unvermeidbare Verbotsirrtum schließt nur die Schuld aus, die das Strafrecht verlangt, damit der Täter bestraft werden kann. Das Merkmal der groben Unsittlichkeit in § 2 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft setzt eine solche Schuld nicht voraus. Erforderlich und genügend ist, dass das Verhalten dem Täter vom Standpunkt rechtlichen Denkens und sittlichen Verhaltens vorwerfbar ist (vgl. BGHSt 7, 276). Dies trifft hier zu.
II. Die Akten ergeben, dass die Staatsanwaltschaft ihre Revision, die ohne jede Beschränkung eingelegt worden war, zurückgenommen hat, weil sie inzwischen zu der Auffassung gelangt ist, dass das Rechtsmittel keinen Erfolg verspricht. Diese Auffassung entspricht der Rechtslage. Das rechtfertigt es, die notwendigen Auslagen, die den Angeklagten durch die Revision der Staatsanwaltschaft entstanden sind, gemäß § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO der Landeskasse aufzuerlegen.
Die Entscheidungen entsprechen den Anträgen des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Schmidt | Schmitt | |||
| Koffka | Siemer |