Heilbehandlung vs. Unzüchtigkeit: BGH hebt Verurteilung wegen unzureichender Feststellungen auf
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 476/57
- Datum
- 11.02.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Streichen oder Reiben an Körperteilen in der Nähe des Geschlechtsteils ist unzüchtig, wenn mindestens ein Beteiligter in wollüstiger Absicht handelt; fehlt diese Absicht und dient die Handlung der Heilbehandlung, ist sie nicht unzüchtig.
Wird eine Maßnahme zur Linderung oder Beseitigung von Schmerzen begonnen und ist der Wille des Behandelten auf Heilbehandlung gerichtet, führt das Auftreten sexueller Nebenwirkungen nicht automatisch zur Unzüchtigkeit der Handlung.
Zur Verurteilung wegen Verleitung oder Missbrauchs nach §§ 174, 176 StGB sind konkrete Feststellungen erforderlich, die belegen, dass der Täter ab Beginn der Streitshandlung vorrangig wollüstige Absichten verfolgte.
Bei unzureichenden Feststellungen hinsichtlich der inneren Einstellung und des Handlungszwecks ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Stade, 26. Juni 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus ███, Kreis ███, den Rentner Oskar [REDACTED], geboren am █████ 1923 in █████, wegen Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Februar 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 26. Juni 1957 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I.
Der infolge einer Kriegsverletzung beinamputierte Angeklagte hat häufig, vor allem bei Witterungsumschlägen, Nervenschmerzen in seinem Beinstumpf. Um die Schmerzen zu lindern oder auch zu beseitigen, ließ der Angeklagte den Stumpf des Beines mit Kampferspiritus massieren. Die Massage dauerte 10 bis 15 Minuten und erfolgte in der Weise, dass der ganze Beinstumpf des Angeklagten mit Kampferspiritus eingerieben und bis zur Leistengegend massiert wurde.
Im Allgemeinen ließ sich der Angeklagte von seiner Ehefrau massieren. Von Beginn des Jahres 1955 an bis etwa zum Frühjahr 1956 führte in der Mehrzahl der Fälle, wenn die Ehefrau des Angeklagten verhindert war, seine am 5. November 1944 geborene voreheliche Tochter Inge die Massage durch. Der Angeklagte bat Inge vor der Massage ausdrücklich, diese ebenso wie seine Ehefrau auch auf den Oberschenkel bis zur Leistengegend zu erstrecken. Bei der Massagebehandlung geriet der Angeklagte, wenn die Schmerzen infolge des Massierens erheblich nachgelassen hatten, häufig in geschlechtliche Erregung, die zum Samenerguss führte. Bei der Massage durch die Tochter, bei der der Angeklagte mit Inge zuweilen auch über geschlechtliche Dinge, z. B. darüber, wie Kinder erzeugt würden, sprach, war das bei mindestens 10 Behandlungen der Fall. Wenn es zum Samenerguss kam, stand der Angeklagte auf und entfernte sich, damit Inge nichts davon bemerkte.
II.
Die Strafkammer verurteilt den Angeklagten wegen Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in 10 Fällen zu acht Monaten Gefängnis und gewährt ihm Strafaussetzung.
Sie führt aus, der Angeklagte habe seine unter 14 Jahre alte Tochter Inge, die ihm zur Erziehung anvertraut gewesen sei, zur Verübung unzüchtiger Handlungen verleitet und sie gleichzeitig dadurch zur Unzucht missbraucht. Die Massage des Beinstumpfes verletze das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht nicht, wenn sie zur Schmerzlinderung oder Schmerzaufhebung vorgenommen werde. Die Massage unter Verwendung entsprechender Medikamente, zu denen Kampferspiritus gehöre, könne nicht nur schmerzlindernde, sondern auch schmerzaufhebende Wirkung haben und mit dieser Wirkung auch von einem Kinde vorgenommen werden. Die Handlung des Angeklagten sei jedoch von dem Zeitpunkt an unzüchtig geworden, von dem an die Massage dem Wollustgefühl gedient habe und zur Befriedigung seines Geschlechtstriebes erfolgt sei. Dieser Zeitpunkt habe eingesetzt, sobald Schmerzlinderung eingetreten sei. Der Angeklagte sei dann infolge der Massage, besonders am Oberschenkel, in geschlechtliche Erregung geraten, die zum Samenerguss geführt habe. Des Eintritts des Erregungszustandes sei sich der Angeklagte bewusst gewesen. Wenn der Angeklagte bei Eintritt dieses Zustandes die Massage durch die Tochter nicht sofort abgebrochen, sondern bis zum Samenerguss habe fortsetzen lassen, so sei das ausschließlich in wollüstiger Absicht zur Befriedigung des eigenen Geschlechtstriebes geschehen.
III.
Die Sachrüge der Revision dringt durch.
1.) Die Verurteilung aus § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB begründet die Strafkammer damit, dass der Angeklagte das Kind zur Verübung von unzüchtigen Handlungen „verleitet“ habe; sie sieht die Verleitung in dem nicht rechtzeitigen Abbruch der Massage.
Es kann dahingestellt bleiben, ob hierdurch dem Angeklagten eine Verleitung durch bloßes Unterlassen zur Last gelegt werde, und dies rechtlich nicht möglich wäre. Denn wenn – was noch weiter zu erörtern ist – die Handlungsweise des Angeklagten und des Kindes vom Beginn der geschlechtlichen Erregung des Angeklagten an „unzüchtig“ war, so hätte der Angeklagte jedenfalls „mit dem Kind“, nämlich unter Benutzung von dessen Hand, unzüchtige Handlungen vorgenommen.
2.) Ob § 176 Abs. 1 Nr. 3 und § 174 StGB zu Recht angewandt worden sind, hängt davon ab, ob in der Massage vom Beginn des Erregungszustandes an eine unzüchtige Handlung zu sehen ist.
a) Die Strafkammer geht mit Recht davon aus, dass es neben solchen Handlungen, die mindestens in aller Regel unzüchtig sind (wie z. B. gegenseitige Onanie, vgl. StR 115/54 vom 21. 9. 1954, mitgeteilt bei Herlan, MDR 1955, 17), und solchen, denen objektiv jede Geschlechtsbezogenheit fehlt, eine Reihe von äußerlich in gewisser Weise geschlechtsbezogenen Handlungen gibt, deren Unzüchtigkeit von der inneren Einstellung der Beteiligten derart abhängt, dass schon die wollüstige Absicht eines der Beteiligten sie unzüchtig macht (BGHSt 2, 212). Dazu gehört gerade das Streichen oder Reiben an Körperteilen in der Nähe des Geschlechtsteils. Mit Recht führt die Strafkammer dazu aus, dass eine derartige Handlungsweise nicht unzüchtig ist, wenn sie zur Linderung oder Beseitigung von Schmerzen vorgenommen wird, wohl aber, wenn sie der Erregung oder Befriedigung der Geschlechtslust dienen soll.
b) Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte das Kind in allen 10 Fällen zunächst zum Zwecke der Linderung und Beseitigung von Schmerzen massieren lassen.
Bei dieser Sachlage hätte es eingehender Feststellungen bedurft, um zu dem Ergebnis zu kommen, der Angeklagte habe vom Beginn des Erregungszustandes an ausschließlich in wollüstiger Absicht das Kind weiter massieren lassen. An derartigen Feststellungen fehlt es.
Wie die Strafkammer feststellt, geriet der Angeklagte bereits bei erheblicher Schmerzlinderung in geschlechtliche Erregung. Die Massage konnte aber nach den Darlegungen des Sachverständigen, die sich die Strafkammer zu eigen gemacht hat, im Endergebnis die Schmerzen nicht nur lindern, sondern völlig beseitigen. Die in Heilbehandlungsabsicht begonnene Massage diente objektiv dieser Heilbehandlung bis zum Eintritt der Schmerzlosigkeit. Dass die Absicht des Angeklagten mindestens auch auf Herbeiführung dieser Schmerzlosigkeit gerichtet war, lag bei der Sachlage so nahe, dass die Strafkammer sich hiermit hätte auseinandersetzen müssen. Dies umso mehr, als sie keinen Fall festgestellt hat, in dem etwa der Angeklagte, ohne Schmerzen zu haben, das Kind hat massieren lassen.
War der Wille des Angeklagten aber von vornherein auf Herbeiführung der Schmerzlosigkeit durch die Massage gerichtet und ließ er sich weiterhin auch wesentlich mit durch diesen Zweck bestimmen, so konnte die Massage nicht den Charakter einer nicht unzüchtigen Heilbehandlung deshalb verlieren, weil diese Behandlung gleichzeitig zur geschlechtlichen Erregung und Befriedigung des Angeklagten führte und der Angeklagte mit dieser Nebenwirkung einverstanden war. Derartige Nebenwirkungen können eine objektiv gebotene Heilbehandlung nicht zur unzüchtigen Handlung machen. Das liegt bei Heilbehandlungen durch Ärzte oder Krankenpfleger auf der Hand. Es liegt aber auch bei einer durch ein Kind durchgeführten Heilbehandlung nicht anders, wenn dieses, wie hier festgestellt ist, von der geschlechtlichen Nebenwirkung seiner Heilbehandlung nichts merkt und nach dem Plan des Behandelten nichts merken soll.
Das Urteil muss deshalb aufgehoben werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Dr. Koffka | Sarstedt | Siemer | |||
| Schmidt | Borker |