Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Vorsatz, Schuldfähigkeit und Strafzumessung bei schwerer Brandstiftung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 47/65
Datum
02.03.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen schwerer Brandstiftung ein und rügte Verletzung des sachlichen Strafrechts, insbesondere Zurechnungsfähigkeit und Strafzumessung. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt, dass sowohl der äußere als auch der innere Tatbestand (§306 Nr.2 StGB) vorliegen. Formelhafte Feststellungen genügen ausnahmsweise, wenn die Tatausführung den Vorsatz offensichtlich macht. Angriffe auf tatrichterliche Würdigungen der Schuldfähigkeit sind im Revisionsverfahren unzulässig; die Strafzumessung bleibt im Ermessen des Tatrichters.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den äußeren Tatbestand der (schweren) Brandstiftung (§ 306 Nr. 2 StGB) genügt es, wenn Einrichtungsgegenstände vom Feuer erfasst sind und das Feuer feste Gebäudebestandteile (z. B. Fußboden) erreicht, sodass das Gebäude erfasst ist.

2

Knapp gefasste oder formelhafte Feststellungen des Tatrichters können ausnahmsweise genügen, wenn die Art der Tatausführung nach Überzeugung ohne weitere Feststellungen ohne weiteres den Vorsatz in allen Tatbestandsmerkmalen erkennen lässt.

3

Ein im Revisionsverfahren vorgebrachter Angriff, der sich auf die tatrichterliche Tatsachenwürdigung (z. B. zur Schuldfähigkeit nach § 51 Abs. 1 StGB) beschränkt, ist als unzulässiger tatsächlicher Angriff abzulehnen.

4

Die Anerkennung verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) oder mildernder Umstände (§ 44 StGB) steht der Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe nicht entgegen, wenn das Gericht zwar die Milderungsmöglichkeit erkennt, aber aus den gegebenen Gründen die Mindeststrafe für schuldangemessen hält.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 1. Dezember 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Dreher, jetzigen Vertreter Ferdinand G ██ aus ██, geboren am ███████████ in █████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen schwerer Brandstiftung.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. März 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████████ in der Verhandlung,

Bundesanwalt ███ bei ███ ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 1. Dezember 1964 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

Der Beschwerdeführer hat zunächst nur allgemein gerügt, das sachliche Strafrecht sei verletzt. Er hat später diese Rüge im vollen Umfange aufrechterhalten, Einzelausführungen jedoch nur über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gemacht und sich gegen die Strafzumessungsgründe gewehrt. Nach alledem musste der Senat das Urteil ohne Einschränkung darauf prüfen, ob es Verstöße gegen das sachliche Strafrecht enthält. Das ist nicht der Fall.

1. Das gilt zunächst im Hinblick auf den äußeren Tatbestand.

Das Landgericht sagt allerdings zunächst nur, der Angeklagte habe „die Einrichtung seiner Zelle“ in Brand gesetzt. Damit wäre – davon geht aber ersichtlich auch das Landgericht aus – der äußere Tatbestand des § 306 StGB noch nicht erfüllt. Die Einrichtungsgegenstände (Matratze, Bettlaken und Sitzbank) sind keine Bestandteile des Gebäudes, die vom Feuer erfasst sein müssen, damit der Tatbestand der (schweren) Brandstiftung erfüllt ist; sie müssen vielmehr vom Feuer erfasst sein, sodass sie selbständig weiterbrennen konnten. Diese Feststellung kann jedoch daraus entnommen werden, dass nach dem Sachverhalt das Feuer weiterhin den Fußboden und die Scheuerleiste „erfasste“, sodass helle Flammen emporloderten. Da die Untersuchungshaftanstalt ein Gebäude im Sinne des § 306 Nr. 2 StGB ist, bestehen somit hinsichtlich des äußeren Tatbestandes keine Bedenken.

2. Zum inneren Tatbestand sagt die Strafkammer nur, „dass der Angeklagte mit Wissen und Wollen aller Tatbestandsmerkmale, also vorsätzlich, ein Gebäude ..... in Brand gesetzt habe“. Derartig knappe und formelhafte Wendungen reichen zwar im Allgemeinen nicht aus, um dem Revisionsgericht die Möglichkeit zu geben, zu prüfen, ob der Tatrichter von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Im vorliegenden Falle sind jedoch nach Ansicht des Senats derartige Bedenken nicht vorhanden. Nach der Art, wie der Angeklagte den Brand entfacht hatte, war es jedem Menschen klar, dass das Feuer nicht nur die Einrichtungsgegenstände, sondern auch den Fußboden und andere feste Bestandteile des Gebäudes erfassen musste.

In einem derartigen Falle konnte die Strafkammer ausnahmsweise weitere Feststellungen für überflüssig halten.

Hieran wird auch nichts dadurch geändert, dass die Strafkammer zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen ist, dieser sei (möglicherweise) vermindert zurechnungsfähig (§ 51 Abs. 2 StGB).

Bedenklich könnte es nur sein, wenn das Landgericht gerade aus den Ausführungen zu diesem Punkte auf den Vorsatz des Angeklagten schließen wollte. Dieser Anschein wird allerdings insofern erweckt, als es unmittelbar im Anschluss (s. UA S. 8/9) an die Darlegungen über die fehlenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB „bei der gegebenen Sachlage stehe daher fest, dass der Angeklagte vorsätzlich gehandelt habe“ heißt. So ist jedoch dieser Teil der Urteilsgründe nach der Meinung des Senats nicht aufzufassen. Das Landgericht will eben nur auf die Art und Weise der Tatausführung hinweisen, die nach seiner Überzeugung ohne weiteres ergibt, dass der gesamte Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB vom Vorsatz des Angeklagten umfasst war.

Dieser Sinn der wiedergegebenen Urteilsstelle wird noch dadurch bestätigt, dass die Strafkammer bei den Strafzumessungserwägungen zu seinen Ungunsten wertet, er habe „bewusst“ seine Zellennachbarn in Gefahr gebracht.

3. Soweit die Revision meint, nach „den gesamten Umständen“ bleibe zweifelhaft, ob „mit Sicherheit die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB ausgeschlossen werden konnten“, handelt es sich um einen im Revisionsverfahren unzulässigen tatsächlichen Angriff. Die Strafkammer hat in dieser Beziehung keinen Zweifel gehabt. Dass sie von rechtlich fehlerhaften Erwägungen ausgegangen wäre, ist nicht zu ersehen.

4. Richtig ist, dass die Strafkammer dem Angeklagten „den Schutz des § 51 Abs. 2 StGB“ zugestanden hat und auch von der Milderungsmöglichkeit der Strafe gemäß § 44 StGB Gebrauch gemacht hat. Sie hat dennoch „die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus für schuldangemessen erachtet“. Auch hierin tritt im Gegensatz zur Auffassung der Revision kein Rechtsfehler zutage. Insbesondere sind keinerlei Anhaltspunkte vorhanden, die Strafkammer habe etwa nicht die Möglichkeit erkannt, dass die §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB ihr erlaubten, diese Strafe zu unterschreiten. Sie war ersichtlich der Auffassung, dass eine höhere Strafe am Platze gewesen wäre, wenn sie nicht hätte zugunsten des Angeklagten davon ausgehen müssen, er sei vermindert zurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB. Das ist nicht zu beanstanden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSchmidtSchmitt
KoffkaSiemer