Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Betrug durch falsche Eiersammellisten – Ausgleichsbeträge entfielen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 47/63 (alts 5 StR 192/62)
Datum
02.04.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs ein; Gegenstand waren Verfahrensrügen und die Frage, ob ihm Ausgleichsbeträge zustanden. Der BGH verwirft die Revision: Aufklärungsrügen sind unbegründet, die Nichtbeachtung formeller Pflichten (Eiersammellisten) nach dem Gesetz zur Förderung der deutschen Eierwirtschaft schließt den Anspruch auf Ausgleichsbeträge aus. Vorsatz und Vermögensschaden sind rechtsfehlerfrei festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, soweit sie darauf gestützt wird, der Tatrichter habe es unterlassen, einem bereits in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen bestimmte Fragen zu stellen.

2

Die bloße Nichtnennung einzelner Teile einer Einlassung im Urteil beweist nicht, dass das Gericht diese Teile bei seiner Beweiswürdigung unberücksichtigt gelassen hat; aus dem Nichtwiedergeben folgt nicht ohne Weiteres ein Aufklärungsgebot.

3

Gesetzliche Formvorschriften und auf ihrer Grundlage erlassene Rechtsverordnungen (z. B. Pflicht zur Führung von Eiersammellisten) können den Anspruch auf Ausgleichsbeträge ausschließen; die Ermächtigung des Ministers nach § 5 Nr. 5 des Gesetzes zur Förderung der deutschen Eierwirtschaft ist wirksam.

4

Vermögensschaden und der vom Täter unmittelbar erstrebte Vermögensvorteil können sachgleich sein; ein hiervon zu unterscheidender wirtschaftlicher Gewinn der Unternehmung steht der Feststellung des Vermögensvorteils im Sinne des Betrugsbegriffs nicht entgegen.

5

Vorsatz und Unrechtsbewußtsein können aus der Gesamtwürdigung der Tatsachen rechtsfehlerfrei festgestellt werden; insoweit begründen die vorgetragenen Rügen keinen Rechtsirrtum.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg (Oldb), 27. Oktober 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ den Bierhändler Heino aus ████, geboren am █████████████ in ████, wegen fortgesetzten Betruges u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. April 1963, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 27. Oktober 1962 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1. Dies gilt für die Aufklärungsrügen zu I, 1 der Revisionsbegründung vom 7. Dezember 1962 schon deshalb, weil eine Aufklärungsrüge grundsätzlich nicht auf die Behauptung gestützt werden kann, der Tatrichter habe es unterlassen, an einen Zeugen, den er in der Hauptverhandlung gehört hat, bestimmte Fragen zu stellen (vgl. BGH NJW 1962, 1832).

Der in diesem Zusammenhang behauptete Widerspruch zwischen angeblichen Feststellungen auf Seite 12 und Seite 17 UA besteht nicht.

2. Die Aufklärungsrüge zu I, 2 der genannten Revisionsbegründung ist unbegründet. Es trifft zwar zu, daß das Urteil auf Seite 7 UA feststellt, Dellwisch habe die in den Listen genannten Eier nicht geliefert. Es sind aber keine Umstände ersichtlich, die es der Strafkammer hätten aufdrängen müssen, von Amts wegen Dellwisch als Zeugen hierüber zu vernehmen.

3. Die Aufklärungsrüge zu I, 3 der genannten Revisionsbegründung ist gleichfalls unbegründet. Es ist zwar richtig, daß die Strafkammer die von ihr festgestellte Kenntnis des Angeklagten von der Unrichtigkeit und der Unechtheit der Eiersammellisten für die 1.725.103 Eier auch aus Angaben geschlossen hat, die der Angeklagte bei seiner Vernehmung am 27. Oktober 1961 gemacht hat (vgl. UA S. 11). Es ist aber nicht erwiesen, daß die Strafkammer hierbei Teile jener Aussage nicht beachtet hätte; der bloße Umstand, daß das Urteil Teile der Aussage nicht erwähnt, beweist nicht, daß die Strafkammer diese Teile nicht berücksichtigt hätte. Hat sie aber die ganze Aussage in ihrer Beweiswürdigung einbezogen, so brauchte sich ihr auch nicht aufzudrängen, über den Inhalt der Aussage weiteren Beweis zu erheben.

II. Die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum.

1. Dies gilt im Gegensatz zur Meinung der Revision auch für die Auffassung, daß der Angeklagte allein schon deshalb keinen Anspruch auf die Ausgleichsbeträge hatte, weil ordnungsmäßige Eiersammellisten fehlten. Das folgt aus § 5 Nr. 5 des Gesetzes zur Förderung der deutschen Eierwirtschaft vom 31. März 1956 (BGBl. I S. 16), der den zuständigen Bundesminister ermächtigt, durch Rechtsverordnungen zu bestimmen, daß der Anspruch auf Zahlung von Ausgleichsbeträgen entfällt oder gezahlte Beträge zurückzuzahlen sind, wenn der Antragsteller bestimmte Vorschriften des Gesetzes oder von Rechtsverordnungen, die auf das Gesetz gestützt sind, nicht beachtet, sowie aus § 5 der ersten Durchführungsverordnung vom 10. April 1956. Dieser bestimmt, daß gezahlte Ausgleichsbeträge für diejenigen Kalendermonate zurückgefordert werden können, in denen die Verpflichtungen nach § 3 der Verordnung nicht erfüllt sind. Zu ihnen gehört die Pflicht des Inhabers eines Kennzeichnungsbetriebes, Eiersammellisten über jeden Bezug von Eiern zu erstellen, aus denen die Zahl der von den einzelnen Hühnerhaltern gelieferten Eier ersichtlich ist und die vom Sammler oder von den Hühnerhaltern unterschrieben sind.

2. Das Urteil ergibt, daß der Vermögensschaden, den der Angeklagte dem Bund durch Täuschung zufügte, und der vom Angeklagten erstrebte Vermögensvorteil sachgleich sind. Der Vermögensschaden, den der Bund erlitt, bestand in den 59.691,26 DM, die er dem Angeklagten zahlte. Sie waren zugleich der Vermögensvorteil, den der Angeklagte (unmittelbar) erstrebte.

Die Sachgleichheit wird im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht dadurch ausgeschlossen, daß, wie auf Seite 14 UA gesagt wird, der wirtschaftliche Vorteil des Angeklagten nicht in Höhe der erlangten Ausgleichsbeträge entsprach, weil der Angeklagte die den Hühnerhaltern zustehenden Ausgleichsbeträge schon beim Kauf der Eier bezahlt hatte.

Das Urteil meint mit den Worten „wirtschaftlicher Vorteil“ nicht den Vermögensvorteil, den der Angeklagte dadurch erstrebte, daß er den Bund durch unwahre Angaben zur Zahlung von Ausgleichsbeträgen veranlaßte, auf die er aus dem oben mitgeteilten Grund keinen Anspruch hatte, sondern den Gewinn, den er durch die in Rede stehenden Eiergeschäfte letztlich erzielte. Auf ihn kommt es hier nicht an.

3. Der Vorsatz des Angeklagten ist auf Seite 12 UA rechtsirrtumsfrei festgestellt.

4. Daß der Angeklagte mit Unrechtsbewußtsein handelte, versteht sich bei dem im übrigen festgestellten Sachverhalt von selbst.

5. Auch sonst läßt das Urteil keinen sachlichrechtlichen Fehler erkennen, welcher der Revision zum Erfolge verhelfen könnte.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSchmidtKersting
KoffkaSiemer