Revision gegen Betrugsverurteilung verworfen: Täuschung über Zahlungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 47/61
- Datum
- 25.04.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rechtsmittelangriff ist unzulässig, soweit er auf Feststellungen abstellt, die von den tatsächlichen Urteilsfeststellungen abweichen.
Die Strafkammer kann – ohne weitergehende Begründung – Umstände als üblich feststellen (z.B. Vereinbarung sofortiger Barzahlung), wenn dies aus den tatsächlichen Umständen folgt.
Das spätere Einverständnis des Geschädigten, zunächst kein Geld zu erhalten, schließt eine vorherige täuschungsbedingte Willensbildung des Geschädigten nicht aus.
Betrug liegt vor, wenn der Täter bewusst unwahre oder grob unwahre Angaben über seine Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft macht, um dadurch Kredit oder Leistung zu erlangen.
Vorinstanzen
Landgericht Verden an der Aller, 7. Oktober 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maschinenbauer Georg ███ aus M[REDACTED], geboren ████████████ 1920 in █████████ (Schleswig-Holstein), wegen Betruges u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. April 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Verden an der Aller vom 7. Oktober 1960 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Von Rechts wegen.
Die auf drei Verurteilungen zulässig beschränkte Revision des Angeklagten erhebt sachlich-rechtliche Einwendungen, die keinen Erfolg haben.
1. Unzulässig sind die Einzelangriffe gegen die Verurteilung im Falle 3 █████████, weil ihnen andere Feststellungen als den █████████████ des Urteils zugrunde liegen.
2. a) Im Falle 8 (cc) hat die Strafkammer – ohne besondere Feststellungen – festgestellt, die Beteiligten seien sich in Absprache über „sofortige Bezahlung nach Fahrtende“ einig gewesen, weil dies bei ihnen bisher stets üblich gewesen sei. Diese Feststellung ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es kann deshalb dahinstehen, ob Mietwagenfahrten auch sonst üblicherweise gegen sofortige Barzahlung erfolgen.
Dass der Geschädigte sich bei Fahrtende damit abgefunden hatte, zunächst kein Geld vom Angeklagten zu erhalten, zwingt – entgegen der Annahme der Revision – nicht zu der Folgerung, er sei vorher nicht getäuscht worden.
b) Ebenfalls unbegründet ist die Einwendung des Beschwerdeführers, Betrug entfalle schon deshalb, weil ██ auch dann zur Fahrt bereit gewesen wäre, wenn der Angeklagte ihn über den Zahlungszeitpunkt nicht getäuscht hätte. Nach den Feststellungen wollte █████████ dem Angeklagten den Fahrpreis keinesfalls auf unabsehbare Zeit stunden, allenfalls hatte er „bis zu einem Monat“ Kredit gewährt (UA S. 31). Wie sich von selbst ergibt, wusste dies der Angeklagte, der sogar annahm, es werde sofortige Zahlung von ihm verlangt werden. Er war aber von Anfang an weder in der Lage noch willens, die Fahrt „auch nur in absehbarer Zeit zu bezahlen“ (UA S. 32); entsprechend diesem Plan hat er (der alsbald seinen Wohnsitz in Frankenburg aufgegeben hat und heimlich nach Mannheim abgereist ist) nicht nur Zahlung bei Ankunft am Fahrtziel vorgespiegelt, sondern
zugleich auch ganz allgemein darüber getäuscht, dass er überhaupt zahlen wolle und könne.
3. Im Falle 10 █████ ist der Geschädigte nicht – wie die Revision meint – dem üblichen „Risiko eines jeden Kreditgeschäfts“ zum Opfer gefallen. Das angefochtene Urteil stellt vielmehr fest, dass lediglich die „grob“ unwahren Angaben des Angeklagten zur Gewährung des Kredites geführt haben; üblicherweise verhält sich ein Kreditnehmer so aber nicht, es sei denn, er handelt betrügerisch.
Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge bei den angefochtenen Verurteilungen keine Rechtsmängel erkennen ließ, war die Revision entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts in vollem Umfang zu verwerfen.
| Sarstedt | Schmidt | Borker | |||
| Koffka | Siemer |