Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zur Gewinnerwartung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 475/97
Datum
15.12.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht keine konkreten Feststellungen zur Gewinnerwartung traf und eine widerlegte Einlassung des Angeklagten nicht zu einer ihm nachteiligen Tatsachengrundlage gemacht werden durfte. Dies berührte die Annahme der Kenntnis bzw. des Duldenmüssens der großen Menge; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine widerlegte Einlassung des Angeklagten darf nicht zur Grundlage einer dem Angeklagten ungünstigen Sachverhaltsfeststellung gemacht werden.

2

Zur tragfähigen Annahme täterschaftlichen Handeltreibens sind konkrete Feststellungen zum Eigeninteresse bzw. zur Gewinnerwartung des Beteiligten erforderlich.

3

Bei der Würdigung, ob der Angeklagte Kenntnis von bzw. die Inkaufnahme einer in seiner Wohnung gelagerten nicht geringen Menge Betäubungsmittel hatte, ist die Höhe der Gewinnerwartung zu berücksichtigen; bei geringer Gewinnerwartung kann der auf Erfahrungssätzen beruhende Kenntnisschluss entfallen.

4

Das bloße Aufbewahren von zum gewinnbringenden Verkauf bestimmten Betäubungsmitteln kann Tatbeitrag einer Täterschaft sein; maßgeblich sind Grad des Interesses, Umfang der Beteiligung und (der Wille zur) Tatherrschaft; nicht jede Eigennützigkeit rechtfertigt jedoch die Annahme von Täterschaft.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 14. Mai 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES – 5 StR 475/97 – URTEIL vom 15. Dezember 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 3. und 15. Dezember 1997, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Laufhütte, Richterin Harms, Richter Basdorf, Richter Nack, Richterin Dr. Gerhardt, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

am 15. Dezember 1997

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Mai 1997 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. – Von Rechts wegen –

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.

Das Urteil des Landgerichts weist einen das sachliche Recht verletzenden Darstellungsmangel auf. Das Landgericht hat es versäumt, konkrete Feststellungen zur Gewinnerwartung des Angeklagten zu treffen; es hat sich darauf beschränkt, die Einlassung des Angeklagten, er habe lediglich einen Gewinn von 150 DM monatlich erstrebt, zu widerlegen. Eine widerlegte Einlassung eines Angeklagten kann jedoch grundsätzlich nicht zur Grundlage einer dem Angeklagten ungünstigen Sachverhaltsfeststellung gemacht werden (vgl. BGH StV 1993, 458; NStZ 1997, 96 f.). Davon abgesehen, ist dem Urteil die Höhe der Gewinnerwartung, von der zu Gunsten des Angeklagten entgegen seiner Einlassung auszugehen ist, nicht zu entnehmen.

Dieser Mangel kann sich auch auf die Überzeugungsbildung des Landgerichts zur Kenntnis des Angeklagten von der in seiner Wohnung sichergestellten Menge von fast zwei Kilogramm Heroingemisch ausgewirkt haben. Bei einer Gewinnerwartung von 150 DM oder knapp darüber kann der auf generelle Erfahrungssätze gestützte Schluss des Landgerichts, der Angeklagte habe die Menge des bei ihm gefundenen Rauschgifts gekannt oder die Lagerung einer Menge in dieser Größenordnung billigend in Kauf genommen, in Frage gestellt sein (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 16. Oktober 1997 – 4 StR 482/97 –). Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei der Beweiswürdigung sich auch insoweit von einem höheren als dem ohnehin unzulänglich festgestellten Gewinnstreben des Angeklagten hat leiten lassen.

Aufgrund der fehlenden konkreten Feststellung zur Gewinnerwartung des Angeklagten und der in Frage zu stellenden Annahme, der Angeklagte habe die Lagerung der großen Menge Rauschgift in Kauf genommen, fehlt es an einer ausreichenden Begründung dafür, der Angeklagte habe als Mittäter mit Betäubungsmitteln gehandelt.

Das Aufbewahren von Rauschgift, das gewinnbringend veräußert werden soll, kann allerdings ein Tatbeitrag sein, der die Annahme täterschaftlichen Handeltreibens rechtfertigt (vgl. BGHSt 30, 359, 361; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 20 und 35). Ob das der Fall ist, ist in wertender Betrachtung zu beantworten. Wesentliche Anhaltspunkte können sein der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich vom Willen des Beteiligten abhängen (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 17, 33; BGH NStZ 1984, 413; 1993, 295; BGH, Beschluss vom 24. April 1997 – 4 StR 151/97 –; jeweils m.w.N.). Es ist anerkannt, dass nicht jede Eigennützigkeit für die Annahme (mit)täterschaftlicher Begehung ausreicht (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 14, 42 und 47). So hat der Bundesgerichtshof die Deckung des Eigenbedarfs (BGHR § 29a Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 2; BGH, Beschluss vom 11. Juni 1997 – 2 StR 211/97 –), die Zahlung einer einmaligen Summe oder eines im Verhältnis zu den regelmäßig zu erzielenden Gewinnen eher niedrigen Betrages (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 39) sowie die Zusicherung eines von den späteren Rauschgiftgeschäften unabhängigen festen Geldbetrages (BGHR § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 36, 47; jeweils m.w.N.) für sich allein noch nicht als ausreichendes Indiz für eine täterschaftliche Begehung angesehen. Von einem in diesem Sinne geringerem Tatinteresse wird man auch dann ausgehen können, wenn das „Entgelt“ keine zusätzliche Einnahmequelle darstellt, sondern der Befriedigung eines dem Betroffenen faktisch ohnehin zustehenden Anspruchs – hier z.B. Mietanspruchs – dient. Dies gilt jedenfalls für Fälle, in denen es sich um feststehende Summen handelt, die von der Höhe der jeweiligen Erlöse aus dem Rauschgifthandel unabhängig und im Verhältnis hierzu eher als geringfügig einzustufen sind.

Der neue Tatrichter wird gegebenenfalls zu bedenken haben, dass der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln lediglich im Falle eines täterschaftlich begangenen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln subsidiär ist und nicht hinter einer möglichen Beihilfehandlung zurücktritt (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 47; § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 1). Im Falle einer Mittäterschaft wäre andererseits das Gewicht des Tatbeitrages des Beschwerdeführers zu würdigen (vgl. BGH StV 1996, 661).

LaufhütteBasdorfGerhardt
HarmsNack