Revision verworfen: Brandstiftung an fast fertiger Windenergieanlage (§ 304 Abs.1 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 475/90
- Datum
- 13.11.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 304 Abs.1 StGB findet auch auf Bauwerke oder Anlagen Anwendung, die zum Zwecke der unmittelbar bevorstehenden öffentlichen Nutzung so weit fertiggestellt sind, dass nur noch Anschlussvorgänge zur Inbetriebnahme ausstehen.
Ein Tatobjekt dient dem öffentlichen Nutzen i.S.v. § 304 Abs.1 StGB, wenn seine Zweckbestimmung auf die Versorgung oder Nutzung der Öffentlichkeit gerichtet ist.
Das Fehlen der endgültigen Anschaltung oder formellen Inbetriebnahme schließt die Anwendung des § 304 Abs.1 StGB nicht aus, sofern die Fertigstellung für die unmittelbare Nutzung vorliegt.
Bei erfolgloser Revision trägt der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels.
Vorinstanzen
Landgericht Aurich, 22. Mai 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen Wolfgang █, geboren am ████ in ███, zur Zeit ██ █████, wegen schwerer Brandstiftung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 13. November 1990 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 22. Mai 1990 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Im Fall II. 3 der Urteilsgründe setzte der ██████████ eine Windenergieanlage in Brand, die die Stadt █ zur Stromversorgung der Stadt hatte bauen lassen. ███ ████████████ war diese Anlage so weit betriebsfertig errichtet, dass nur noch die Leitungen zum Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz geschaltet werden mussten (UA S. 25). Diese Anlage diente im Sinne des § 304 Abs. 1 StGB zum öffentlichen Nutzen. Die Vorschrift des § 304 Abs. 1 StGB ist jedenfalls dann anwendbar, wenn ein Gegenstand zum Zwecke der unmittelbar bevorstehenden öffentlichen Nutzung fertiggestellt ist.
| Laufhütte | Rebitzki | Harms | |||
| Horstkotte | Hager |