Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Brandstiftung an fast fertiger Windenergieanlage (§ 304 Abs.1 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 475/90
Datum
13.11.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil wegen schwerer Brandstiftung an einer Windenergieanlage. Streitgegenstand war, ob die nahezu fertiggestellte Anlage dem öffentlichen Nutzen im Sinne des § 304 Abs.1 StGB zuzurechnen ist. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt die Anwendung des § 304 Abs.1 StGB. Maßgeblich ist, dass die Anlage für die unmittelbar bevorstehende öffentliche Nutzung fertiggestellt war.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 304 Abs.1 StGB findet auch auf Bauwerke oder Anlagen Anwendung, die zum Zwecke der unmittelbar bevorstehenden öffentlichen Nutzung so weit fertiggestellt sind, dass nur noch Anschlussvorgänge zur Inbetriebnahme ausstehen.

2

Ein Tatobjekt dient dem öffentlichen Nutzen i.S.v. § 304 Abs.1 StGB, wenn seine Zweckbestimmung auf die Versorgung oder Nutzung der Öffentlichkeit gerichtet ist.

3

Das Fehlen der endgültigen Anschaltung oder formellen Inbetriebnahme schließt die Anwendung des § 304 Abs.1 StGB nicht aus, sofern die Fertigstellung für die unmittelbare Nutzung vorliegt.

4

Bei erfolgloser Revision trägt der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels.

Vorinstanzen

Landgericht Aurich, 22. Mai 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen Wolfgang █, geboren am ████ in ███, zur Zeit ██ █████, wegen schwerer Brandstiftung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 13. November 1990 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 22. Mai 1990 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Im Fall II. 3 der Urteilsgründe setzte der ██████████ eine Windenergieanlage in Brand, die die Stadt █ zur Stromversorgung der Stadt hatte bauen lassen. ███ ████████████ war diese Anlage so weit betriebsfertig errichtet, dass nur noch die Leitungen zum Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz geschaltet werden mussten (UA S. 25). Diese Anlage diente im Sinne des § 304 Abs. 1 StGB zum öffentlichen Nutzen. Die Vorschrift des § 304 Abs. 1 StGB ist jedenfalls dann anwendbar, wenn ein Gegenstand zum Zwecke der unmittelbar bevorstehenden öffentlichen Nutzung fertiggestellt ist.

LaufhütteRebitzkiHarms
HorstkotteHager