Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen widersprüchlicher Urteilsfeststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 475/79
Datum
03.08.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verurteilung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung; der Generalbundesanwalt beantragt Aufhebung. Das Landgericht hatte Eigentum am Pkw festgestellt, zugleich aber Sachverhalte angenommen, die der Annahme eines rechtswidrigen Vermögensvorteils widersprechen. Wegen dieser Widersprüche wird das Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein strafrichterliches Urteil darf nicht auf widersprüchlichen Feststellungen beruhen; offensichtlich unvereinbare Beweismittel oder Unterstellungen machen die Rechtsfolgenentscheidung angreifbar.

2

Der Vorsatz, sich einen Vermögensvorteil rechtswidrig zu verschaffen, ist Tatbestandsmerkmal der (versuchten) räuberischen Erpressung und muss durch die Feststellungen getragen werden.

3

Reichen die Feststellungen für eine einheitliche Schuldspruchbegründung nicht aus und ist der Schuldspruch unteilbar, ist das Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Bleiben die tatsächlichen Feststellungen offen oder widersprüchlich hinsichtlich der Abgrenzung zwischen rechtswidriger Bereicherungsabsicht und bloßer Nötigungsabsicht, kann eine andere Qualifizierung (z.B. versuchte Nötigung) in Betracht kommen.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 23. April 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kaufmann Karl-Heinz Go██ aus █, ███ geboren am ████████ 1940 in ████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. August 1979 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 23. April 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag wie folgt begründet:

„Zu Recht beanstandet die Revision, dass die Urteilsfeststellungen, nach denen der Angeklagte die Absicht gehabt habe, sich zu Unrecht zu bereichern, nicht mit einer vom Landgericht als wahr unterstellten Beweisbehauptung in Einklang stehen. Das Landgericht geht zwar davon aus, dass der Pkw im Alleineigentum des Angeklagten gestanden habe (UA S. 6), meint aber, der Angeklagte habe auf den (auf den Namen seiner Ehefrau ausgestellten) Kfz-Brief deshalb keinen Anspruch gehabt, weil der Brief mit seinem Einverständnis ‚zur Sicherung eines Kredits des gemeinschaftlich (mit der Ehefrau) betriebenen Unternehmens bei einer Bank hinterlegt worden‘ war (UA S. 4) und die Ehefrau deshalb zur ‚Ablösung dieser Sicherung‘ gezwungen gewesen wäre, Kredit anderweitig abzusichern (UA S. 12). Damit verträgt sich nicht die als wahr unterstellte Behauptung, ‚daß der Brief von der Volksbank [...] an (den Angeklagten) zurückgegeben worden wäre, hätte (die Ehefrau) am 21. Juni 1978 (am Tattage) die Empfangsbescheinigung unterschrieben‘; diese Behauptung hat nämlich auch zum Inhalt, dass die Bank auf dieser Sicherung nicht mehr bestanden, sie vielmehr ohne weiteres freigegeben hätte, damit deren Ersetzung durch eine andere nicht notwendig gewesen wäre. Auf diesem Mangel kann das Urteil auch beruhen; da vom Eigentum des Angeklagten am Pkw ausgegangen wurde, konnte die Ehefrau am Kfz-Brief keine weiteren Rechte haben, als aus dem Sicherungszweck gegenüber der Bank abgeleitet werden konnten. Der erstrebte Vermögensvorteil muss aber auch nach der Vorstellung des Angeklagten – rechtswidrig sein; sonst käme nur (versuchte) Nötigung in Betracht.

Da der Schuldspruch unteilbar ist, muss das Urteil insgesamt aufgehoben werden, so dass es auf die gegen die Verurteilung wegen tateinheitlichen Waffenbesitzes erhobene (im Übrigen unbegründete) Verfahrensrüge nicht ankommt.“

Dem hat der Senat lediglich hinzuzufügen, dass nach den bisherigen Feststellungen tateinheitliche Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz und den übrigen Delikten in Betracht kommt.

HerrmannSchusterUlsamer
FleischmannFuhrmann