Revision verworfen: Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Betrugs und Begünstigung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 475/62
- Datum
- 22.01.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Augenscheinseinnahme ist nur dann verfahrensrechtlich geboten, wenn nach den konkreten Umständen Anhaltspunkte vorliegen, die ihre Vornahme erforderlich machen; deren Unterlassung begründet nicht automatisch einen Verfahrensfehler.
Die Verwertung einer Urkunde als Beweismittel setzt nicht zwingend deren Verlesung voraus; es kann genügen, dass die Urkunden vorgehalten wurden und der Inhalt durch den Angeklagten oder Mitangeklagte glaubhaft eingeräumt worden ist.
Widersprüche zwischen Urteilstenor und Urteilsgründen führen nicht notwendigerweise zur Aufhebung des Urteils, wenn der Angeklagte hierdurch nicht beschwert wird und die Feststellungen eine Verurteilung nach den in den Gründen genannten Tatbeständen rechtfertigen.
Verfahrensrügen sind nur dann erfolgreich, wenn die behaupteten Gesetzesverletzungen substantiiert dargelegt und erwiesen werden; bloße Vermutungen genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg (Oldb.), 2. Juli 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Eierhändler Rudolf ██ ██ aus ██, geboren am ███ ██ (1934) in █████, wegen fortgesetzter Begünstigung und fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Januar 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten wird gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldb.) vom 2. Juli 1962 verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten ██ wegen Begünstigung (§ 257 StGB) und wegen gemeinschaftlichen Betruges in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung (§§ 263, 267, 47, 73 StGB) verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts gerügt wird, hat keinen Erfolg.
Mit der Verfahrensrüge beanstandet die Revision, dass die §§ 244 Abs. 2, 249, 261 StPO verletzt worden seien. Sie sieht die Gesetzesverstöße darin, dass die Strafkammer die Sammellisten, soweit sie den Fall Heino ████████ betreffen, nicht zum Gegenstand der Augenscheinseinnahme gemacht habe, obwohl dies, wie sie meint, hätte geschehen müssen, und dass die Strafkammer die Sammellisten, soweit sie den Fall Rolf ███ betreffen, als Urkundenbeweis verwertet habe, obwohl die Listen nicht verlesen worden seien.
Die Rüge ist unbegründet, weil die gerügten Gesetzesverletzungen nicht erwiesen sind.
Die Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung vor der Strafkammer beweist zwar, dass die Sammellisten weder Gegenstand einer Augenscheinseinnahme waren, noch verlesen wurden. Es heißt in ihr nur:
"Die zwei Hüllen mit den fingierten Biersammellisten wurden mit allseitigem Binverständnis zum Gegenstand der Verhandlung gemacht. Die Angeklagten erklärten sich dazu und weiter zur Sache."
Es sind aber keine Umstände ersichtlich, die der ███████████ hätten aufdrängen müssen, die Sammellisten, soweit sie den Fall Heino ████████ betreffen, in Augenschein zu nehmen. Zu Unrecht meint die Revision, dies sei deshalb erforderlich gewesen, weil eine Augenscheinseinnahme ergeben haben würde, dass der Angeklagte "vereinzelt" als Namen des Erzeugers seinen eigenen Namen eingesetzt habe. Hierauf kommt es nicht an. An der Verurteilung wegen Betruges ändert es nichts, weil die im Urteil festgestellte Tatsache bestehen bleibt, dass die Sammellisten auch Unterschriften angeblicher Erzeuger tragen, bei denen der Angeklagte oder einer seiner Mittäter die Namen anderer Personen einsetzte, und dass die Eiermengen und die Erzeuger willkürlich aufgeführt wurden. Die Listen waren aus diesem Grund, wie das Urteil auf Seite 8 unten/9 UA zutreffend ausführt, mangels ordnungsmäßiger Erfassungsnachweise in vollem Umfange nicht subventionsfähig. Dafür, dass die Strafkammer den Tatbestand der Urkundenfälschung etwa auch insoweit als erfüllt angesehen hätte, als der Angeklagte als Namen des Erzeugers seinen eigenen Namen einsetzte, besteht kein Anhalt.
Ebensowenig besteht irgendein Anhaltspunkt dafür, dass die Strafkammer die Sammellisten, soweit sie den Fall Rolf █████████ betreffen, als Urkundenbeweis verwertet hätte. Die Feststellung auf Seite 6 UA, dass der Angeklagte dem Wunsch Rolf █████████ entsprechend zunächst Schein um Schein der Abrechnungsblöcke unterschrieb, auf die die Revision ihre gegenteilige Meinung stützt, betrifft nicht die Sammellisten. Diese wurden vielmehr nach den Feststellungen auf Seite 6 UA erst anschließend von Rolf ████████ dem Angeklagten und dem Mitangeklagten ███ ██ hergestellt.
Die Strafkammer kann im Übrigen das, was das Urteil zu beiden Fällen über Form und Inhalt der Sammellisten mitteilt, in der Weise festgestellt haben, dass sie die Sammellisten dem Angeklagten und dem Mitangeklagten ████████ vorgehalten hat und diese die in dem Urteil mitgeteilten Tatsachen glaubhaft zugestanden haben. Ein solches Verfahren war hier rechtlich zulässig.
Das Urteil BGH NJW 1954, 36129, auf das die Revision hinweist, betrifft einen Fall, der wesentlich anders liegt.
Die Sachrüge greift ebenfalls nicht durch.
Zu Bedenken könnte nur folgendes Anlass geben: Die Strafkammer hat den Angeklagten im Fall Rolf ██ ██ nur wegen Begünstigung verurteilt. Auf Seite 10, 12 und 14 UA wird gesagt, dass der Angeklagte sich auch in diesem Falle zugleich einer Urkundenfälschung schuldig gemacht habe.
Dies ist zwar ein Widerspruch zwischen Urteilsformel und Urteilsgründen. Er kann aber den Bestand des Urteils nicht gefährden. Dass die Strafkammer den Angeklagten im Falle Rolf ████ nicht auch wegen Urkundenfälschung verurteilt hat, beschwert den Angeklagten nicht. Im Übrigen rechtfertigen die Feststellungen die Auffassung, dass der Angeklagte sich auch hier einer Urkundenfälschung schuldig gemacht hat. Es würde daher keinen sachlich-rechtlichen Fehler bedeuten, wenn die Strafkammer dies beim Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt haben sollte.
| Koffka | Sarstedt | Borker | |||
| Schmidt | Schmitt |