Revision gegen Verurteilung wegen Zuhälterei verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 475/59
- Datum
- 10.11.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für den äußeren Tatbestand der ausbeuterischen Zuhälterei ist ein auf gewisse Dauer berechnetes, besonders geartetes persönliches Verhältnis zu einer zur gewerbsmäßigen Unzucht neigenden Frau erforderlich, aus dem gemeinschaftliches Interesse an der Einnahmequelle hervorgeht.
Eine bestehende Ehe schließt die Annahme eines zuhälterischen Verhältnisses nicht aus; ursprünglich geordnete eheliche Beziehungen können sich in ein zuhälterisches Verhältnis umbilden.
Vorsatz hinsichtlich der Ausbeutung liegt bereits vor, wenn der Täter beabsichtigt, seinen teilweisen Unterhalt für eine gewisse, auch kurze Zeit aus dem Unzuchtserwerb der Frau zu bestreiten; das bloße ‚nützlich finden‘ schließt Ausbeutungswillen nicht aus.
Bei der Feststellung des Umfangs der Ausbeutung sind keine exakten Wertangaben erforderlich; ausreichende Feststellungen können sich darauf stützen, dass der Täter seinen Lebensunterhalt zum Teil aus den Erträgnissen bestritten hat.
Verfahrensbeschwerden sind unzulässig, wenn sie den formellen Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entsprechen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 15. Juli 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ ███ Günter P. ██ dort geboren am ███████ █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Zuhälterei hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. November 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 15. Juli 1959 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die nach dem 15. Juli 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen Zuhälterei zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Die Strafkammer hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.
Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensbeschwerden sind unzulässig, weil sie der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entsprechen.
II. Die Sachrüge ist unbegründet.
1. a) Zum äußeren Tatbestande der ausbeuterischen Zuhälterei gehört, dass ein Mann zu einer der gewerbsmäßigen Unzucht ergebenen Frau in einem auf eine gewisse Dauer berechneten, besonders gearteten persönlichen Verhältnis steht, welches erkennen lässt, dass er in ihrem unzüchtigen Gewerbe zu ihr hält und dass beide an dieser Einnahmequelle gemeinschaftlich interessiert sind (BGHSt 4, 316, 317). Entgegen der Meinung der Revision werden diese Merkmale im Urteil widerspruchsfrei festgestellt. Dem Landgericht kommt es dabei vor allem auf das Verhältnis im zweiten Halbjahr 1958 sowie im Monat Januar 1959 (bis zur Festnahme) an.
Dass der Angeklagte schon einige Jahre verheiratet war, als seine Ehefrau zum ersten Male der gewerbsmäßigen Unzucht nachging, steht der Annahme eines zuhälterischen Verhältnisses nicht entgegen. Auch ursprünglich geordnete Beziehungen können sich in zuhälterische umbilden. Das äußere Band der Ehe besagt daher insoweit nichts. Im vorliegenden Falle hatte der Angeklagte – wie sein Streben nach Scheidung zeigt – der Ehe keine Bedeutung mehr beigemessen; zur Tatzeit interessierten ihn die Beziehungen zu seiner Ehefrau nur noch wegen der Vorteile, die er aus den Erträgnissen ihres unzüchtigen Gewerbes genoss (UA S. 5/6). Das Verhältnis zwischen den Eheleuten unterschied sich also in nichts von dem üblichen Verhältnis zwischen Zuhälter und Dirne, die nicht miteinander verheiratet sind. Nach den deutlichen Feststellungen war der Angeklagte (der keiner Arbeit mehr nachging) zur Tatzeit auch der Typ des Zuhälters, wobei dahinstehen mag, ob es auf diese vom Reichsgericht geforderte Voraussetzung überhaupt ankommt (vgl. RGSt 73, 183 ff.).
Dem Urteil ist auch genügend zu entnehmen, in welchem Umfange der Angeklagte den unsittlichen Erwerb seiner Ehefrau ausgebeutet hat (UA S. 5, 7, 8). Hinter genauen Wertangaben bedurfte es entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht. Auch werden die Feststellungen über den Wert des Erlangten nicht dadurch fraglich, dass sich der Angeklagte noch von der Krankenschwester K. sowie von anderer Seite Geld verschafft hatte. Das Urteil setzt sich hiermit auseinander und stellt rechtlich unanfechtbar fest, der Angeklagte habe *„darüber hinaus auch noch teilweise seinen Lebensunterhalt aus dem Unzuchtsverdienst seiner Ehefrau bestritten“* (UA S. 5). Das ergibt sich im übrigen bei seinem verhältnismäßig großen Geldbedarf (vgl. UA S. 4) von selbst.
b) Dass der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat, bestreitet die Revision ebenfalls vergeblich. Sein damaliges Bemühen, die Ehe scheiden zu lassen, – weil schon der Wille, die Ehefrau bis zur Rechtskraft der Scheidung auszubeuten, den inneren Tatbestand des § 181e StGB erfüllt hatte –, besagt nichts hiergegen. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es nämlich, wenn der Täter seinen teilweisen Unterhalt nur für eine gewisse, auch kurze Zeit aus dem Unzuchtserwerb der Dirne bestreiten will (BGH aaO).
Erfolglos ist auch der Einwand der Revision, der Angeklagte habe die Gewerbsunzucht seiner Ehefrau lediglich als „nützlich“ empfunden. Mit dieser Wendung wollte das Landgericht den Ausbeutungswillen des Angeklagten ersichtlich nicht in Frage stellen. Denn es weist bei Erörterung „seiner inneren Einstellung“ ausdrucklich auf sein Verhalten und seine Äußerungen gegenüber dem Taxifahrer Keitel hin (UA S. 8). Diese Äußerungen und das damalige Verhalten des Angeklagten zeigen aber deutlich, dass er die Vorteile aus dem Unzuchtserwerb seiner Ehefrau bewusst ausgenutzt und nicht nur gelegentlich hingenommen hat.
2. Die Strafe ist ebenfalls mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Das gilt auch für die Aussprüche über den Ehrenrechtsverlust und über die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht. Über diese Nebenentscheidungen konnte die Strafkammer nach ihrem Ermessen befinden. Für einen Ermessensmissbrauch oder einen anderen rechtlich beachtlichen Ermessensfehler besteht kein Anhalt. Die Verhängung eines Sicherungsmittels (Polizeiaufsicht) durfte das Landgericht auch deshalb für notwendig halten, weil der Angeklagte die Krankenschwester █████ ebenfalls ausgenutzt, wenn auch nicht ausgebeutet hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Schmidt | Borker | |||
| Koffka | Seibert |