Verkauf von Taschen-„Wunderspiegeln“ mit Aktfotos – Bestätigung der Verurteilung nach §184 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 475/53
- Datum
- 16.02.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Abbildungen sind unzüchtig, wenn sie geeignet sind, das Scham‑ und Sittlichkeitsgefühl eines normalen Menschen in geschlechtlicher Beziehung zu verletzen.
Die bloße Nacktdarstellung ist nicht automatisch unzüchtig; unzüchtig wird sie, wenn die Darstellung durch Auswahl von Stellung oder Ausschnitt gezielt eine Beziehung zum Geschlechtlichen herstellt und Geschlechtsmerkmale hervorhebt.
Die objektive Zweckbestimmung eines Gegenstands auf das Geschlechtliche muss unmittelbar aus seiner Beschaffenheit, Bild und Aufmachung folgen; bloße Rückschlüsse aus einem angeblichen ‚Überraschungsmoment‘ genügen nicht.
Zwischen Spiegeln verborgene, künstlerisch wertlose Aktbilder, die nur zur heimlichen, sexuell motivierten Betrachtung bestimmt sind, sind objektiv geeignet, das Schamgefühl zu verletzen und gelten als unzüchtig.
Der Glaube an die in der Öffentlichkeit unbeanstandete Verbreitung gleicher Bilder begründet keinen entschuldigenden Tatbestands‑ oder unbeachtlichen Verbotsirrtum, wenn der Täter zumindest die Möglichkeit der Unzüchtigkeit kannte und billigend in Kauf nahm.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 18. Mai 1953
Rubrum
In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Heinrich █████ aus ██, geboren am ███ ███ in ██, Kreis ██, wegen Vergehens gegen § 184 Ziff. 1 StGB hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Februar 1954, an der teilgenommen haben Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████
Leitsatz
Zur Frage der Unzüchtigkeit von Taschen-„Wunderspiegeln“, in die weibliche Aktfotos eingelegt sind.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 18. Mai 1953 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte vertrieb von ihm selbst hergestellte „Wunderspiegel“. Es handelt sich um Taschenspiegel in einer Größe von 5 x 7/2 cm, die aus zwei aufeinanderliegenden durchsichtigen Spiegeln bestehen. Zwischen die Spiegel sind weibliche Aktfotos in Cellophandruck gelegt. Die Aktbilder entnahm der Angeklagte „gängigen in der Bundesrepublik in Kiosken pp. gehandelten“ Magazinen, ließ von ihnen zur Größe 5 x 7/2 cm verkleinerte Klischees anfertigen und von diesen Cellophanabzüge machen. Die Aktbilder sind nur erkennbar, wenn die Spiegel gegen einen hellen Hintergrund gehalten werden. Am 8.9.1952 wurde die Beschlagnahme der beim Angeklagten vorrätigen „Wunderspiegel“ angeordnet. Die beschlagnahmten Spiegel enthalten Aktfotos verschiedener Frauen und Mädchen in verschiedenen Stellungen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens gegen § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 50 DM, hilfsweise zu 10 Tagen Gefängnis verurteilt. Zugleich hat es die beschlagnahmten „Wunderspiegel“ eingezogen.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.
Das Urteil ist der Auffassung, dass bei den „Wunderspiegeln“ Nr. 1, 2, 9 und 11 die in ihnen enthaltenen Aktfotos als solche unzüchtig seien. Diese Auffassung ist frei von Rechtsirrtum.
Nach den Feststellungen des Urteils zeigen die Aktfotos der „Wunderspiegel“ Nr. 2, 9 und 11 nackte Frauen oder Mädchen, bei denen durch besonders ausgewählte Körperstellungen die dunklen Schamhaare derart „akzentuiert“ sind, dass gerade sie den Blick des Betrachters auf sich ziehen. Der „Wunderspiegel“ Nr. 1 zeigt eine nackte Frau, bei der durch die besonders ausgewählte Stellung ihres Körpers die dunklen Schamhaare „ins Auge fallen“, die „infolge der eigenartigen Stellung in der Form etwa einer kleinen Kappe aufliegen“ und „sozusagen herausgepreßt scheinen“. Das Urteil ergibt ferner als Überzeugung des Landgerichts, dass die Geschlechtsmerkmale hier nicht neben anderen Körperteilen, sondern um des Zeigens willen gezeigt seien.
Diese vom Landgericht festgestellten Tatsachen sowie die im Bereich des Tatsächlich liegenden Deutung, die das Landgericht ihnen gegeben hat, rechtfertigen die Annahme, dass die Bilder als solche unzüchtige Abbildungen im Sinne des § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind. Nach feststehender Rechtsprechung sind Abbildungen unzüchtig, wenn sie geeignet sind, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl eines normalen Menschen in geschlechtlicher Beziehung zu verletzen. Das trifft hier zu. Die bloße Darstellung des nackten weiblichen Körpers verletzt als solche dieses Scham- und Sittlichkeitsgefühl allerdings noch nicht. Dies auch dann nicht, wenn die Geschlechtsmerkmale unverhüllt sind, wenn sie gezeigt werden (vgl. RGSt 61, 293/294). Das Zeigen der Geschlechtsmerkmale macht die Darstellung jedoch zu einer unzüchtigen, wenn damit eine Beziehung zum Geschlechtlichen hergestellt wird, wenn eine körperliche Stellung eigens deshalb gewählt worden ist, um die Geschlechtsmerkmale zeigen und damit eine Beziehung zu einem geschlechtlichen Vorgang betonen zu können (vgl. RGSt 61, 293/294/295). Das trifft nach den Feststellungen des Urteils und der auf tatsächlichem Gebiet liegenden Deutung, die das Landgericht den festgestellten Tatsachen gegeben hat, bei diesen Bildern zu. Zu Unrecht macht die Revision demgegenüber geltend, dass die Bilder deshalb nicht unzüchtig seien, weil der Angeklagte sie Magazinen entnommen habe, die in der Bundesrepublik unbeanstandet gehandelt würden, und weil die „strafrechtliche Nichtverfolgung“ der in den Magazinen enthaltenen „absolut gleichen Abbildungen“ nicht außer Acht gelassen werden dürfe. Der von der Revision angezogene Umstand schließt nicht aus, dass die Bilder unzüchtig sind. Eine Tat verliert ihre Eigenschaft als strafbare Handlung nicht dadurch, dass andere Taten gleicher Art bisher nicht verfolgt worden sind. Was die Revision sonst in diesem Zusammenhang vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
Das Landgericht hat im Übrigen bei sämtlichen „Wunderspiegeln“ einschließlich der eben erwähnten im Ergebnis ohne Rechtsirrtum angenommen, dass sie mit Rücksicht auf ihre auf das Geschlechtliche gerichtete objektive Zweckbestimmung unzüchtige Abbildungen enthalten. Die Begründung, die das Urteil hierfür gibt, geht allerdings fehl. Das Landgericht hat hiernach die objektive Zweckbestimmung, aus der es die Unzüchtigkeit herleitet, in einem „Überraschungsmoment“ gefunden. Im Urteil ist hierzu ausgeführt, der objektive Zweck der „Wunderspiegel“ gehe dahin, dass der jeweilige Besitzer einen anderen mit dem Spiegel überrasche und ihn dadurch zu einem „Meinungsaustausch über Sexualitäten“ veranlasse. Diese Erwägungen sind nicht frei von Rechtsirrtum. Die Umstände, aus denen sich die objektive, auf das Geschlechtliche gerichtete Zweckbestimmung ergibt, müssen mit dem Gegenstand, um dessen Kennzeichnung es sich handelt, unmittelbar verknüpft sein (RGSt 24, 365/367). Das trifft hier hinsichtlich der vom Landgericht angezogenen Umstände nicht zu. Insoweit ergibt sich die Beziehung zum Geschlechtlichen unmittelbar nicht aus den „Wunderspiegeln“, sondern aus einem „Meinungsaustausch über Sexualitäten“, zu dem der jeweilige Besitzer einen anderen durch Überraschung veranlassen soll. Das genügt nicht.
Das Urteil beruht indessen nicht auf diesem Mangel. Die Annahme, dass die „Wunderspiegel“ mit Rücksicht auf ihre objektive, auf das Geschlechtliche gerichtete Zweckbestimmung unzüchtige Abbildungen enthalten, rechtfertigt sich aus einem anderen Grunde.
Das Urteil stellt fest, dass es sich bei den Bildern um weibliche Aktfotos ohne jeden künstlerischen Wert handelt und dass die Bilder zwischen Spiegeln derart verborgen sind, dass sie nur wahrgenommen werden können, wenn man den Spiegel gegen einen hellen Hintergrund hält. Diese Umstände ergeben klar den objektiven Zweck der „Wunderspiegel“. Die in dieser Weise verborgenen, jeden künstlerischen Wertes entbehrenden Aktfotos sind objektiv geeignet und objektiv bestimmt, gerade solchen Personen zugänglich gemacht zu werden, die sie nur um des Geschlechtlichen willen betrachten wollen, die sich aus diesem, den Bereich des Geschlechtlichen betreffenden Grunde schämen würden, Aktfotos der in Rede stehenden Art beliebigen anderen Personen zu zeigen oder sie in ihrer Gegenwart offen zu betrachten und die sich daher scheuen, nicht verborgene Bilder dieser Art zu erwerben und zu besitzen. Ihr objektiver Zweck geht nicht dahin, zu unbefangener Betrachtung des Natürlichen oder zum Beschauen künstlerischer Ausdrucksdarstellung anzuregen. Nach der objektiven Beschaffenheit der „Wunderspiegel“ sind die in ihnen verborgenen Aktfotos dazu geeignet und bestimmt, von den Personen, die für den Erwerb vorwiegend in Frage kommen, nur in Beziehung auf das Geschlechtliche betrachtet zu werden. Die „Wunderspiegel“ machen damit die auf den Aktfotos dargestellten nackten Frauen und Mädchen zum bloßen Objekt begehrlicher Betrachtung. Gegenstände, die nach ihrer sich aus Bild und Aufmachung ergebenden Beschaffenheit solchen Zwecken dienen und solche Wirkungen auslösen sollen, sind geeignet, in einem normalen Menschen Abscheu zu erregen, sein Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung zu verletzen. Sie sind unzüchtig.
Dass der Angeklagte die objektive Zweckbestimmung der „Wunderspiegel“ im oben dargelegten Sinne zumindest als möglich erkannt und gebilligt hat, ergibt sich hinreichend aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe.
Zu Unrecht rügt die Revision, dass das Landgericht § 59 StGB nicht angewandt hat. Sie meint, der Angeklagte habe sich in einem unverschuldeten Tatbestandsirrtum im Sinne dieser Vorschrift befunden, weil er nach seiner unwiderlegten Einlassung geglaubt habe, die Bilder seien nicht unzüchtig, da die gleichen Bilder seit Jahren unbeanstandet in der Bundesrepublik öffentlich angeboten und verkauft worden seien. Der Einwand geht fehl. Ob der vom Angeklagten behauptete Irrtum ein Tatbestandsirrtum im Sinne des § 59 StGB ist und demgemäß den Vorsatz ausschließt, kann hier dahingestellt bleiben. Die Feststellungen des Urteils ergeben klar, dass der Angeklagte zumindest mit der Möglichkeit gerechnet hat, die „Wunderspiegel“ seien unzüchtig, und dass er diese Möglichkeit billigend in Kauf genommen, also mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Soweit der Angeklagte mit der erwähnten Behauptung hat geltend machen wollen, er habe die Tat für erlaubt gehalten, hat das Landgericht den vom Angeklagten behaupteten Irrtum zutreffend als Verbotsirrtum beurteilt. Der Verbotsirrtum schließt den Vorsatz nicht aus. Er schließt, falls er unverschuldet ist, die Schuld aus. Die Ansicht des Landgerichts, dass hier von einem unverschuldeten Verbotsirrtum nicht die Rede sein könne, lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Der verschuldete Verbotsirrtum kann nur die Schuld mindern und eine mildere Bestrafung zur Folge haben. Die Auffassung des Landgerichts, dass im vorliegenden Fall eine Strafmilderung mit Rücksicht auf verschuldeten Verbotsirrtum nicht in Betracht komme, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Auch sonst lässt das Urteil keine Verletzung sachlichen Rechts erkennen, durch die der Angeklagte beschwert wäre.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Schmidt | Dr. Geier | Siemer | |||
| Dr. Koffka | Schmitt |