Revision führt Aufhebung des Maßregelausspruchs wegen unterbliebenen Hinweises (§265 Abs.1 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 474/89
- Datum
- 10.10.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird in einem Urteil eine Unterbringung nach § 64 StGB erwogen oder angeordnet, ist der Angeklagte nach § 265 Abs. 1 StPO auf diese Möglichkeit hinzuweisen; das Unterlassen dieses Hinweises stellt einen Verfahrensmangel dar.
Eine Formalarüge ist zulässig und begründet, wenn der nach § 265 Abs. 1 StPO erforderliche Hinweis fehlt und nicht mit der gebotenen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Entscheidung auf dem Verfahrensverstoß beruht.
Liegt ein solcher Verfahrensmangel vor, ist der Maßregelausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls an eine andere Kammer, zurückzuverweisen.
Der neu verhandelnde Tatrichter hat die einschlägigen Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesgerichtshofs zu Hinweispflichten und zu Maßregeln der Besserung und Sicherung zu beachten.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 18. April 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen Koo aus ██, Annette geboren am ██████ 1970 in [REDACTED], zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen versuchten Totschlags
Anhörung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 10. Oktober 1989 nach § 349 Abs. 2 StPO – einstimmig –
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 18. April 1989 im Maßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
„Die Beschwerdeführerin muss mit einer Formalrüge erfolgreich sein. Zutreffend trägt sie vor, dass der nach § 265 Abs. 1 StPO erforderliche Hinweis auf die Möglichkeit einer Unterbringung nach § 64 StGB, auf welche das Landgericht erkannt hat, nicht erteilt worden ist. Nach Sachlage lässt sich nicht mit der gebotenen Sicherheit ausschließen, dass die Entscheidung auf dem Verfahrensverstoß beruht.
Auf die weiteren Beanstandungen der Revision und die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung kommt es danach nicht mehr an.
Der zu neuer Verhandlung berufene Tatrichter wird die Grundsätze des Senatsbeschlusses vom 15. März 1988 – 5 StR 87/88 – (veröffentlicht in NStZ 1988, 309) zu berücksichtigen haben (vgl. auch BGH NStZ 1989, 34).“
Dem tritt der Senat bei.
| Horstkotte | Herrmann | Rebitzki | |||
| Schuster | Hüger |