Revision verworfen: Totschlag – Verneinung niedriger Beweggründe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 474/75
- Datum
- 30.09.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Niedrige Beweggründe im Sinne des § 211 StGB setzen eine besonders verwerfliche Motivlage voraus; die bloße Furcht, einer (vermeintlichen) strafbaren Anschuldigung ausgesetzt zu sein, genügt dafür nicht ohne weitere tragfähige Feststellungen.
Die Tatsache, dass der Täter durch vorausgehendes schuldhaftes Verhalten eine verdächtig erscheinende Lage geschaffen hat, führt nicht automatisch zur Einstufung des Beweggrundes als niedrig; hierfür sind konkrete Feststellungen zur Verwerflichkeit des Motivs erforderlich.
Bei der Beurteilung der Einwilligung zu sexuellen Handlungen ist auf die für den Täter erkennbaren äußeren Verhaltensweisen des Opfers abzustellen; lediglich wahrnehmbare leichte Alkoholanzeichen rechtfertigen nur dann die Verneinung der Einwilligung, wenn sie objektiv die Willens- und Widerstandsfähigkeit ausschließen.
Die Ablehnung eines Beweisantrags verletzt die Pflicht des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht, wenn das beantragte Beweismittel offensichtlich ungeeignet ist, den behaupteten Tatbestand zuverlässig aufzuklären; eine solche Ablehnung ist keine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung.
Vorinstanzen
Schwurgerichtskammer bei dem Landgericht Itzehoe, 25. April 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Fischereigehilfen aus Bitj, Michael Paul B., geboren am ███████ 1953 in Baad ████, zur Zeit in anderer Sache in ██████████, wegen Totschlags.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. September 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt, die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Fleischmann, Schuster, Horstkotte als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus Bielefeld als Verteidiger, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers gegen das Urteil der Schwurgerichtskammer bei dem Landgericht Itzehoe vom 25. April 1975 werden verworfen.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Landeskasse auferlegt.
Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die von dem Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, ist unbegründet, weil das Landgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei für die Tat des Angeklagten „niedrige Beweggründe“ verneint hat.
Nach den Feststellungen ist der Angeklagte zur Tötung seines Opfers bestimmt worden, weil er befürchtete, er werde „erneut dem unberechtigten — Vorwurf einer Vergewaltigung ausgesetzt werden“, wenn ihn jemand mit der nackten Frau, die entgegen ihrem zunächst willigen Verhalten während des scheinbar einvernehmlich begonnenen Geschlechtsverkehrs plötzlich zu schreien angefangen hat, ihn am Deich antreffe (UA S. 21). Dieser Beweggrund des zur Tatzeit gerade 21 Jahre alten, reifeverzögerten Angeklagten reicht nach dem Grade seiner Verabscheuungswürdigkeit nicht an die in § 211 StGB als Beispiel eines niedrigen Beweggrundes angeführte Absicht heran, eine andere tatsächlich oder vermeintlich begangene Straftat zu verdecken. Das räumt die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründung auch grundsätzlich selbst ein. Ihr Vorbringen, dieses Tötungsmotiv werde dadurch zu einem niedrigen Beweggrund, weil der Angeklagte selbst schuldhaft die ihn verdächtig machende Lage herbeigeführt habe, findet in den Feststellungen keine Stütze. Die Getötete ist nämlich in angetrunkenem Zustand mit dem ihr unbekannten Mann nachts zu dem Deich gegangen und hat seine Fragen, die darauf zielten, ob sie mit einem Geschlechtsverkehr einverstanden sei, bejaht. Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung der später Getöteten, die ihre Willens- und Widerstandsfähigkeit beseitigte, hat das Landgericht nicht festzustellen vermocht (UA S. 18, 19).
Die für den Angeklagten sichtbaren und von ihm erkannten äußeren Trunkenheitsanzeichen der Frau waren auch nicht so erheblich, dass er deswegen ihre Zustimmung zu seinem Vorschlag eines Geschlechtsverkehrs nicht als freiwillig erteilt und ernst gemeint hätte halten dürfen. Das spätere Verhalten von Frau ████████ war für den Angeklagten nicht voraussehbar.
Zwar hat der Angeklagte durch seine der Tötungshandlung vorangegangenen, an dem Opfer entsprechende Spuren hinterlassende Körperverletzungen selbst schuldhaft dazu beigetragen, sich dem Verdacht einer Vergewaltigung auszusetzen. Jedoch macht der Urteilszusammenhang deutlich, dass die sich steigernden Misshandlungen dadurch motiviert waren, das plötzlich ausbrechende, anhaltende Schreien der nackt am Boden liegenden Frau zu beenden, um nicht bei ihr entdeckt und zu Unrecht wegen Vergewaltigung strafrechtlich verfolgt zu werden (UA S. 9).
Wenn das Landgericht bei diesem Angeklagten deshalb trotz des ausdrücklich hervorgehobenen objektiven Missverhältnisses zwischen Anlass zur Tat und gewolltem Erfolg die Begleitumstände der Tat nicht als auf „tiefster Stufe“ stehend betrachtet hat, ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
II. 1) Die Verfahrensbeschwerde des Nebenklägers greift nicht durch.
Das Landgericht hat seine Wahrheitserforschungspflicht nicht verletzt. Das Landgericht hat den Hilfsbeweisantrag des Nebenklagevertreters abgelehnt, zum Beweis der fehlenden Einwilligung der Getöteten in einen Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten ihren Ehemann, den Nebenkläger, erneut als Zeugen darüber zu vernehmen, dass seine Frau sonst regelmäßig die Pille einnahm, sie an jenem Tage vergessen hatte und im Übrigen über ihre Periode laufende Eintragungen im Kalender machte, weil das Beweismittel völlig ungeeignet sei (UA S. 20). Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Bestätigung der behaupteten Beweistatsachen durch den Nebenkläger konnte keine brauchbare Grundlage für tatsächliche Schlussfolgerungen darüber bilden, wie sich seine getötete Ehefrau in ihrer nicht unerheblichen Alkoholeinwirkung gegenüber dem Angeklagten tatsächlich verhalten hat. Die Ablehnung des Beweisantrages bedeutet entgegen der Ansicht der Revision auch keine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung.
2) Das Landgericht hat im Ergebnis ohne Rechtsfehler verneint, dass der Angeklagte Frau █████ zur Verdeckung der unmittelbar zuvor begangenen Körperverletzungen getötet habe. Der Angeklagte hatte ihr durch Schläge mit der Hand und Hiebe mit der Faust erhebliche Verletzungen im Halsbereich zugefügt (UA S. 11, 20). Jedoch hat die Schwurgerichtskammer dem Angeklagten geglaubt, dass er ausschließlich darauf bedacht war, einer unberechtigten Strafverfolgung wegen Vergewaltigung zu entgehen und es ihm auf die Verdeckung irgendwelcher sonstiger strafbaren Verhaltensweisen nicht ankam. Damit erledigt sich zugleich das Vorbringen der Revision, mit dem sie das Fehlen ausdrücklicher Erörterungen darüber bemängelt, ob nicht der Angeklagte Frau █████ getötet hat, um die durch seinen Geschlechtsverkehr mit ihr begangene Beleidigung des Ehemannes zu verdecken.
Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils hat keine zum Vorteil oder auch zum Nachteil (§ 301 StPO) wirkende Verletzung sachlichen Strafrechts ergeben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Fleischmann | Horstkotte | |||
| Schmidt | Schuster |