Revisionen in Jugendstrafsachen: Aufhebung von Strafaussprüchen wegen Gesetzesänderungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 474/69
- Datum
- 26.09.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Gesetzesänderungen, die Strafzumessung oder Tatbestandsvoraussetzungen berühren, sind die einschlägigen Übergangs- und Übergangsbestimmungen vom erkennenden Gericht zu beachten; unterbliebene Prüfung führt zur Aufhebung der Strafaussprüche.
Eine nachträgliche Milderung einer Strafrechtsnorm ist bei der Bewertung bereits verhängter Strafen zu berücksichtigen; auf dieser Grundlage ergangene Einzelstrafen sind aufzuheben, wenn die geänderte Rechtslage die Voraussetzungen entfällt.
Ein Maßregelausspruch nach den einschlägigen Vorschriften ist aufzuheben, wenn die Urteilsgründe keine tragfähigen Feststellungen enthalten, die die Anordnung der Maßregel rechtfertigen.
Bei erneuter Verhandlung reicht die Verlesung der bereits rechtskräftig getroffenen Feststellungen; eine vollständige Wiederholung dieser Feststellungen im Urteil ist nicht erforderlich.
Vorinstanzen
Jugendstrafkammer des Landgericht Hannover, 15. April 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS in der Strafsache gegen
den ████████ Franz Kr, 1. geboren am ███████ 1947 in █, ██, zur Zeit in anderer Sache in ██████████,
den █████████████ ██████, 2. geboren ██ 1947 in ██, ███, den Klempnerhelfer, aus █████,
3. dort geboren am [REDACTED], zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i. R. u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 26. September 1969 einstimmig
Tenor
1. Das Urteil der Jugendstrafkammer des Landgerichts Hannover vom 15. April 1969 wird
a) auf die Revision des Angeklagten Kr. soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch in den Fällen II/3 und II/5 der Urteilsgründe, im Gesamtstrafausspruch und im Maßregelausspruch nach §§ 42 m, n StGB,
auf die Revision des Angeklagten W. b) in sämtlichen Strafaussprüchen gegen diesen Angeklagten mit den dazugehörigen Feststellungen nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit sie nicht die Rückfallvoraussetzungen des § 244 StGB betreffen.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten Kr. und W. sowie die Revision des Angeklagten K. werden gemäß dem Antrage des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Der Angeklagte K. trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine andere Jugendkammer des Landgerichts Hannover zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen der Angeklagten Kr. und W. zu entscheiden hat.
Gründe
1. Soweit der Angeklagte Kr. das Urteil angefochten hat (Fälle II/3 und II/5 der Urteilsgründe), konnten die Einzelstrafen nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht nunmehr auf § 27b in der Übergangsfassung des Art. 106 des 1. StrRG vom 25. Juni 1969 (BGBl. I, 645, 680) eingehen muss. Damit konnte auch die Gesamtstrafe keinen Bestand haben. Dasselbe gilt für den Maßregelausspruch nach §§ 42 m, n StGB, über den sich in den Urteilsgründen nichts findet.
2. Die gegen den Angeklagten W. in den Fällen II/1 und II/2 verhängten Einzelstrafen mussten aufgehoben werden, weil § 244 Abs. 2 StGB durch das 1. StrRG gemildert worden ist (BGBl. I, 645, 682). Die Einzelstrafe im Falle II/3 konnte im Hinblick auf § 27b StGB in der zu 1. bezeichneten Fassung nicht bestehen bleiben. Damit entfällt auch die Gesamtstrafe.
3. Die weitergehenden Revisionen dieser beiden Angeklagten und die Revision des Angeklagten K. sind offensichtlich unbegründet.
4. Für die Verhandlung über die Strafen empfiehlt sich, die Feststellungen, die den rechtskräftigen Schuldsprüchen zugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen im Urteil nicht wiederholt zu werden. Beides gilt auch für die Rückfallvoraussetzungen des § 244 Abs. 1 StGB.
| Darstedt | Siemer | Herrmann | |||
| Schmidt | Schmitt |