Revision verworfen: Unspezifische Beweisermittlungsanträge müssen nicht beschieden werden
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 474/68
- Datum
- 10.01.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beweisermittlungsanträge, die die zu beweisenden Tatsachen nicht mit ausreichender Bestimmtheit bezeichnen, sind vom Tatrichter nicht zu beschieden und ersetzen keinen formellen Beweisantrag.
Die Pflicht zur Wahrheitserforschung nach § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet den Tatrichter nicht, von Amts wegen weitere Beweise zu erheben, wenn die vorhandenen Feststellungen und die eigene Sachkunde eine verlässliche Entscheidung ermöglichen.
Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen oder einer Ortsbesichtigung ist der tatrichterlichen Würdigung und dem Ermessen vorbehalten; bloße Vermutungen rechtfertigen keine Amtsermittlungspflicht.
Bei der Prüfung mildernder Umstände (z. B. nach § 250 Abs. 2 StGB) hat der Tatrichter alle in Betracht kommenden Umstände gesamthaft zu berücksichtigen; aus einer unklaren Formulierung im Urteil lässt sich kein Revisionsfehler ableiten, wenn aus dem Gesamturteil hervorgeht, dass die Umstände gewürdigt wurden.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 29. April 1968
Rubrum
Bundesgerichtshof Im Namen des Volkes
URTEIL in der Strafsache gegen den Arbeiter Helmut ████ ██ aus ███, geboren am █████ in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Januar 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███ ████ als Vertreter der ███████████,
Rechtsanwalt ███ aus ███ als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 29. April 1968 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ihm wird die nach dem 29. April 1968 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie insgesamt drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, ist unbegründet.
Mit den Verfahrensrügen beanstandet die Revision ohne Erfolg, dass die Strafkammer zwei Anträge des Verteidigers auf Anhörung eines Sachverständigen und einen weiteren Antrag des Verteidigers auf Besichtigung des Tatorts zu Unrecht abgelehnt habe. Die Anträge waren keine Beweisanträge, sondern bloße Beweisermittlungsanträge, die der Tatrichter überhaupt nicht zu bescheiden braucht; denn die Tatsachen, die durch die beantragten Beweiserhebungen bewiesen werden sollten, waren in keinem der Anträge mit ausreichender Bestimmtheit bezeichnet worden.
Die Strafkammer hat dadurch, dass sie es unterlassen hat, die von der Revision vermissten Beweise zu erheben, auch nicht die dem Tatrichter gemäß § 244 Abs. 2 StPO auch ohne Antrag obliegende Wahrheitserforschungspflicht verletzt. Die Strafkammer konnte auf Grund eigener Sachkunde entscheiden, ob es möglich ist, dass einem stark angetrunkenen, 65 Jahre alten Mann wie █████████ blitzschnell ein Arm nach hinten bis zum Kragenansatz hochgerissen wird, ohne dass er dabei hinfällt. Ein Sachverständiger brauchte hierzu nicht gehört zu werden.
Die Strafkammer ist ferner auf Grund der von ihr als glaubhaft angesehenen Äußerungen der Zeugen Polizeimeister ███ und ███████ zu der Überzeugung gelangt, dass █████████ bei seiner Vernehmung auf der Polizeiwache nach der Tat durchaus in der Lage war, den Tathergang im einzelnen zu schildern (S. 11 UA), und dass ███ und ████████ von denjenigen Stellen, von denen sie das Lokal „Arnold“ beobachteten, die von ihnen bekundeten Vorgänge in der Imbissstube „Arnold“ einwandfrei feststellen konnten (S. 13 UA). Bei dieser Sachlage brauchte es sich der Strafkammer nicht aufzudrängen, von Amts wegen weitere Beweise (Anhörung des Sachverständigen, Ortsbesichtigung über die Aussagefähigkeit ███████ und die Beobachtungsmöglichkeiten der Zeugen ████████████ und ███████) zu erheben.
Die Sachrüge ist gleichfalls ohne Erfolg. Das braucht nur in folgenden Punkten näher erörtert zu werden: Der festgestellte äußere Sachverhalt ergibt ohne weiteres, dass der Angeklagte Gewalt angewendet hat, um einen erwarteten Widerstand des Opfers gegen die Wegnahme des Geldes auszuschließen. Die Strafkammer hat auch mildernde Umstände im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB rechtsfehlerfrei verneint. Die Urteilsdarlegungen zu der genannten Vorschrift können zwar für sich gesehen den Eindruck erwecken, als ob die Strafkammer bei der Entscheidung über das Vorliegen mildernder Umstände nur die dort angeführten straferschwerenden Umstände berücksichtigt, dagegen die an anderen Urteilsstellen, insbesondere bei den Darlegungen zu § 20a StGB und zur Bemessung der Strafe mitgeteilten strafmildernden Umstände, rechtsirrigerweise nicht beachtet hätte. Das trifft aber in Wahrheit nicht zu. Das Urteil sagt bei den Darlegungen zu § 250 Abs. 2 StGB ausdrücklich, es seien mildernde Umstände weder in der Person des Angeklagten noch von der Tat her gegeben. Das beweist zur Überzeugung des Senats, dass die Strafkammer die an anderen Urteilsstellen erwähnten strafmildernden Umstände, die gerade teils die Person des Angeklagten, teils die Ausführung und Folgen der Tat betreffen, auch bei ihrer Entscheidung nach § 250 Abs. 2 StGB berücksichtigt hat.
| Sarstedt | Siemer | Borker | |||
| Schmidt | Schmitt |