Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung von Betrugsvorwürfen wegen fehlenden Vorsatzfeststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 474/67
- Datum
- 27.04.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Betruges ist unbedingter Vorsatz nachzuweisen; bedingter Vorsatz genügt nur, wenn festgestellt ist, dass der Täter die Möglichkeit des Erfolgs für den Fall ihres Eintritts innerlich billigt.
Bedingter Vorsatz setzt voraus, dass der Täter mit der von ihm erkannten Möglichkeit im Falle ihres Eintretens innerlich einverstanden ist; bloßes Rechnen mit der Möglichkeit schließt unbedingten Vorsatz nicht automatisch ein.
Das Revisionsgericht ist an die vom Tatrichter festgestellten tatsächlichen Voraussetzungen gebunden; widersprüchliche oder lückenhafte Feststellungen zum Vorsatz rechtfertigen Aufhebung und neue Verhandlung.
Bei der Prüfung der Rückfallvoraussetzungen nach § 264 StGB muss das Urteil den Zeitpunkt der Rechtskraft der früheren Verurteilung angeben, damit die Verbüßung vor der neuerlichen Tat festgestellt werden kann.
Der Sachverständige hat über die Notwendigkeit einer persönlichen Untersuchung zu befinden; die Strafkammer muss eine Untersuchung nicht von Amts wegen anordnen, wenn der Sachverständige keine Erforderlichkeit festgestellt hat.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Ingenieur Heinz █████ aus ██████, geboren am █████████ 1913 in ██ █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Januar 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ████████ aus ███ als Verteidiger,
Justizobersekretär ████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
I. des Landgerichts in Berlin vom 27. April 1967 mit den Feststellungen aufgehoben,
1. soweit der Angeklagte wegen Betruges in den Fällen II 2 und 3 der Urteilsgründe verurteilt worden ist;
2. in sämtlichen übrigen Strafaussprüchen mit Ausnahme der Entscheidung über die Bussunfähigkeit.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Die vom Angeklagten zu Protokoll des Urkundsbeamten erklärten Verfahrensrügen sind unbegründet.
Die Sitzungsniederschrift beweist, dass Beweisanträge auf Vernehmung von Zeugen in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden sind. Die Strafkammer hat in der Hauptverhandlung Dr. K. als medizinischen Sachverständigen gehört. Darüber, ob der Sachverständige sein Gutachten ohne die von der Revision vermisste Untersuchung des Angeklagten erstatten konnte, hatte zunächst der Sachverständige selbst zu befinden. Dass er die Untersuchung für erforderlich erklärt hätte, behauptet die Revision nicht. Bei dieser Sachlage brauchte es sich der Strafkammer nicht aufzudrängen, die Untersuchung von Amts wegen anzuordnen. Die Unterschriften unter dem schriftlichen Urteil entsprechen § 275 Abs. 2 StPO.
II. Die Sachrüge hat dagegen teilweise Erfolg.
1. Die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil der Firma █████ (Fall II 1 der Urteilsgründe) ist rechtsfehlerfrei.
Das Urteil stellt fest, dass die Firma G. „wirtschaftlich sehr schwach war“ (UA S. 5) und dass dem Angeklagten die „angespannte wirtschaftliche Lage“ der Firma G. bekannt war (UA S. 6). Es stellt ferner fest, dass der Angeklagte von vornherein die Absicht hatte, den Wechsel über 2.500 DM nicht einzulösen (UA S. 26/27). Das Revisionsgericht ist an diese Feststellungen gebunden. Sie rechtfertigen die Verurteilung wegen Betruges. Was die Revision hierzu im Einzelnen vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
2. Die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil der Firmen I. (Fall II 2) und ██████████████ GmbH (Fall II 3) hat keinen Bestand.
Zu Recht macht die Revision geltend, dass der Betrugsvorsatz nicht ausreichend festgestellt ist. Das Urteil sagt zwar auf UA S. 27, der Angeklagte habe gar nicht daran gedacht, die gekauften Sachen zu bezahlen. Wenn es von vornherein so war, handelte er mit unbedingtem Täuschungs- und Schädigungsvorsatz. Dem widersprechen aber die übrigen Urteilsdarlegungen. Auf UA S. 27 heißt es zuvor, der Angeklagte habe zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Denn ihm sei sein Kontostand bekannt gewesen. Auf etwa eingehende Zahlungen habe er bei der Hingabe der Schecks nicht vertrauen dürfen, und er habe auch nicht sicher mit der Einlösung der Schecks bei Vorlage gerechnet. Hiernach hatte der Angeklagte nicht von vornherein die Absicht, nicht zu bezahlen, rechnete vielmehr nur mit der Möglichkeit, nicht zahlen zu können. Das schließt unbedingten Vorsatz aus. Für bedingten Vorsatz genügt es nicht. Dieser setzt voraus, dass der Täter mit der von ihm erkannten Möglichkeit für den Fall ihres Eintritts innerlich einverstanden ist. Das Urteil stellt dies nicht fest. Es sagt auf UA S. 21 zum Fall K., die Berufung des Angeklagten auf etwaige Forderungen gegen Dritte sei nicht geeignet, den Angeklagten zu entlasten, weil er nicht habe wissen können, wann die Beträge eingehen würden, und auf UA S. 22 heißt es zum Fall Dr. St. Werke GmbH, der Angeklagte habe auf keinen Fall mit Sicherheit davon ausgehen können, ███████████████ die 1.000 DM spätestens am 18. März 1965 einzuzahlen. Das spricht eher für Fahrlässigkeit als für bedingten Vorsatz.
Für die neue Hauptverhandlung wird auf BGHSt 3, 69 verwiesen.
3. Die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil ███ (Fall II 4) lässt keinen sachlich-rechtlichen Fehler erkennen.
4. Die Verurteilung wegen Meineids (Fall II 5) gibt nur insoweit zu Bedenken Anlass, als die Strafkammer einen vollendeten Meineid (Offenbarungseid) auch darin gesehen hat, dass der Angeklagte die „angebliche“ Forderung gegen die Firma ██████████████████ nicht angegeben hat. Die Strafkammer kann nicht klären, ob der Angeklagte zur Zeit der Leistung des Offenbarungseides überhaupt noch eine Forderung gegen die Firma R. hatte. Das Urteil stellt aber fest, dass der Angeklagte glaubte, noch eine solche Forderung zu haben. Der Angeklagte hat sich hiernach insoweit nur des versuchten Meineids schuldig gemacht. Der Schuldspruch hat trotzdem Bestand, weil der Angeklagte sich in jedem Falle des vollendeten Meineids dadurch schuldig gemacht hat, dass er die drei im Urteil näher bezeichneten zweifelsfreien Forderungen nicht angab. Es ändert sich nur der Umfang der Schuld. Der Strafausspruch muss ohnehin aus anderen Gründen aufgehoben werden.
5. Das Urteil stellt die Rückfallvoraussetzungen des § 264 StGB nicht ausreichend fest. Es teilt nicht mit, wann das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 12. Dezember 1959, durch das der Angeklagte unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden ist, rechtskräftig geworden ist. Der Senat kann daher nicht prüfen, ob der Angeklagte diese Strafe teilweise verbüßt hatte, bevor er Ende April 1960 den nächsten Betrug beging (BGH, NJW 1960, 158).
6. Die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II 2 und 3 der Urteilsgründe und die Anwendung des § 264 StGB können auch die Einzelstrafe beeinflusst haben, die die Strafkammer wegen des Meineids verhängt hat.
7. Was die Revision sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Borker | Sarstedt | Kersting | |||
| Schmitt | Herrmann |