Revision verworfen: Beweiswürdigung, Sachverständigenbeweis und Alkoholeinfluss im Mordverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 474/64
- Datum
- 24.11.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Erforderlichkeit eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens ist zu verneinen, wenn das Urteil mit dem vorhandenen Gutachten in wesentlichen Punkten übereinstimmt und keine nachgewiesenen Abweichungen vorliegen.
Eine Verletzung der Fragepflicht gegenüber einem vernommenen Sachverständigen liegt nur dann vor, wenn entscheidungserhebliche Fragen offenkundig unbeantwortet geblieben sind oder das Gericht sich nicht ausreichend klärend verhalten hat.
Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist nur dann rechtsfehlerhaft, wenn die gezogenen Schlüsse gegen die Denkgesetze oder die Lebenserfahrung verstoßen; mögliche, lebensnah begründete Schlussfolgerungen genügen.
Alkoholeinfluss führt nur dann zu einer nach § 51 Abs. 1 StGB schuldausschließenden Bewusstseinsstörung, wenn das Hemmungsvermögen tatsächlich und vollständig aufgehoben ist; eine bloß erhebliche Verminderung rechtfertigt dies nicht.
Bei der Strafzumessung können widersprechende persönliche Verhältnisse (z. B. Wärme gegenüber Angehörigen einerseits, kalte Gesinnung gegenüber anderen andererseits) zugleich berücksichtigt werden und schließen einander nicht aus.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hamburg, 12. Juni 1964
Rubrum
URTEIL
im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen den Stadtassistenten Dieter ████ aus ███████ (Holstein), geboren am ███████ 1938 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. November 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der ███████████████████,
Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 12. Juni 1964 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die nach dem 12. Juni 1964 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie ist nicht begründet.
Verfahrensbeschwerden
I.
1. Die Revision hat keinen Erfolg, soweit der Angeklagte rügt, das Schwurgericht hätte zur Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten und seiner Beweggründe zur Tat sowie zu seinem anschließenden Verhalten einen weiteren medizinischen Sachverständigen anhören müssen, weil es von dem Gutachten des vernommenen Sachverständigen Dr. Winzenried zu Ungunsten des Angeklagten abgewichen sei.
Die Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil die von der Revision behaupteten Abweichungen nicht erwiesen sind. Das Schwurgericht hebt wiederholt ausdrücklich hervor, dass sich seine Überzeugung mit dem Gutachten des genannten Sachverständigen deckt (UA S. 42, 43, 37). Dass dieser die von der Revision behaupteten Erklärungen abgegeben hat, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.
2. Auf den Vorwurf, dass das Schwurgericht bei der Vernehmung des Sachverständigen Dr. Winzenried seiner Fragepflicht nicht genügt habe, kann die Revision nicht gestützt werden.
Die Sachrügen
Die sachlichrechtlichen Einzelangriffe der Revision, soweit sie sich nicht unzulässig gegen die tatrichterlichen Feststellungen richten oder offensichtlich unbegründet sind, können ebenfalls nicht durchgreifen.
1. Die Behauptung, dass die schriftlichen Urteilsgründe mit der mündlichen Urteilsbegründung nicht übereinstimmen, kann die Revision nicht begründen (vgl. BGHSt 7, 363, 370). Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass das Schwurgericht von der Schuld des Angeklagten nicht voll überzeugt war. Darauf, dass die vom Tatrichter gezogenen Schlüsse nicht zwingend seien, kann sich die Revision nicht stützen; es genügt, dass sie möglich sind. Nur ein nach den Denkgesetzen und der Erfahrung des Lebens unmöglicher Schluss ist auch rechtlich fehlerhaft (BGH MDR 1951, 117).
2. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Feststellung des Schwurgerichts, dass der Angeklagte das Opfer aus „Wut, Hass und Angst“ erwürgt hat. Angst und Wut schlossen hier einander als Beweggründe zur Tat nicht aus. Wie aus dem Urteilszusammenhang hervorgeht, ist der Tatrichter auf Grund des Beweisergebnisses davon ausgegangen, dass die Nachricht von der schweren Erkrankung seiner Eltern, besonders seiner Mutter, den in seinem Wesen wenig harten Angeklagten „seelisch stark erschüttert“ und „bis zu einem gewissen Grad aus der Bahn geworfen“ hatte; dass er aus Neustadt (Holstein) nicht unmittelbar nach Düsseldorf zu seinen erkrankten Eltern weiterfuhr, sondern in Hamburg Anschluss suchte, „um seine Zuversicht zu gewinnen“ (UA S. 27). An anderer Stelle sagt das Urteil: „Der Angeklagte war zu feige, nach Hause zu fahren und sich dem Unglück zu stellen“ (UA S. 47). Das gleiche ergibt eine weitere Stelle der Urteilsgründe, an der es heißt: „Die Tat ist ... aus dem Wesen des Angeklagten und aus der Schocksituation über die Erkrankung seiner Eltern, insbesondere seiner Mutter, zu erklären. Hierdurch stand der Angeklagte unter einer affektiven Spannung, die ihn zu einer Entlastung drängte. Hierfür diente einmal der genossene Alkohol.... Zum anderen wollte der Angeklagte seine innere Spannung sexuell beseitigen“ (UA S. 42/43). In dieser Situation versagte sich ihm das Mädchen. „Alle erwähnten Faktoren führten zu einer hochgespannten, vor Angst bedingten Affektstauung“ (UA S. 43).
Wenn unter solchen Umständen das Urteil feststellt, dass der Angeklagte über die Absage des Mädchens in „Wut und Erregung“ (UA S. 15) oder, wie es später heißt, über den nicht möglichen Verkehr „in Wut und Hass“ auf das Opfer geriet und allein aus dieser Erregung heraus das Opfer „in einer Aufwallung von Wut, Hass und Angst“ erwürgte (UA S. 37), so ist entgegen der Revision darin kein Widerspruch zu finden.
3. Ebenfalls verfehlt sind die Angriffe der Revision gegen die Nichtanwendung des § 51 Abs. 1 StGB. Das Schwurgericht hat die Feststellung, der von dem Angeklagten genossene Alkohol habe sein Hemmungsvermögen zur Tatzeit nicht aufgehoben, sondern nur erheblich vermindert, widerspruchsfrei begründet. Dabei hat es die von dem Zeugen Lerch bekundete Tatsache, dass er dem Angeklagten niemals eine besondere Wirkung des genossenen Alkohols angesehen habe (UA S. 25), nicht übersehen. Diese die eigene Einlassung des Angeklagten unterstützende Beobachtung des Zeugen nötigte das Schwurgericht nicht zu der von der Revision erstrebten Folgerung, dass der Angeklagte trotz seines geordneten Auftretens im Café [REDACTED] und seines folgerichtigen Handelns volltrunken gewesen sei. Nach der Aussage des Zeugen [REDACTED] durfte es vielmehr von einer besonderen Alkoholverträglichkeit des Angeklagten ausgehen. Unter deren Berücksichtigung war es nicht gehindert, aus den übereinstimmenden Bekundungen der im Café [REDACTED] tätigen, größtenteils im Umgang mit Betrunkenen erfahrenen Zeugen über das äußere Erscheinungsbild und das situationsgerechte Verhalten des Angeklagten, ebenso wie ferner aus seinem Tun im Anschluss an die Tat (Zerteilen der Unterkleidung des Opfers mit einer gebogenen Nagelschere) und aus seinem Erinnerungsvermögen hinsichtlich des Tatherganges zu schließen, dass eine sein Hemmungsvermögen aufhebende Bewusstseinsstörung nicht vorgelegen hat.
4. Auch die im Einzelnen gegen die Strafzumessungsgründe erhobenen Einwendungen sind nicht begründet. Die strafschärfende Erwägung, der Angeklagte lasse in seiner Einstellung zu der Tat, die er als ein nicht durch ihn, sondern durch sein Opfer verschuldetes Unglück hinstelle, eine kalte und gefühllose Gesinnung erkennen, steht mit den Urteilsfeststellungen über die durch die Nachricht von der schweren Erkrankung seiner Mutter bei ihm hervorgerufene stark erschütterte Gemütsverfassung nicht in einem unlösbaren Widerspruch. Die bei dem Angeklagten im Verhältnis zu seiner Mutter zutage getretene Gefühlswärme schließt nicht aus, dass der Angeklagte gegen andere Mitmenschen, insbesondere gegen das Opfer seiner Tat, eine kalte und gefühllose Gesinnung offenbarte. Dass das Schwurgericht seinem Schlusswort keine gegenteilige Deutung entnommen hat, ist aus Rechtsgründen nicht angreifbar.
Dem Urteil ist, wie oben unter I Nr. 1 bereits hervorgehoben, nicht zu entnehmen, dass sich das Schwurgericht mit der durch das düstere Tatgeschehen nahegelegten Annahme, das auf das Erwürgen des Opfers folgende, dessen Geschlechtsteile freilegende Zerschneiden der Unterwäsche habe sexuelle Beweggründe gehabt, in Gegensatz zu dem Sachverständigen gestellt hat.
| Sarstedt | Schmidt | Schmitt | |||
| Koffka | Kersting |