Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 474/58
- Datum
- 19.12.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht setzt hinreichende Feststellungen darüber voraus, ob und in welchem Umfang eine Unterhaltspflicht bestand und welche Einkünfte oder Beiträge der Unterhaltsverpflichteten und Unterhaltsberechtigten vorlagen.
Die bloße Aufgabe einer Arbeit ohne zwingenden Grund beseitigt nicht ohne weiteres eine zuvor bestehende Unterhaltspflicht.
Die Strafzumessung unter dem Gesichtspunkt des gefährlichen Gewohnheitsverbrechers erfordert eine umfassende Gesamtschau der Persönlichkeit und der früheren sowie neuen Taten; pauschale Angaben zu Vorverurteilungen genügen nicht zur Begründung.
Ist die Begründung oder die Feststellungslage für einen Teil der Verurteilung mangelhaft, so kann dies die Aufhebung dieses Teils und des hierauf beruhenden Gesamtstrafenausspruchs sowie der davon abhängigen Nebenfolgen rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 22. Mai 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maschinisten Günter B. ████ aus ███, geboren am █████████ 1903 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verletzung der Unterhaltspflicht u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Dezember 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 22. Mai 1958 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Verletzung der Unterhaltspflicht verurteilt ist, ferner im Gesamtstrafausspruch, hinsichtlich der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und hinsichtlich der Zulässigkeit von Polizeiaufsicht.
II. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Verletzung der Unterhaltspflicht, wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Betrug, wegen fortgesetzten Betruges und wegen Rückfalldiebstahls zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Sie hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von drei Jahren aberkannt und Polizeiaufsicht für zulässig erklärt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Das Rechtsmittel richtet sich nur gegen die Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht sowie gegen die sämtlichen Strafausprüche und Nebenfolgen. Es hat zum Teil Erfolg.
I. Die Verfahrensrüge richtet sich nur gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Verletzung der Unterhaltspflicht. Sie fällt mit der Sachrüge zusammen und bedarf daher keiner besonderen Erörterung.
II. Die Sachrüge.
1. Sie ist begründet, soweit der Angeklagte wegen Verletzung der Unterhaltspflicht verurteilt ist.
Die sehr knappen Feststellungen des Urteils lassen nicht genügend erkennen, dass und in welchem Umfang der Angeklagte seiner Ehefrau und seiner Tochter Gisela unterhaltspflichtig war.
Auszugehen ist für diese Frage von dem Zeitpunkt, ehe der Angeklagte seine Arbeit bei der Glashütte in ███ aufgab. Die Aufgabe dieser Arbeit, für die nach den Feststellungen kein zwingender Grund bestand, konnte die vorher bestehende Unterhaltspflicht nicht beseitigen.
a) Für die Unterhaltspflicht des Angeklagten gegenüber seiner Ehefrau gilt folgendes: Seit dem 1. April 1953 hat nicht mehr schlechthin der Ehemann für den Unterhalt der Ehefrau zu sorgen. Die Unterhaltslast für den gemeinschaftlichen Haushalt trifft vielmehr beide Eheleute unter Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse. Wie auch schon vor Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes (1. Juli 1958) anerkannt war, hatte schon damals die Frau zwar in erster Linie ihren Unterhaltsbeitrag dadurch zu leisten, dass sie den gemeinschaftlichen Haushalt führte. Trotzdem war auch ein etwaiger Arbeitsverdienst der Frau bei Bemessung ihres Unterhaltsbeitrages zu berücksichtigen (vgl. Palandt, BGB 16. Aufl. 1957 Vorbem. B zu § 1360 sowie Deutsche Rechtsprechung Übersichtsblatt I (165) zu § 1360 BGB und die dort erwähnte Rechtsprechung). Das Urteil ergibt weder, wie hoch der Verdienst des Angeklagten bei der Glashütte war, noch, ob seine Frau eigenen Arbeitsverdienst hatte. Dies hätte die Strafkammer feststellen müssen.
Nach den Urteilsfeststellungen erscheint es möglich, dass in dem Haushalt der Ehefrau des Angeklagten ein oder mehrere erwachsene Kinder aus ihrer ersten Ehe lebten, die eigenen Arbeitsverdienst hatten und zum Haushalt etwas beitrugen. War dies so, so waren diese Beiträge möglicherweise in einem gewissen Umfang Arbeitseinkommen der Ehefrau, nämlich, soweit sie nach den gesamten Verhältnissen als Abgeltung für deren hauswirtschaftliche Tätigkeit für die arbeitenden Kinder angesehen werden konnten. Hierunter fällt also nicht der Teil etwaiger Beiträge der Kinder, der für Ausgaben für diese Kinder erforderlich war. Es fallen weiter hierunter nicht Zahlungen, die die Kinder nur deshalb leisteten, weil der Angeklagte seinen Verpflichtungen nicht nachkam.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die bisherigen Feststellungen nicht ausreichen, um darzutun, dass der Angeklagte sich seiner Ehefrau gegenüber einer Verletzung der Unterhaltspflicht schuldig gemacht hat.
b) Die Tochter Gisela war, als der Angeklagte seine Familie verließ, über 14 Jahre alt. Es fehlt jede Feststellung darüber, ob Gisela noch zur Schule ging oder ob sie irgendwelchen eigenen Arbeitsverdienst hatte und in welcher Höhe. Im Übrigen haftete, jedenfalls in der Zeit vom 1. April 1953 bis zum Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes (1. Juli 1958), die Mutter, soweit sie ohne Gefährdung ihres eigenen standesgemäßen Unterhalts dazu in der Lage war, gleichrangig mit dem Vater für den Unterhalt des Kindes (BGH NJW 1957, 177). Wie der Senat in der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung 5 StR 366/58 vom 21. November 1958 bereits ausgesprochen hat, ist der Vater, der in diesem Zeitraum keinen Unterhalt für das Kind geleistet hat, dann nicht aus § 170b StGB strafbar, wenn die gleichrangig verpflichtete Mutter ohne Gefährdung ihres eigenen standesgemäßen Unterhalts den Unterhalt für das Kind gezahlt hat. Die Strafkammer musste deshalb feststellen, ob dies geschehen ist, wobei Unterhaltsleistungen der Mutter für Gisela aus etwaigen Haushaltszuschüssen ihrer anderen Kinder insoweit als Leistungen der Mutter anzusehen sind, als diese Haushaltszuschüsse nach dem oben Ausgeführten ihr eigener Arbeitsverdienst sind.
Aus diesem Grunde muss die Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht aufgehoben werden. Die Strafkammer wird die erwähnten Feststellungen treffen müssen, falls sie nicht das Verfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 154 einstellt.
2. Gegen diese Verurteilung bestehen übrigens auch im Strafausspruch selbständige Bedenken. Die Strafkammer hat für dieses Delikt eine Einzelstrafe von einem Jahr Zuchthaus eingesetzt, weil sie davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte diese Tat als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher begangen hat. Diese Auffassung wird von den bisherigen Feststellungen nicht getragen. Dass der Angeklagte einen Diebstahl, eine Unterschlagung und einen fortgesetzten Betrug als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher begangen hat, weil er einen Hang zu derartigen Straftaten hat, rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass er auch die Verletzung der Unterhaltspflicht als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher begangen hat. Dass es sich auch hierbei um ein Vergehen handelt, das für den eingewurzelten verbrecherischen Hang des Angeklagten und seine künftige Gefahrlichkeit kennzeichnend ist, hätte bei der Eigenart dieses Delikts mindestens einer eingehenden Begründung bedurft.
3. Die übrigen Strafausprüche werden von dieser Aufhebung nicht berührt. Es erscheint ausgeschlossen, dass die Strafkammer insoweit zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn der Angeklagte nicht auch nach ihrer Auffassung seine Unterhaltspflicht verletzt hätte. Die Strafkammer begründet die Eigenschaft des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers, die im Wesentlichen die Strafzumessung trägt, damit, dass der Angeklagte schon vielfach Eigentumsvergehen begangen hat.
Die Ausführungen, mit denen die Strafkammer es begründet, dass der Angeklagte den Diebstahl, die Unterschlagung und die Betrügereien als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher begangen habe, halten auch sonst rechtlicher Nachprüfung stand. Die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher setzt allerdings eine umfassende Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters, seiner früheren und seiner neuen Taten voraus (vgl. RGSt 68, 149, 153 ff.; BGH NJW 1953, 673; MDR 1957, 562). Hierzu gehört die Prüfung, ob die früheren Taten, soweit sie als sogenannte Symptomtaten in Betracht kommen, ebenso wie die neuen Taten wegen ihrer Beziehung zum Wesen des Täters einem Hang zum Verbrechen entstammen, der den Täter zu einem gefährlichen Gewohnheitsverbrecher macht. Bei den meisten Verurteilungen des Angeklagten, die die Strafkammer mitteilt, begnügt sich das Urteil mit der Angabe der gesetzlichen Bezeichnungen für die Straftaten und der Höhe der Strafen, zu denen der Angeklagte verurteilt worden ist. Das würde zur Begründung nach der angeführten Rechtsprechung nicht ausreichen. Für die Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen und fortgesetzter Unterschlagung zu zwei Jahren Zuchthaus teilt aber die Strafkammer mit, dass der Angeklagte die Diebstähle nicht etwa aus Not begangen habe, sondern dass er die Kleidungsstücke, die er damals erbeutet hatte, nicht notwendig brauchte, dass er sich ihrer dieserhalb schon nach kurzer Zeit teilweise wieder entledigt habe, auch die erlangten Geldbeträge mittels eines groben Vertrauensbruchs gerade den Menschen entwendete, die ihm Obdach gewährt hatten. Für die Verurteilung vom 5. September 1947 heißt es im Urteil, der Angeklagte habe die Diebstähle damals nicht als Gelegenheitsverbrecher begangen, er sei vielmehr bewusst auf Diebstähle ausgegangen und habe von ihnen gelebt. Allgemein heißt es dann noch, sämtliche früheren Straftaten könnten nicht als durch widrige Umstände veranlasste Gelegenheitstaten angesehen werden. Diese Feststellungen in Verbindung mit der Häufigkeit der Bestrafungen des Angeklagten und seiner Rückfallgeschwindigkeit reichen aus, um die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen der übrigen Taten, abgesehen von der Verletzung der Unterhaltspflicht, zu begründen.
4. Die Aufhebung der Bestrafung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht macht auch die Aufhebung der Gesamtstrafe erforderlich. Damit fällt notwendigerweise auch der Ausspruch über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und die Anordnung von Polizeiaufsicht.
| Schmidt | Dr. Koffka | Borker | |||
| Sarstedt | Schmitt |