Revision: Tateinheit bei Unzucht mit Kindern – einheitliche Handlung nicht in mehrere Straftaten zerlegbar
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 474/56
- Datum
- 29.01.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine im natürlichen Sinne einheitliche Handlung, die sich zugleich gegen mehrere Personen richtet und nur eine einzige Willensbetätigung darstellt, begründet nicht mehrere selbständige Straftaten allein wegen der mehrfachen Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter.
Ist ein Tatkomplex als einheitliche Willensbetätigung zu beurteilen, sind die Vorschriften über Tateinheit (§ 73 StGB) anzuwenden; § 74 StGB (Gesamtstrafen) kommt nur bei mehreren selbständigen Taten in Betracht.
Einzelakte, die Teile fortgesetzter Handlungen an verschiedenen Opfern bilden, verbinden die gesamten fortgesetzten Handlungen unter Tateinheit miteinander.
Werden Strafaussprüche aufgrund einer geänderten rechtlichen Würdigung aufgehoben, ist die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen; der Tatrichter kann bei der Neubemessung eine der bisherigen Gesamtstrafe entsprechende Einzelstrafe festsetzen (vgl. § 358 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg V, 12. Juli 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Carl ███ ██ ███ den Rentner, 1891 in ███ geboren, wegen Sittlichkeitsverbrechens
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Januar 1957 unter Mitwirkung der Richter Sarstedt als Vorsitzender, Koffka, Bundesrichterin Dr. Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, des Bundesanwalts Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, der ██████████ als █████████ und der Justizangestellten ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg V vom 12. Juli 1956 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen zweier durch ein und dieselbe Handlung begangener Verbrechen der Unzucht mit Kindern verurteilt wird, im übrigen samt den Feststellungen und den Strafaussprüchen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist „wegen Sittlichkeitsverbrechens in zwei Fällen gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu insgesamt einem Jahr Gefängnis“ verurteilt.
Seine Revision gegen dieses Urteil hat teilweise Erfolg.
1.) Die Verfahrensrüge ist allerdings unbegründet. Der Beschwerdeführer hatte beantragt, ihn daraufhin zu untersuchen, daß er im Jahre 1955 zu einem Samenerguß nicht mehr fähig gewesen sei. Dieser Antrag ist vom Landgericht als „zwecklos“ abgelehnt worden. Wie der Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt, sollte damit gesagt werden, daß das Beweismittel „völlig ungeeignet“ war. Das ist bei der hier gegebenen Sachlage aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
2.) Die durch die allgemein erhobene Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils gibt ebenfalls keinen Anlaß zur Beanstandung, soweit das Landgericht die Handlungen des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB würdigt.
3.) Fehlerhaft ist aber die rechtliche Würdigung des Verhältnisses, in dem die einzelnen Handlungen zueinander stehen. Das Landgericht nimmt ohne nähere Begründung zwei Fälle des Verbrechens gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB an. Diese Auffassung ist offenbar dadurch beeinflußt worden, daß die an jedem Mädchen begangenen Unzuchtshandlungen höchstpersönliche Rechtsgüter verletzen. Darauf kommt es hier jedoch aus folgenden Gründen nicht an:
Der Angeklagte hatte beide Mädchen gleichzeitig veranlaßt, ihre Hosen auszuziehen und die Beine zu spreizen; er zeigte ihnen ihre Kitzler, berührte diese nacheinander bei beiden mit dem Finger und streichelte sie. Danach sagte er, er wolle ihnen auch einmal seinen Geschlechtsteil zeigen. Er ließ sie sich auf das Bett setzen und holte seinen Geschlechtsteil heraus. Während er in kurzer Entfernung etwas seitlich von den Kindern stand und diese zusahen, onanierte er.
Die unzüchtigen Handlungen gegenüber jedem Mädchen setzen sich also aus mehreren Teilakten zusammen. Einer dieser Teilakte besteht darin, daß der Angeklagte vor ihren Augen bis zum Samenerguß onaniert hat. Insoweit liegt aber im natürlichen Sinne nur eine Willensbetätigung vor. Denn der Beschwerdeführer hat sich durch eine und dieselbe Handlung an beide Mädchen gewandt, sie zusehen lassen und sich dadurch auch geschlechtlich erregt.
Eine im natürlichen Sinne einheitliche Handlung kann aber nicht deshalb in mehrere selbständige Straftaten zerlegt werden, weil sie mehrfach Rechtsgüter, die höchstpersönlicher Natur sind, verletzt; die Art des verletzten Rechtsgutes ist nur dann von Belang, wenn mehrere Willensbetätigungen vorliegen (BGHSt 1, 20).
In Bezug auf den erwähnten Teil der Gesamttaten mußte daher die Vorschrift des § 73, und nicht die des § 74 StGB angewendet werden.
Da diese Tatausschnitte aber Einzelakte der beiden fortgesetzten Handlungen an jedem Mädchen waren, werden dadurch die fortgesetzten Handlungen im ganzen miteinander in Tateinheit verbunden (vgl. BGHSt 6, 81).
Der Angeklagte war daher wegen zweier durch ein und dieselbe Handlung begangener Verbrechen der Unzucht mit Kindern zu verurteilen. Dementsprechend ist der Schuldspruch geändert worden.
4.) Die Strafaussprüche mußten aufgehoben werden, weil nur noch eine Strafe zu verhängen ist.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung über die Höhe dieser Strafe sei darauf hingewiesen, daß der Tatrichter durch die Vorschrift des § 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert ist, eine Strafe festzusetzen, die ihrer Höhe nach der bisherigen Gesamtstrafe gleichkommt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Sarstedt | Schmidt | Schmitt | |||
| Dr. Koffka | Siemer |