Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Betrugsurteil: Verwerfung der Rügen und Bestätigung der Verurteilung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 474/55
Datum
16.03.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verfahrens- und Rechtsfehler gegen ein Betrugsurteil des Landgerichts Berlin; die Revision wird vom BGH verworfen. Das Gericht hält Unterbrechungen eines Sachverständigen, die Ablehnung schriftlicher Gutachtensausarbeitungen und das Unterlassen der Wiederholung vorab gestellter Beweisanträge in der Hauptverhandlung nicht für rechtsfehlerhaft. Pauschale, unbewiesene Vorwürfe genügen in der Revision nicht; die von der Strafkammer getroffene zusammenfassende Würdigung der Tatbestandsmerkmale reicht hier aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Unterbrechen eines Sachverständigen bei der mündlichen Erstattung seines Gutachtens begründet für sich keinen Verfahrensmangel.

2

Der Tatrichter kann die Entgegennahme einer schriftlichen Ausarbeitung eines vorgetragenen Gutachtens ablehnen; für die Beweiswürdigung kommt es auf die mündliche Erstattung an (Grundsatz der Mündlichkeit).

3

Ein vor der Hauptverhandlung gestellter Antrag auf sachverständige Prüfung begründet keinen Anspruch auf gerichtliche Entscheidung, wenn der Antrag in der Hauptverhandlung nicht wiederholt wird; zur Bescheidung nach § 244 StPO muss der Antrag während der Hauptverhandlung geltend gemacht werden.

4

Außerhalb der Hauptverhandlung zu den Akten gebrachte Eingaben sind keine förmlichen Beweisanträge, zurückgenommene Anträge gelten als erledigt, und pauschale oder unbewiesene Rügen in der Revision sind unbeachtlich; die Revision erfordert konkrete, individualisierte Darlegungen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 9. Mai 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Willi A. ████ aus ███, Kreis ███ (Hessen), geboren am █████ 1909 in ████████, wegen Betruges

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. März 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. ██ als Vertreter der ████████████████████, Justizobersekretär █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten Willi A. gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 9. Mai 1955 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte Willi ██ ███ ist – unter Freisprechung im Übrigen – wegen Betruges in elf Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Zehn Monate der erlittenen Untersuchungshaft wurden ihm angerechnet.

Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der Angeklagte Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensbeschwerden:

1.) Eine Verletzung der dem Gericht von Amts wegen obliegenden Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts bemängelt der Beschwerdeführer mit folgenden im Übrigen unbewiesenen Behauptungen:

Die Strafkammer habe den Sachverständigen, Professor ███, bei der Erstattung seines Gutachtens unterbrochen. Sie habe es weiterhin abgelehnt, nach dem Vortrag des Gutachtens die schriftliche Ausarbeitung entgegenzunehmen. Erst später habe sie ein schriftliches Gutachten des Professors ████ zu den Akten genommen, das jedoch mit dem in der Hauptverhandlung erstatteten nicht identisch gewesen sei.

a) Es ist kein Verfahrensmangel, wenn das Gericht einen Sachverständigen bei der Erstattung seines Gutachtens unterbricht.

b) Auch ist der Tatrichter berechtigt, die Entgegennahme der schriftlichen Ausarbeitung eines vorgetragenen Gutachtens abzulehnen, weil es nach dem Grundsatz der Mündlichkeit der Beweisaufnahme allein auf die mündliche Erstattung des Gutachtens ankommt. Diese ist aber ausweislich der Sitzungsniederschrift und auch nach dem eigenen Vortrag der Revision erfolgt. Denn der Beschwerdeführer behauptet selbst nicht, dass die Erstattung des Gutachtens abgebrochen, sondern nur, dass sie unterbrochen worden sei.

c) Schließlich lässt die Revision auch nicht deutlich erkennen, hinsichtlich welcher Tatsachen das Landgericht den Sachverhalt näher hätte erforschen sollen. Soweit es sich um den Vorgang handelte, dass die Betriebsleitung des Bergwerks Kupfererz mit Lisenkies verwechselte, trägt der Beschwerdeführer selbst vor, der Sachverständige Professor ██ hätte „diese Tatsachen schon in seinem Gutachten, das er mündlich vortrug, verwertet“.

2.) Der Beschwerdeführer rügt weiter, das Landgericht habe dem am 26. September 1954 – mithin vor der Hauptverhandlung – gestellten Antrag auf Buchprüfung durch einen Sachverständigen nicht stattgegeben. Er meint, eine solche Buchprüfung hätte erkennen lassen, dass er nicht 55.500 DM, sondern 61.110 DM Ausgaben für die Gewerkschaft gehabt habe.

Selbst wenn diese Rüge formgerecht, d. h. ohne Bezugnahmen, erhoben worden wäre, müsste sie erfolglos bleiben.

Zwar ist richtig, dass der Angeklagte am 26. September 1954 beantragt hatte, durch einen Buchsachverständigen bestimmte Feststellungen treffen zu lassen. Soweit ersichtlich, ist dieser Antrag auch nicht beschieden worden. Der Angeklagte kann jedoch hieraus deshalb keine für ihn günstigen Folgen herleiten, weil er es unterlassen hat, diesen Antrag in der Hauptverhandlung zu wiederholen, um eine Entscheidung des Gerichts nach § 244 StPO zu erwirken. Diese Möglichkeit war ihm – abgesehen davon, dass er durch einen Rechtsanwalt verteidigt wurde – auch bekannt, wie die vielen anderen Anträge beweisen, die er in der Hauptverhandlung gestellt hat.

3.) Erfolglos bemängelt der Beschwerdeführer schließlich, dass die Strafkammer die in seinen Anträgen vom 2. und 5. Mai 1955 beantragte Vernehmung der Zeugen ████████, ████████ und Fräulein ████ (jetzt ██ █████) nicht angeordnet habe.

Der Beweisantrag auf Vernehmung des ███████ ███ als Zeugen (vom 2. Mai 1955) ist ausweislich der Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung vom 5. Mai 1955 durch den Angeklagten selbst zurückgenommen worden.

Soweit die Anträge vom 5. Mai 1955 betreffend Dr. Adler und Fräulein Le—— in der Hauptverhandlung angebracht worden sind – die Sitzungsniederschrift ergibt dies nicht eindeutig –, sind sie jedenfalls zurückgenommen worden. Während der Unterbrechung der Hauptverhandlung zwischen dem 5. und dem 9. Mai 1955 hat der Angeklagte diese Anträge dann zu den Akten eingereicht. Dafür spricht der Eingangsstempel mit dem Datum des 6. Mai 1955. Nach den Rücknahmeerklärungen vom 5. Mai 1955 sind jedenfalls innerhalb der Hauptverhandlung keine Anträge auf Vernehmung des Dr. Adler und Fräulein Le—— als Zeugen gestellt worden. Außerhalb der Hauptverhandlung zu den Akten gebrachte Anträge sind aber nicht als förmliche Beweisanträge anzusehen, die einer Bescheidung durch Beschluss bedürfen.

4.) Die handschriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers konnten nicht berücksichtigt werden, weil im Revisionsrechtszug die Begründungen nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden können (§ 345 Abs. 2 StPO).

II. Sachbeschwerde:

Auch die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge – Einzelausführungen, die zulässig wären, sind vom Beschwerdeführer hierzu nicht gemacht worden – ergab keine Rechtsmängel, durch die der Angeklagte beschwert wäre.

1.) Abgesehen vom Fall HC) entspricht dies für die übrigen Betrugsverurteilungen auch der Auffassung des Oberbundesanwalts.

Bei diesen zehn Fällen bedarf es für den dauernden Tatbestand des Betruges keiner näheren Darlegungen.

Das angefochtene Urteil hebt weiterhin auch stets ausdrücklich hervor, der Angeklagte habe gewusst, dass seine Angaben gegenüber den Getäuschten unwahr gewesen seien. Über das Bewusstsein des Angeklagten, durch Täuschung einen Vermögensschaden verursacht zu haben, und über seine Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschaffen zu wollen, äußert sich das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung in einer zusammenfassenden, für alle Fälle geltenden Wendung (UA S. 85). Diese Äußerung ist zwar knapp, sie reicht hier jedoch deshalb aus, weil sich beide Merkmale aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe deutlich ergeben.

2.) Im Fall ████ vermag der Senat den Ausführungen des Oberbundesanwalts deshalb nicht zu folgen, weil er das Urteil in tatsächlicher Hinsicht anders auslegt als dieser.

Die Strafkammer hält es im Fall HC) für möglich, dass der Angeklagte gegen den Geschädigten einen eigenen Schadensersatzanspruch gehabt, zumindest jedenfalls an einen solchen Anspruch geglaubt habe. Einer genauen Klärung dieser Fragen bedurfte es nicht. Denn das angefochtene Urteil geht davon aus – nach Meinung des Senats muss dies jedenfalls zumindest dem Zusammenhang entnommen werden –, dass dem Angeklagten keinesfalls ein in der Weise auszuübendes Aufrechnungsrecht zustand, wie er es dann wahrnahm, und dass dem Angeklagten dies auch bewusst war.

Unter diesen Umständen bestehen auch gegen die Verurteilung im Fall HC) keine rechtlichen Bedenken.

3.) Die verhängten Strafen sind ebenfalls unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Soweit das Landgericht die Untersuchungshaft teilweise nicht anrechnet, hält es sich dabei im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens. Die Berufung des Urteils auf die Verfahrensverzögerung durch Eingaben usw. deutet nämlich nur auf das mutwillige und völlig grundlose Verhalten des Beschwerdeführers hin, nicht aber besagen, er habe von gesetzlich vorgesehenen Rechtsmitteln Gebrauch gemacht.

Nach alldem war die Revision in vollem Umfang zu verwerfen.

SarstedtSchmitt
SchmidtHoepner