Treffer
BGH Urteil

Revision: Ablehnung der Strafaussetzung bei Verurteilung wegen Blutschande aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 474/54
Datum
07.12.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Blutschande (§173 StGB) zu neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; die Strafkammer lehnte Bewährung ab. Der BGH verwirft die Revision insoweit nicht, hebt jedoch die fehlende oder unzureichende Begründung der Bewährungsablehnung auf. Hinsichtlich Anwendung von §173 und der Strafbemessung erkennt der BGH keine Rechtsirrtümer. Die Sache wird zur neuen Entscheidung über die Bewährung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vorschrift des § 173 StGB ist auf inzestuösen Beischlaf anzuwenden; eine rauschbedingte erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit schließt die Anwendung nicht aus, sofern keine vollständige Schuldfähigkeitsaufhebung vorliegt.

2

Die Urteilsgründe müssen nach § 267 Abs. 3 S. 1 StPO die Umstände anführen, die für die Bemessung der Strafe bestimmend gewesen sind.

3

Bei der Strafzumessung steht dem Gericht ein Ermessen zu, welche strafmildernden Umstände es berücksichtigt; die Nichtberücksichtigung einzelner mildernder Gesichtspunkte ist nur bei willkürlicher oder rechtsfehlerhafter Würdigung zu beanstanden.

4

Die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB erfordert eine substantielle Würdigung der in § 23 Abs. 2 und 3 genannten Kriterien (Persönlichkeit, Vorleben, Verhalten nach der Tat, Veränderung der Lebensumstände); pauschale Verweise auf die Schwere der Tat genügen nicht als Begründung.

Vorinstanzen

Landgericht Göttingen, 25. Juni 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rentner Hermann ██ ██ aus ███ ████████, geboren am ████████ █ in ███████, wegen Blutschande

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ███

Leitsatz

Die Strafkammer hat den Angeklagten ███ wegen Blutschande zu neun Monaten Gefängnis verurteilt. Die Strafe zur Bewährung auszusetzen, hat sie abgelehnt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.

Nach den Feststellungen des Urteils vollzog der zur Tatzeit 59 Jahre alte Angeklagte im Mai 1950 mit seiner damals 34 Jahre alten Tochter, der Witwe Bertha ████, geborenen █████, den Beischlaf, aus dem ein Kind hervorgegangen ist. Er befand sich zur Tatzeit im Zustand rauschbedingter erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit.

Die Anwendung des § 173 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum. Das gilt auch für die Annahme der Strafkammer, dass der Angeklagte zur Tatzeit nicht zurechnungsunfähig war. Insoweit erhebt auch die Revision keine besonderen Einwendungen.

Der Strafausspruch lässt im Gegensatz zur Auffassung der Revision ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen. Nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO müssen die Gründe des Strafurteils die Umstände anführen, die für die Bemessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Das ist hier geschehen. Ausweislich der Urteilsgründe hat die Strafkammer sich bei der Bemessung der Strafe zugunsten des Angeklagten durch die Erwägung bestimmen lassen, dass die „bisherige Unbestraftheit“ des Angeklagten und der Zustand rauschbedingter erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit, in dem er sich zur Tatzeit befand, strafmildernd seien. Darüber, ob sie außerdem auch noch die in der Revisionsbegründung aufgeführten Umstände als die Bemessung der Strafe bestimmende strafmildernde Umstände berücksichtigen wollte, hatte sie nach ihrem Ermessen zu entscheiden. Dass sie jene Umstände nicht in diesem Sinne verwertet hat, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

Zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken geben aber die Erwägungen Anlass, die die Strafkammer ausweislich der Urteilsgründe veranlasst haben, Strafaussetzung zur Bewährung abzulehnen.

In den Urteilsgründen ist hierzu nur gesagt:

„Eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung gemäß § 23 StGB erschien bei dem Angeklagten ████ nicht gerechtfertigt; er hat sich, selbst Vater vieler Kinder, schwer vergangen, weil auch eine Ausnutzung seines etwas enthemmten Zustandes infolge seiner Trunkenheit durch seine Tochter nicht vorlag, diese vielmehr nach ihrer glaubhaften Darstellung ihm nur zögernd zu Willen war.“

Das ist keine Begründung, die es rechtfertigt, Strafaussetzung zur Bewährung abzulehnen. Die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte ergeben sich aus § 23 Abs. 2 und 3 StGB. Hiernach kommt es, soweit keiner der Ausnahmetatbestände des Abs. 3 vorliegt, darauf an, ob die Persönlichkeit des Verurteilten und sein Vorleben in Verbindung mit seinem Verhalten nach der Tat oder einer günstigen Veränderung seiner Lebensumstände erwarten lassen, dass er unter der Einwirkung einer Aussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen wird. Besteht diese Erwartung, so muss die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden, sofern nicht einer der Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 3 StGB gegeben ist. Der bloße Umstand, dass der Angeklagte sich „schwer vergangen“ hat, kann das Bestehen jener Erwartung weder ausschließen noch in Zweifel stellen. Er kann allenfalls für die Frage von Bedeutung sein, ob das öffentliche Interesse aus dem Gesichtspunkt des Vergeltungsbedürfnisses die Vollstreckung der Strafe erfordert (vgl. BGHSt 6, 128). Sollte die Strafkammer der Schwere der Schuld Bedeutung in diesem Sinne beimessen, so wird das näher auszuführen sein. Andernfalls wird sie unter Berücksichtigung aller in § 23 Abs. 2 StGB angeführten Gesichtspunkte prüfen müssen, ob zu erwarten ist, dass der Angeklagte in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen werde. Die bisherige Unbestraftheit des Angeklagten, die Einmaligkeit der bereits mehr als vier Jahre zurückliegenden Tat und das Alter des inzwischen 64 Jahre alt gewordenen Angeklagten könnten dafür sprechen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 25. Juni 1954 hinsichtlich dieses Angeklagten mit den Feststellungen aufgehoben, soweit Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt worden ist. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Dr. KoffkaSarstedtSchmitt
Dr. RotbergSiemer