Revision: Verlesung eines Aktenvermerks einer nicht erschienenen Zeugin unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 473/65
- Datum
- 16.11.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verlesung eines Aktenvermerks über die Vernehmung einer in der Hauptverhandlung nicht erschienenen Zeugin ist nach §250 StPO grundsätzlich unzulässig, sofern nicht eine der in §251 StPO genannten Ausnahmen vorliegt.
Ein Verstoß gegen §250 StPO kann zur Aufhebung eines Urteils führen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die unzulässige Verlesung für das Urteil erheblich war.
Bei Aufhebung wegen eines Verfahrensfehlers ist eine Zurückverweisung an eine andere Kammer des erstinstanzlichen Gerichts zur erneuten Hauptverhandlung zulässig; das Revisionsgericht kann Hinweise auf weitere zu ladende Zeugen geben.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 11. August 1965
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
In der Strafsache gegen den Monteur Stefan K. ████████ aus ████, geboren am ███████ 1921 in ███████████, wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 16. November 1965 auf Grund des § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 11. August 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Da die als Zeugin geladene Kriminalmeisterin K. D. zur Hauptverhandlung nicht erschienen war, wurde ihr Aktenvermerk vom 10. Dezember 1964 über die Vernehmung der jugendlichen Hauptzeugin Rita █████ und deren Glaubwürdigkeit (Bl. 57 a. A.) *„auf Wunsch der Sachverständigen zu ihrer Information verlesen“* (Sitzungsniederschrift Bl. 145 d. A.).
Das war nach § 250 StPO unzulässig, weil keine der in § 251 StPO vorgesehenen Ausnahmen vorlag. Auf dem von der Revision gerügten Verstoß kann das Urteil beruhen.
Es wird sich empfehlen, zur neuen Hauptverhandlung auch die Lehrerin Gisela ███ (Bl. 9/10, 80, 96–98, 168/169 d. A.) als Zeugin zu laden.
| Schmidt | Sarstedt | Dr. Borker | |||
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