Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verlesung eines Aktenvermerks einer nicht erschienenen Zeugin unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 473/65
Datum
16.11.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Landgerichts Braunschweig auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer zurück. Anlass war die Verlesung eines Aktenvermerks über die Vernehmung einer fehlenden Zeugin in der Hauptverhandlung, was nach §250 StPO unzulässig war. Es lagen keine Ausnahmen des §251 StPO vor; der Verfahrensverstoß konnte das Urteil beeinflusst haben. Das Gericht empfahl, die genannte Lehrerin als Zeugin erneut zu laden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlesung eines Aktenvermerks über die Vernehmung einer in der Hauptverhandlung nicht erschienenen Zeugin ist nach §250 StPO grundsätzlich unzulässig, sofern nicht eine der in §251 StPO genannten Ausnahmen vorliegt.

2

Ein Verstoß gegen §250 StPO kann zur Aufhebung eines Urteils führen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die unzulässige Verlesung für das Urteil erheblich war.

3

Bei Aufhebung wegen eines Verfahrensfehlers ist eine Zurückverweisung an eine andere Kammer des erstinstanzlichen Gerichts zur erneuten Hauptverhandlung zulässig; das Revisionsgericht kann Hinweise auf weitere zu ladende Zeugen geben.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 11. August 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

In der Strafsache gegen den Monteur Stefan K. ████████ aus ████, geboren am ███████ 1921 in ███████████, wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 16. November 1965 auf Grund des § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 11. August 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Da die als Zeugin geladene Kriminalmeisterin K. D. zur Hauptverhandlung nicht erschienen war, wurde ihr Aktenvermerk vom 10. Dezember 1964 über die Vernehmung der jugendlichen Hauptzeugin Rita █████ und deren Glaubwürdigkeit (Bl. 57 a. A.) *„auf Wunsch der Sachverständigen zu ihrer Information verlesen“* (Sitzungsniederschrift Bl. 145 d. A.).

Das war nach § 250 StPO unzulässig, weil keine der in § 251 StPO vorgesehenen Ausnahmen vorlag. Auf dem von der Revision gerügten Verstoß kann das Urteil beruhen.

Es wird sich empfehlen, zur neuen Hauptverhandlung auch die Lehrerin Gisela ███ (Bl. 9/10, 80, 96–98, 168/169 d. A.) als Zeugin zu laden.

SchmidtSarstedtDr. Borker
KoffkaKersting