Aufhebung wegen vorweggenommener Beweiswürdigung bei Ablehnung eines Beweisantrags
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 473/57
- Datum
- 09.05.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Beweisantrags als völlig ungeeignet ist nur zulässig, wenn sich aus sich selbst ergibt, dass das Beweismittel keinerlei taugliche Anhaltspunkte für die Entscheidungsfindung bieten kann; andernfalls liegt eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung vor.
Die in § 244 Abs. 3 StPO genannten Gründe für die Ablehnung eines Beweisantrags sind abschließend und müssen vom Gericht nachvollziehbar dargelegt werden.
Das Gericht darf die Eignung eines Beweismittels nicht auf Grund bereits erzielter Ergebnisse der Beweisaufnahme beurteilen; die Beurteilung muss aus der Beschaffenheit des Beweismittels selbst folgen.
Allgemeine Erfahrungssätze über Personengruppen dürfen nicht ohne konkrete tatsächliche Grundlage zur pauschalen Unbrauchbarkeit eines Zeugen herangezogen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 9. Mai 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bäcker Rudolf ███ aus ███, geboren am ██████████ 1921 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Sittlichkeitsverbrechens hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schnitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 9. Mai 1957 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines tateinheitlichen Sittlichkeitsverbrechens bzw. -vergehens nach §§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3, 173 Abs. 2 StGB zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Sie hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.
Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Strafrechts rügt, hat Erfolg.
Die Verfahrensrüge dringt durch.
Die Strafkammer sieht als erwiesen an, daß der Angeklagte seiner am ███ 1943 geborenen Stieftochter Monika ████████ in der Zeit von 1954 bis 1956 verschiedene unzüchtige Handlungen vorgenommen und auch einige Male den Geschlechtsverkehr mit ihr ausgeübt habe.
Ihre Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den Bekundungen der Monika.
Der Angeklagte hatte die Vorfälle bestritten und sich damit verteidigt, Monika sei unglaubwürdig. Monika hatte u. a. bekundet, sie onaniere bereits seit längerer Zeit und habe auch mit ihrer Freundin Barbel und davor mit ihrer Cousine Anita gegenseitige Onanie getrieben.
Die dazu vernommene Freundin Barbel hat in Abrede gestellt, mit Monika Onanie getrieben zu haben; Monika hat daraufhin ihre diesbezügliche Aussage widerrufen.
Der Verteidiger hat alsdann folgenden Beweisantrag gestellt:
„Hilfsweise Anhörung der Cousine der Monika ██ Anita ████ (bei SsC___), Heino ████████████████████████ - darüber, daß auch dieses Mädchen mit Monika – entgegen deren Angaben – keine sexuellen Spielereien vorgenommen habe.“
Diesen Hilfsbeweisantrag hat die Strafkammer im Urteil abgelehnt und hierzu sowie zu der Aussage der Monika über ihr Verhältnis zu Barbel folgendes ausgeführt:
„Wenn auch die Beweisaufnahme, hierbei insbesondere die Gegenüberstellung Monikas mit ihrer Freundin Barbel, nicht zweifellos ergeben hat, ob zwischen den Mädchen gegenseitige Onanie ausgeübt worden war, da sich die Aussagen Monikas mit denen der Barbel nicht deckten, so hat die Kammer diesem Umstand, daß hier Monika lügen konnte, keine gewichtige Bedeutung beimessen können, da die Mädchen als Freundinnen miteinander vereinbart hatten, über ihre Erlebnisse nichts auszusagen. Monika hat behauptet, mit Barbel onaniert zu haben, hat später aber auf weinenden Vorwurf Barbels diese Aussage widerrufen. Die Kammer war der Ansicht, daß dieser Umstand nicht gegen die Glaubwürdigkeit Monikas spricht und daß hier möglicherweise nach anfänglicher wahrer Darstellung Monikas später nur ein Widerruf der Aussage mit Rücksicht auf das verletzte Schamgefühl ihrer Freundin Barbel erfolgt ist. Die Kammer hat aus diesem Grunde auch den Beweisantrag der Verteidigung, die Cousine Monikas, Anita ███████ zu hören, als ungeeignet zurückgewiesen. ... Bei der Entscheidung über diesen Beweisantrag hatte die Kammer zu prüfen, inwieweit die Aussage Anitas, welches Ergebnis sie auch haben mochte, geeignet war, die Glaubwürdigkeit Monikas in Zweifel zu ziehen. Die Kammer hat deshalb, ohne eine Beweiswürdigung vorwegzunehmen, alle Möglichkeiten der Aussagen Anitas unterstellt und geprüft, inwieweit auch die für die Wahrheitsliebe Monikas ungünstigste Aussage Anitas, daß gegenseitige sexuelle Spielereien nicht stattgefunden haben, die Glaubwürdigkeit Monikas erschüttern könnte. Die Kammer war der Auffassung, daß die Glaubwürdigkeit Monikas hauptsächlich von den dargelegten Gründen getragen wird, die auch dann nicht in Fortfall kommen, wenn Monikas Aussage zum Punkt Onanie mit Anita sich nicht bestätigen sollte. Dabei war davon auszugehen, daß es sich um die Stellungnahme zu Vorgängen handelt, die ihrer Natur nach bei Jugendlichen dieses Alters einerseits nicht ausgeschlossen sind, andererseits aber noch von einer derart starken Scham beherrscht werden, daß selbst sonst voll glaubwürdige Kinder sich nicht überwinden können, die Wahrheit einzugestehen. Es muß hier berücksichtigt werden, daß die Aussage über sexuelle Verfehlungen eines Erwachsenen im Blickpunkt des Kindes eine ganz andere Bedeutung hat als Bekundungen über sexuelle Spielereien verhältnismäßig harmloser Natur mit Altersgenossen, wie sie häufig mit dem Pubertätsalter einhergehen. Während Verfehlungen Erwachsener früher oder später als schweres Unrecht empfunden werden, über das zu Dritten schließlich hilfesuchend offen gesprochen wird, fallen Erlebnisse sexueller Art im Pubertätsalter mit Altersgenossen in das Bereich intimsten eigenen Erlebens. Dieses wird in diesem Alter meistens ausgefüllt von dem langsamen Erwachen eigener Sexualität, gepaart mit einem intensiven Schuldgefühl infolge des stark ausgeprägten kindhaften Schamempfindens. Da die Kinder auch nicht zu übersehen vermögen, ob ihre diesbezüglichen sexuellen Spielereien mit Gleichaltrigen strafbar sind oder irgendwelche unangenehmen Erziehungsmaßnahmen zur Folge haben könnten, lassen sich mitunter auch sonst offene und ehrliche Kinder nicht dazu bewegen, Einblick in diesen Erlebnisbereich zu geben. Es würde bedeuten, an diesen Realitäten kindlicher Psyche vorbeizugehen, wollte das Gericht allein aus Aussagedifferenzen auf diesem Gebiet entscheidende Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit eines Kindes ziehen. Demgemäß erscheint es der Kammer für die Frage der Glaubwürdigkeit eines Kindes ohne entscheidende Bedeutung, wenn es auf Befragen nach sonstigen sexuellen Erlebnissen angibt, mit Altersgenossen sexuelle Spielereien ausgeübt zu haben, die typisch pubertätsbedingt sind und sich in ihrem Umfang und in ihrer Art wesentlich von den sexuellen Erlebnissen mit einem Erwachsenen unterscheiden, und die betreffenden Altersgenossen derartige Erlebnisse trotz Vorhalte nicht bestätigen. Die Kammer hat deshalb den Hilfsbeweisantrag als ungeeignet zurückgewiesen.
II.
Die Revision bemängelt mit Recht, daß diese Ablehnung des Beweisantrages eine unzulässige, vorweggenommene Beweiswürdigung enthalte.
Aus welchen Gründen Beweisanträge abgelehnt werden dürfen, ist in § 244 Abs. 3 StPO abschließend geregelt.
Von den dort aufgeführten Gründen waren im vorliegenden Fall allenfalls die Frage gekommen, Bedeutungslosigkeit der zu beweisenden Tatsache für die Entscheidung, Ungeeignetheit des Beweismittels. Behandlung der behaupteten Tatsache als wahr.
Daß Monika die von ihr bekundeten sexuellen Spielereien mit Anita erlogen hatte. Daß die Strafkammer diese Tatsache als für die Entscheidung ohne Bedeutung angesehen hatte, ergeben ihre Ausführungen zur Ablehnung des Beweisantrages nicht. Daß die Strafkammer die behauptete Tatsache, Monika habe in diesem Punkt das Gericht angelogen, wahr unterstellt hatte, läßt sich den Ausführungen zur Ablehnung des Beweisantrages ebenfalls nicht entnehmen.
An keiner Stelle des Urteils wird gesagt, Monikas Glaubwürdigkeit würde nach Auffassung der Strafkammer auch dann nicht erschüttert sein, wenn sie dies frei erfunden hätte.
Am ehesten lassen die Ausführungen des Urteils den Schluß zu, die Strafkammer habe Anita als völlig ungeeignetes Beweismittel bezeichnen wollen. Aber auch, wenn man die Ablehnung so auffaßt, ist sie rechtlich fehlerhaft. Der völlige Eignungsmangel eines Beweismittels muß aus sich selbst beurteilt werden; das sonstige Ergebnis der Beweisaufnahme darf nicht zur Beurteilung herangezogen werden (BGH JR 1954, 310). Schon hiergegen hat die Strafkammer verstoßen, wenn sie ausführt, daß die Glaubwürdigkeit Monikas hauptsächlich von den dargelegten Gründen getragen werde, die auch dann nicht in Fortfall kämen, wenn Monikas Aussage zum Punkt Onanie mit Anita sich nicht bestätigen sollte.
Die Ablehnung eines Beweismittels als völlig ungeeignet, die das Gesetz zuläßt, enthält eine vorweggenommene Beweiswürdigung, die das Gesetz sonst verbietet.
Aus diesem Grunde muß – wie der Senat in dem angeführten Urteil bereits ausgesagt hat – die Entscheidung, die die Erhebung eines Beweises wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels ablehnt, besonders eingehend alle tatsächlichen Umstände darlegen, die für sie maßgebend waren. Daran fehlt es hier.
Die Strafkammer will, soweit ersichtlich, Anita deshalb als völlig ungeeignetes Beweismittel für das in Rede stehende Beweisthema ansehen, weil, wenn sie andere Aussagen zu diesem Punkt machen würde als Monika, sich doch nicht feststellen ließe, wer von beiden die Wahrheit gesagt habe. Dabei geht die Strafkammer von bestimmten Erfahrungen über eine Personengruppe aus, die sie teils als Kinder, teils als Jugendliche bezeichnet, ohne daß sich mit einiger Sicherheit feststellen ließe, welche Altersgruppe überhaupt gemeint ist. Weder wird gesagt, wie alt Anita zur Zeit der beantragten Beweisaufnahme war, noch wird der Zeitpunkt der von Monika behaupteten sexuellen Spielereien mit Anita angegeben, der vor dem Beginn der angeblichen Onanie mit Barbel gelegen haben soll.
Aber auch abgesehen davon handelt es sich bei dem von der Strafkammer aufgestellten Erfahrungssatz, Kinder oder Jugendliche seien für die Frage, ob sie mit Gleichaltrigen sexuelle Spielereien vorgenommen hätten, keine zuverlässigen Beweismittel, höchstens um eine Durchschnittserfahrung, nicht aber um einen allgemein und ausnahmslos gültigen Satz. Es läßt sich auch nicht allgemein und ausnahmslos sagen, daß ein Gericht niemals bei einem Kind oder Jugendlichen des von der Strafkammer gemeinten Alters erkennen könne, ob es auf diesem Punkt die Wahrheit sage. Anita war deshalb nicht von vornherein ein völlig ungeeignetes Beweismittel für die behauptete Tatsache.
Aus diesem Grunde muß das Urteil aufgehoben werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Schmidt | Borker | |||
| Dr. Koffka | Schmitt |