Revision der Staatsanwaltschaft gegen Strafzumessung und Bewährungsentscheidung abgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 4/73
- Datum
- 08.07.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Angriffe auf die Höhe einzelner Strafen greifen unzulässig in das tatrichterliche Ermessen ein, soweit nicht ein Verstoß gegen die Zumessungsgrundsätze (§13 StGB) dargetan wird.
Eine Abweichung von der Regel des §14 StGB bedarf keiner gesonderten ausführlichen Begründung, wenn der Zusammenhang der Strafzumessungsgründe die Überzeugung vermittelt, dass in der Persönlichkeit liegende Umstände die Verhängung von Freiheitsstrafen erforderlich machen.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe dürfen persönliche Milderungsgründe wie leichte Verführbarkeit und mangelnde Willensstärke schuldmindernd berücksichtigt werden.
Die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung nach §23 Abs.2 StGB liegt überwiegend im tatrichterlichen Ermessen und ist nur eingeschränkt auf Rechtsfehler überprüfbar; frühere Widerrufe der Bewährung stehen einer positiven Prognose nicht zwingend entgegen.
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In der Strafsache gegen ████
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Revision der Staatsanwaltschaft in der Sitzung vom 8. Juli 1973, an der ferner teilgenommen haben: ████████████, ███, ███████████████████, ██, ████████, ███████████
Entschieden:
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit sie den Strafaussprach angeht, hat keinen Erfolg.
Gründe
1. Was die Revision gegen die Bemessung der nach ihrer Ansicht zu geringen Einzelstrafen einwendet, ist unbeachtlich, weil sie damit unzulässigerweise in den Bereich des tatrichterlichen Ermessens übergreift. Ein Verstoß gegen die Zumessungsgrundsätze des § 13 StGB wird durch dieses Vorbringen nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich.
2. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer in den Fällen II 7 und II 13 der Urteilsgründe jeweils Einzelfreiheitsstrafen unter sechs Monaten festgesetzt hat, ohne diese Abweichung von der Regel des § 14 StGB näher zu begründen. Insoweit vermittelt nämlich der Zusammenhang der Strafzumessungsgründe die tatrichterliche Überzeugung, dass wegen der Vielzahl gleichartiger Taten des Angeklagten als eines in seiner Persönlichkeit liegenden Umstandes die Verhängung von Freiheitsstrafen zur Einwirkung auf ihn unerlässlich war.
3. Die Entscheidung über die Gesamtstrafe enthält ebenfalls keinen Rechtsfehler. Es ist kein Rechtsfehler, wenn die Strafkammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass es ihm bei seiner Mentalität habe schwerfallen müssen, die mit seinem Tatgenossen ████████ begangenen zahlreichen gleichartigen Straftaten einzustellen (UA S. 38). Diese Erwägung knüpft ersichtlich an die leichte Verführbarkeit des Angeklagten und seine allgemeine Willensschwäche an, die es ihm schwer machten, sich von ███████████ zu trennen und so der Verübung weiterer Diebstähle zu widerstehen. Solche Umstände dürfen schuldmindernd verwertet werden.
4. Auch die Strafaussetzung zur Bewährung ist nicht zu beanstanden.
a) Der Tatrichter hat seine Erwartung, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen werde, rechtsfehlerfrei dargelegt. Es ist nicht zu besorgen, er könnte dabei übersehen haben, dass die Entlassung zur Bewährung, die dem Angeklagten nach seiner Verurteilung zu einer unbestimmten Jugendstrafe wiederholt gewährt wurde, in den Jahren 1967 und 1968 zweimal widerrufen worden ist (UA S. 5, 6). Diese Tatsache ist übrigens für die Prognose nicht so bedeutend, wie die Beschwerdeführerin meint, weil der Angeklagte damals erst 21 Jahre alt war.
b) Die Strafkammer hat den Ausnahmecharakter des § 23 Abs. 2 StGB nicht verkannt, wie ihre ausführlichen Darlegungen hierzu ergeben. Ob besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Angeklagten vorliegen, die es nach dieser Vorschrift rechtfertigen, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung auszusetzen, ist weitgehend vom Tatrichter zu beurteilen. Seine Entscheidung lässt auch in diesem Punkt keinen Rechtsfehler erkennen.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil in allen Strafaussprüchen gegen den Angeklagten ████ aufzuheben.
[Unterschriften]
| Hermann | Schmidt | Fleischmann | |||
| Siemer | Schuster |