Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen, Urteil ergänzt: Anrechnung von Bewährungszahlungen auf Freiheitsstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 472/97
Datum
22.10.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und Betruges zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt; seine Revision wurde überwiegend verworfen. Erfolg hatte die Revision in einem Punkt: Zahlungen, die er zur Erfüllung einer Bewährungsauflage geleistet hatte (5.450 DM), sind anzurechnen, weil sie erst nach Beendigung der abgeurteilten Taten erbracht wurden. Das Landgericht durfte die Anrechnung mit der Einrede von gleichzeitig erzielten Gewinnen nicht ablehnen; der BGH nahm die Anrechnung selbst vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zahlungen zur Erfüllung einer Bewährungsauflage sind bei der Vollstreckung einer späteren Freiheitsstrafe nach § 58 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 56f Abs. 3 StGB anzurechnen, soweit sie nach Beendigung der für die spätere Verurteilung maßgeblichen Taten geleistet wurden.

2

Die Ablehnung der Anrechnung mit der pauschalen Begründung, der Verurteilte habe während der Zahlungszeit gleichzeitig aus den Taten Gewinne gezogen, ist unzulässig, wenn die Urteilsfeststellungen ergeben, dass die Zahlungen erst nach Beendigung der abgeurteilten Taten aufgenommen wurden.

3

Der Bundesgerichtshof kann nach § 349 Abs. 4 StPO ein angefochtenes Urteil dahingehend ergänzen, dass er die Anrechnung von Leistungen auf die Vollstreckung vornimmt, wenn die Revision insoweit Erfolg hat und die Voraussetzungen feststehen.

4

Bei der Prüfung der Anrechnungsbefugnis ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung gegenüber dem Zeitraum der begangenen Taten entscheidend; zugunsten des Verurteilten ist auf Grundlage der Gesamtumstände anzunehmen, dass nachträglich geleistete Raten anzurechnen sind.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 10. März 1997

Rubrum

5 StR 472/97 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Oktober 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 1997

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. März 1997 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; doch wird dieses Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO dahin ergänzt, dass zum Ausgleich für die Nichterstattung des Betrags von 5.450 DM, die der Angeklagte in teilweiser Erfüllung der ihm am 31. Januar 1995 durch das Landgericht Hamburg erteilten Bewährungsauflage bezahlt hat, auf die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten anzurechnen sind.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung, jeweils in einer Vielzahl von Fällen, zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen (vier Jahre und zwei Monate die eine, ein Jahr und zehn Monate die andere) verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision mit Verfahrens- und Sachrügen.

Die Revision ist größtenteils im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Erfolg hat sie nur in einem Punkt:

Das Landgericht hat in die Gesamtfreiheitsstrafe über vier Jahre und zwei Monate die im Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31. Januar 1995 ausgesprochenen Einzelstrafen einbezogen. In dieser Vorverurteilung war der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war. Ihm war auferlegt worden, 10.000 DM in monatlichen Raten – später reduziert auf 200 DM – an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen. Bis zum 3. März 1997 hatte der Angeklagte 5.450 DM gezahlt. Diese Zahlungen hat das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung nicht zugunsten des Angeklagten angerechnet:

„Diese Zahlungen konnten ihm deshalb nicht zugute gehalten werden, weil er während dieser gleichen Zeit Gewinne aus Hehlerei und Betrug zog.“ (UA S. 83).

Die Revision beanstandet zu Recht die Annahme des Landgerichts, im Zeitraum der Erbringung der Leistungen habe der Angeklagte zugleich betrügerische Gewinne gezogen.

Nach den Urteilsfeststellungen musste der Angeklagte die Ratenzahlungen mit Beginn des auf die Rechtskraft folgenden Monats aufnehmen. Die Rechtskraft ist am 8. Februar 1995 eingetreten. Die erste Rate war demnach erst im März 1995 fällig. Die letzte abgeurteilte Betrugstat erfolgte am 21. Mai 1995. Im Hinblick auf die Gesamtleistungen und die Zeit, während der der Angeklagte diese Ratenzahlungen erbracht hat, geht der Senat zugunsten des Angeklagten davon aus, dass er die Ratenzahlungen erst nach Beendigung der abgeurteilten Taten aufgenommen hat.

Das Landgericht hatte die Anrechnung nach § 58 Abs. 2 Satz 2, § 56f Abs. 3 StGB nicht mit der gegebenen Begründung ablehnen dürfen (BGHSt 33, 326; 36, 378). Der Senat nimmt die Anrechnung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vor.

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