Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Verkündung der Urteilsformel in Abwesenheit der Verteidiger

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 472/90
Datum
30.10.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte richtete Revision gegen das Urteil des LG Hildesheim wegen Menschenhandels. Streitpunkt war, ob die Urteilsformel in Abwesenheit ihrer Verteidiger verkündet wurde und damit § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO verletzt ist. Der BGH nahm das Protokoll als Beweismittel und hob das Urteil hinsichtlich der Angeklagten auf; die Sache wurde zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verkündung der Urteilsformel ist ein wesentlicher Bestandteil der Hauptverhandlung.

2

Wird die Urteilsformel in Abwesenheit der Verteidiger verlesen, liegt eine Verletzung des § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO vor, die einen zwingenden Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO begründet.

3

Tatsachenvorträge der Revision können durch das Sitzungsprotokoll gemäß § 274 StPO bewiesen werden.

4

Bei Vorliegen einer solchen Verfahrensverletzung hat das Revisionsgericht das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache, soweit erforderlich, an die Vorinstanz zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 12. Januar 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ███ geborene ██████ Duangduan aus ███ (Thailand), geboren am ███████ 1951 in C(____) (Thailand), wegen Menschenhandels u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 30. Oktober 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten Duangduan A. wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 12. Januar 1990, soweit es diese Angeklagte betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird in diesem Umfang, auch zur Entscheidung über die Kosten der Revision, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, das Urteil gegen die Beschwerdeführerin aufzuheben, folgendermaßen begründet:

„Die formgerecht (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erhobene Rüge einer Verletzung des § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO ist begründet. Der Tatsachenvortrag der Revision ist durch das Protokoll bewiesen (§ 274 StPO). Danach ist die Urteilsformel in Abwesenheit der Verteidiger der Beschwerdeführerin verlesen worden, was übrigens im Urteil bestätigt wird (UA S. 14). Die Verkündung der Urteilsformel ist ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung (Senat in NStZ 1989, 284 mit 283, 180).

Bezug auf BGHSt 16, 178.

Die Abwesenheit der Verteidiger bedeutet daher einen zwingenden Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO.... Auf die weiteren Beanstandungen der Revision kommt es danach nicht mehr an.“

Der Senat tritt dem bei.

LaufhitteHorstkotteHarms
SchusterRebitzki

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