Erinnerung gegen Kostenrechnung: Revisionskosten dem Verurteilten auferlegt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 472/72
- Datum
- 09.05.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Kosten eines Strafverfahrens bilden eine wirtschaftliche und kostenrechtliche Einheit; hierzu gehören auch die Kosten des Revisionsverfahrens, wenn das Verfahren insgesamt abzurechnen ist.
Werden auf Revision der Staatsanwaltschaft ein zuvor freigesprochener Angeklagter später verurteilt, können ihm die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt werden.
Eine Niederschlagung der Kosten des Revisionsverfahrens nach § 8 GKG scheidet aus, wenn der vorinstanzliche Freispruch nicht auf einem eindeutigen Gesetzesverstoß oder einem offensichtlichen Versehen beruht.
Der Erfolg einer staatsanwaltschaftlichen Revision begründet allein keinen Anspruch auf Übernahme der Revisionskosten durch die Staatskasse; maßgeblich ist die rechtliche Einordnung des gesamten Verfahrens und die Gründe der Aufhebung.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ██ u. a. hier nur gegen Hermann Sch███ aus Wo[REDACTED], geboren am █████ 1925 in Ch[REDACTED], Kreis [REDACTED] wegen Falschbeurkundung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Mai 1978
Tenor
Die Erinnerung des Verurteilten gegen die Kostenrechnung der Geschäftsstelle vom 28. März 1978 wird zurückgewiesen.
Gründe
Auf Revision der Staatsanwaltschaft ist das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 23. Dezember 1971 gegen den Angeklagten aufgehoben und die Sache an das Landgericht Hannover zurückverwiesen worden. Dieses hat den zuvor freigesprochenen Angeklagten am 12. April 1976 rechtskräftig zu Geldstrafe verurteilt und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Dazu gehören auch die Kosten einer Revision, da das gesamte Verfahren kostenrechtlich eine Einheit bildet. Das gilt auch für die Kosten einer erfolgreichen staatsanwaltschaftlichen Revision (vgl. Löwe-Rosenberg § 465 StPO Rn. 8, § 473 StPO Rn. 10 und die dort zitierte Rechtsprechung). Eine Niederschlagung der Kosten des Revisionsverfahrens nach § 8 GKG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die freisprechende Entscheidung des Landgerichts Oldenburg nicht auf einem eindeutigen Gesetzesverstoß beruhte und ein offensichtliches Versehen nicht vorlag.
Das folgt aus den Gründen der aufhebenden Entscheidung des Senats vom 13. Februar 1973.
| Herrmann | Schuster | Horstkotte | |||
| Schmidt | Fuhrmann |