BGH hebt Verurteilung wegen Betrugs/Bankrotts mangels tragfähiger Wert- und Vorsatzfeststellungen auf
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 472/72
- Datum
- 13.02.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen Betruges bei grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen sind der Grundstückswert zur Zeit der Belastung sowie die Vorstellung des Täters über diesen Wert so festzustellen, dass Täuschung, Irrtum und Vermögensschaden überprüfbar sind.
Versteigerungserlöse sowie historische Anschaffungs- und Baukosten sind ohne nähere Darlegung ihrer Aussagekraft keine hinreichende Grundlage zur Bestimmung des Verkehrswerts zur Tatzeit; insbesondere sind zeitliche Abstände und Marktwertänderungen zu berücksichtigen.
Bei einem Unternehmenskauf liegt eine Vermögensschädigung nicht bereits darin, dass der Vertrag bei Kenntnis der wahren Umstände nicht geschlossen worden wäre oder ein erwarteter Gewinn ausbleibt; maßgeblich ist der wirtschaftliche Vergleich von Leistung und Gegenleistung unter Einbeziehung eines etwaigen Firmenwerts (good will).
Um Betrugsvorsatz und Irrtum zu belegen, ist zu erörtern, ob vertraglich vorbehaltene und tatsächlich praktizierte Prüfungen des Vertragspartners eine Täuschung bzw. einen Erfolg der Täuschung ausschließen oder zumindest in Frage stellen.
Bei Konkurs-/Bankrottdelikten setzt die Strafbarkeit u.a. Zahlungseinstellung sowie eine Bankrotthandlung bezogen auf dem Gläubigerzugriff unterliegende Vermögensstücke voraus; bei Gütertrennung ist die Zuordnung der beiseitegeschafften Gegenstände zum Schuldnervermögen festzustellen.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 29. Dezember 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ████, ██████████ wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Sarstedt und die Richter Siemer, Schmitt, Herrmann und Fleischmann in der Sitzung vom 13. Februar 1973, an der ferner teilgenommen haben Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus ████████████████ als Verteidiger des Angeklagten ████, Rechtsanwalt █████ aus █████████████ als Verteidiger des Angeklagten ██████████ und Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 29. Dezember 1971 wird a) auf die Revision des Angeklagten ███████ soweit es ihn verurteilt, auf die Revision der Staatsanwaltschaft, b) soweit der Angeklagte █████████ vom Vorwurf der Gläubigerbegünstigung in Tateinheit mit Beihilfe zum betrügerischen Bankrott und Falschbeurkundung freigesprochen ist, mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.
Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen, soweit sie den Angeklagten █████████ betrifft. Insoweit fallen die Kosten des Revisionsverfahrens und die in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse zur Last.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache gegen die Angeklagten ███████, ██ und ██████████ an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
I.
Die Revision des Angeklagten ██ ████ hat in vollem Umfang Erfolg.
1. In den Betrugsfällen 2 bis 8 der Urteilsgründe nimmt das Landgericht an, der Angeklagte habe den jeweiligen Darlehensgebern (im Wesentlichen) vorgespiegelt, ihre Forderungen seien durch Grundschulden ausreichend gesichert, indem er den Wert seiner zu belastenden Grundstücke bewusst zu hoch angegeben habe. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob jedenfalls diejenigen Darlehensgeber, die sich „über begründete Bedenken hinwegsetzten“, sie „verdrängten“ und zudem einen ungewöhnlich hohen Zinssatz erlangten, tatsächlich darauf vertrauten, ihre Forderungen seien durch die Grundschulden voll abgesichert. Das Urteil leidet nämlich schon daran, dass die Strafkammer den Wert der Grundstücke, den sie zur Zeit der Darlehensgewährungen und der gleichzeitigen Grundschuldbestellungen hatten, nicht eindeutig darlegt.
Das Landgericht stützt seine Wertbemessung einmal auf die später erzielten Versteigerungserlöse. Es sagt aber nicht, dass und weshalb diese Erlöse dem Wert der Grundstücke zur Zeit der Belastungen entsprachen. Das verstand sich bei den Zeiträumen, die das Landgericht (übrigens nur zum Teil) angibt, auch nicht von selbst. Die Grundstücke wurden teils über, teils unter dem Wert der Vorbelastungen zugeschlagen. So überstieg der Versteigerungserlös der Grundstücke ███████ und in ███████ die Vorbelastungen; dasselbe muss auf das Grundstück ███████████████ zutreffen, denn dem Erwerber gelang es jedenfalls, „einen Teil der Forderung zu retten“. Das Grundstück in ████████████████, für 100.000 DM ersteigert, wurde nach zwei Jahren mit 60.000 DM Gewinn verkauft. Das hätte dem Landgericht Anlass geben müssen, zu prüfen, ob die Versteigerungserlöse einen sicheren Anhalt für den Wert der Grundstücke zur Zeit der Belastungen abgaben, zumal offenbar zahlreiche Grundstücke des Angeklagten in derselben Gegend zur gleichen Zeit versteigert wurden.
Zweitens erwähnt das Landgericht die Anschaffungsund Baukosten, die der Angeklagte früher für die Grundstücke aufgebracht hatte. Dass sie keine verlässliche Wertgrenze abgaben, folgt zum Teil aus den Feststellungen selbst. Das Grundstück █████████████████ hatte der Angeklagte unentgeltlich erlangt. Bei dem Grundstück in ██████████████████ überstiegen Anschaffungs- und Herstellungskosten sowohl die Vorbelastungen wie den Versteigerungserlös. Ferner durfte das Landgericht nicht darüber hinweggehen, dass die Grundstückspreise in der Zeit zwischen Erwerb und Belastung der Grundstücke – wie üblich – gestiegen sein konnten, zumal es selbst in anderem Zusammenhang sagt, dass „allgemein die Grundstückspreise gestiegen“ seien, und nachdem es überdies hervorgehoben hatte, der Angeklagte habe das Grundstück ███████████████████ für 445.000 DM gekauft, während der Verkäufer einige Jahre zuvor nur 271.000 DM bezahlt hatte. Unter diesen Umständen durfte das Landgericht nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass vereidigte Sachverständige in Schätzungsgutachten, deren sich der Angeklagte bei der Kreditbeschaffung bedient hatte, bei weitem überhöhte Grundstückswerte angegeben hätten, jedenfalls dann nicht, wenn offen blieb, ob die vereidigten Sachverständigen überhaupt wussten, welche „Manipulationen“ der Angeklagte vorhatte (UA S. 11, 58). Die bisherigen Feststellungen ergeben daher nicht zweifelsfrei, welchen Wert die Grundstücke zur Tatzeit annähernd hatten. Sie ergeben erst recht nicht, welchen Wert der Angeklagte ihnen beimaß, als er sich die Kredite beschaffte. Darauf kommt es aber letztlich an.
2. Im Fall 9 der Urteilsgründe kann die Verurteilung wegen Betruges nicht bestehen bleiben.
a) Der Angeklagte verkaufte Anfang 1957 eine Kette von Lebensmittelgeschäften an die ████. Der Kaufpreis sollte sich im Wesentlichen nach dem Wert des Warenbestandes und des Inventars bestimmen. Das Landgericht nimmt an, der Angeklagte habe bei Vertragsschluss das Vermögen der ████ konkret gefährdet, weil „die im Vertrag festgesetzte Kaufsumme auch nicht annähernd den Wert“ der Waren und des Inventars erreicht habe, den der Angeklagte in der Handelsbilanz per 31.12.1965 angegeben hatte.
Als tatsächliche Werte legt das Landgericht diejenigen zugrunde, die (offensichtlich) aufgrund einer Inventur Abschluss des Vertrages ermittelt wurden (Warenbestand nach Einkaufspreisen 344.168,02 DM, Inventar 392.777,21 DM – UA S. 25). Dass der Angeklagte bei Vertragsschluss von so niedrigen Werten ausgegangen sei, stellt die Strafkammer nicht fest. Aus UA S. 21 folgt eher das Gegenteil. Dort heißt es: „Dem Angeklagten war bekannt ..., dass der Warenbestand ... aufgrund der Inventur zu Verkaufspreisen gerechnet 637.017,62 DM und zu Einkaufspreisen gerechnet 536.059,33 DM betrug.“ Über den Wert des Inventars, den die Inventur 1965 ergab, sagt das Urteil nichts. Es erwähnt nur den in der Bilanz ausgewiesenen Posten von ca. 439.000 DM. Die Differenz zwischen den vom Landgericht zugrunde gelegten Werten und denjenigen, die dem Angeklagten bei Vertragsschluss „bekannt“ waren, ist derart, dass sie zumindest eine Nachprüfung des Betrugsvorsatzes erfordert.
b) Der Revision ist darin beizupflichten, dass die Prüfungen, die sich die ████████ vor Zahlung des größten Teils des (vorläufigen) Kaufpreises vertraglich ausbedungen hatte, eine Übervorteilung bei der Berechnung des (endgültigen) Kaufpreises nahezu ausschlossen. Das Landgericht hätte daher erörtern müssen, ob eine Firma, die sich bei den Vertragsverhandlungen viel Zeit ließ, erkennbar misstrauisch war und „den Handelsbilanzen des Angeklagten keinen Wert beimaß“, durch die Vorlage dieser Bilanzen überhaupt getäuscht worden ist, und ob der Angeklagte bei den besonderen Vorsichtsmaßnahmen seiner Vertragsgegnerin angenommen hat, er könne sie mit Erfolg hintergehen. Das gilt vor allem dann, wenn die vom Angeklagten möglicherweise zugrunde gelegten Werte des Warenlagers und Inventars die erlangten 350.000 DM und die weiterhin erbetenen 100.000 DM bei weitem überstiegen. Bei den umfassenden Prüfungsvorbehalten der ███ ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, inwiefern der Angeklagte hoffen konnte, „in den Genuss des gesamten Kaufpreises“ von über 1 1/2 Millionen DM zu kommen.
c) Es bedarf kaum eines Hinweises, dass eine Vermögensschädigung nicht schon dann vorliegt, wenn die ████ „bei Kenntnis der wahren Sachlage den Vertrag nicht abgeschlossen hätte“, auch dann noch nicht, wenn sie sich darauf verließ, sie werde durch den Vertrag einen Gewinn machen, der in Wirklichkeit nicht erzielt wurde. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Erwerb der Lebensmittelgeschäfte wirtschaftlich betrachtet der Gegenleistung entsprach (BGHSt 16, 321, 325). Deshalb durfte der Wert des „good will“ einer Ladenkette nicht allein mit der Begründung beiseitegelassen werden, die ██ ███ habe erklärt, sie werde dafür nichts zahlen. Immerhin war sie „vor allem interessiert an den günstigen Standort der einzelnen Läden“ (UA S. 21, 41). Das Landgericht hält ferner für möglich, dass der Angeklagte „den Firmenwert hoch eingeschätzt“ hat (UA S. 60). Dann aber hat er möglicherweise insoweit keinen rechtswidrigen Vermögensvorteil erstrebt, als er versuchte, den Firmenwert durch unwahre Angaben – im (vorläufigen) Kaufpreis unterzubringen.
Damit konnte auch die Verurteilung wegen der tatsächlich begangenen Untreue nicht bestehen bleiben.
3. Die Verurteilung wegen betrügerischen Bankrotts stützt sich auf unvollständige Feststellungen, die eine Überprüfung des Schuldspruchs, zumindest des Schuldumfangs, nicht zulassen.
a) Zur Zahlungseinstellung sagt das Landgericht, der Angeklagte „war rettungslos überschuldet und nicht mehr in der Lage, einen wesentlichen Teil seiner Verbindlichkeiten zu bezahlen“. Hier mag sogar die geradezu unverständliche Art, in der der Angeklagte trachtete, wertvolle Vermögensstücke nachhaltig beiseite zu schaffen, dafür sprechen, dass er selbst meinte, er werde einen wesentlichen Teil seiner fälligen Verbindlichkeiten in absehbarer Zeit nicht begleichen können und von den Gläubigern kahlgepfändet werden. Das reicht aber für die Zahlungseinstellung als eine Bedingung der Strafbarkeit nicht aus. Immerhin hatte der Angeklagte, als er die Wohnungseinrichtung beiseite schaffte, 150.000 DM an sämtliche derzeit betreibenden Gläubiger gezahlt. Dieses Geld stammte aus dem Verkauf der Ladenkette. Weitere 220.000 DM hatte er von der ████ erhalten. War – wie das Landgericht meint – tatsächlich damit zu rechnen, dass der Angeklagte von der ████ bald größere Beträge erlangen werde, so durfte dieser Umstand nicht etwa deshalb unberücksichtigt bleiben, weil der Angeklagte die Gelder in unredlicher Weise aus der ████ herausgeholt hatte. Für den bei den bisherigen Feststellungen möglichen Zusammenhang zwischen dem Betrugsfall 9 und der Zahlungseinstellung wird das Landgericht in der neuen Verhandlung nachzusehen haben.
b) Unklar bleibt, welche der beiseite geschafften Einrichtungsgegenstände und sonstigen Sachen dem Angeklagten gehörten. Das Landgericht sagt, es habe sich um „der Eheleute █████“ um „sein und seiner Ehefrau Privatvermögen“ gehandelt. Beide lebten in Gütertrennung. Dem Urteil lässt sich kein Anhalt dafür entnehmen, wem die Sachen zumindest ihrem annähernden Gesamtwert nach gehörten. Nirgends ist ersichtlich, dass etwa auch die Ehefrau den Gläubigern ihres Mannes haftete, oder dass sie die Zwangsvollstreckung in ihr Vermögen dulden musste. Damit fehlt es an jeglicher Abgrenzung des Schuldumfangs, denn die Bankrotthandlung muss sich auf Vermögensstücke beziehen, die dem Zugriff der Gläubiger offenstehen.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen die Freisprechung des Angeklagten █████████ im Fall D III der Urteilsgründe dringt durch.
1. Da die Feststellungen zur Konkursstraftat aus den oben aufgezeigten Gründen insgesamt unvollständig sind, konnte die Freisprechung des Angeklagten █████████ vom Vorwurf der Gläubigerbegünstigung in Tateinheit mit Beihilfe zum betrügerischen Bankrott keinen Bestand haben. Zum Verhalten dieses Angeklagten stellt das Urteil fest:
█████████ hatte als Gerichtsvollzieher auf Betreiben des Angeklagten ██████████████ unter Missachtung zahlreicher Pfändungs- und Versteigerungsbestimmungen alle Sachen in der Wohnung der Eheleute ███ gepfändet und der Mutter des Angeklagten ██ ████ gegen Mindestgebot ohne Zahlung zugeschlagen, nachdem ihm ██ ██ das Geld zur Befriedigung derjenigen Gläubiger überlassen hatte, die zu dieser Zeit die Zwangsvollstreckung betrieben. Vom Tage der Versteigerung an stellte █████████ Gläubigern erfolglosigkeitsbescheinigungen aus.
Bei einem derart außergewöhnlichen Vorgehen eines Gerichtsvollziehers, das auf der Hand lag, dass █████ jedenfalls entsprach, wie es nahezu ausschließlich im Interesse des Schuldners handelte, es sei denn, ihm wäre auch in dessen Interesse die wertvolle Wohnungseinrichtung verborgen geblieben, dass formell der Mutter des Angeklagten ████████ zufloss, damit jedenfalls dem Anschein nach aus dem Schuldnervermögen aussied und so dem Angeklagten █████████ erhalten blieb. Hiermit hätte sich das Landgericht auseinandersetzen müssen, bevor es meinte, dem Angeklagten ███████████ nicht nachweisen zu können, dass er die Motive des Angeklagten ██████████████ durchschaut habe.
b) Die Gläubigerbenachteiligungsabsicht verneint das Landgericht mit der Begründung, █████████████ habe die wohnungseinrichtung der Mutter zugeschoben, um von █████████ ███ 150.000 DM zu erhalten, mit denen er die Gläubiger befriedigte, die bis zum Tage der Versteigerung die Zwangsvollstreckung betrieben. ████████ wusste indessen, dass █████████████ andere Gläubiger hatte. An den Ausführungen des Landgerichts ist daher nur soviel richtig, dass in Benachteiligungsabsicht i. S. der §§ 239, 242 der Konkursordnung nicht schon handelt, wer einzelne Gläubiger vor den anderen bevorzugt und die letzteren damit schädigt. Darum geht es aber hier nicht. Denn einmal wurden die betreibenden Gläubiger nicht aus der Wohnungseinrichtung befriedigt, sondern letztere gerade dem Zugriff der Gläubiger entzogen. Zum anderen braucht die Gläubigerbenachteiligung weder der Endzweck noch der einzige Zweck der Tatbestandshandlung zu sein (BGH LM Nr. 5 zu § 239 KO; 1 StR 448/61 vom 27. Februar 1961 mit Rechtsprechungshinweisen). Deshalb kann auch derjenige betrügerischen Bankrott oder Gläubigerbegünstigung begehen, der neben der Bevorzugung einzelner die Benachteiligung der übrigen Gläubiger bezweckt (RG JW 38, 1290).
2. Auch der Freispruch vom Vorwurf der Falschbeurkundung beruht auf unzureichender Begründung.
a) Zu Unrecht meint die Revision der Staatsanwaltschaft allerdings, der Angeklagte habe im Versteigerungsprotokoll vom 12. Februar 1967 falschlich vermerkt, dass die Versteigerung öffentlich gewesen sei. Hierzu hat die Bundesanwaltschaft zutreffend ausgeführt:
„Zu Unrecht meint die Revision der Staatsanwaltschaft, das Versteigerungsprotokoll beurkunde eine rechtserhebliche Tatsache falsch, indem es – wie allerdings nicht ausdrücklich festgestellt worden ist – die Versteigerung als öffentlich bezeichnet, während sie es in Wirklichkeit nicht gewesen sei (S. 2/3 d. Rev. Begr.; vgl. auch UA S. 43). Jedenfalls hatte – wie das Urteil erkennen lässt – jeder Beliebige Zugang zum Versteigerungsort, und die Versteigerung als solche sowie der Ort, wo etwaige Bieter sich treffen konnten, waren vorher bekanntgegeben worden (UA S. 43, 50 unten, 54, 2. Abs., a. E.). Einen größeren tatsächlichen Gehalt hat der Begriff ‚öffentliche Versteigerung‘ nicht, insbesondere nicht den, welche vorschriftsmäßigen Vorkehrungen getroffen worden sind, um die bei derartigen Versteigerungen allerdings erforderliche Anwesenheit einer möglichst umfangreichen und interessierten Öffentlichkeit sicherzustellen.“
b) In der falschen Datierung des Pfändungsprotokolls hat das Landgericht mit Recht die Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache gesehen. Zu eng ist dagegen die Auffassung, der Angeklagte habe sich des Protokolls nicht entäußert, weil er es den Gläubigern nicht übersandt habe (das konnte er auch gar nicht, weil in dem Protokoll weder Gläubiger noch Schuldtitel aufgeführt waren). Eine so weitgehende Entäußerung setzt § 348 StGB nicht voraus. Es genügt, dass der Angeklagte das Protokoll der Benutzung im Rechtsverkehr zugänglich gemacht oder dies ermöglicht hat. Hierzu hätte es ausgereicht, dass er es zu den Gerichtsvollzieherakten nahm (§ 55 ff., insbesondere § 60 der Gerichtsvollzieherordnung; § 760 ZPO). Vernichtet hat er das Protokoll offenbar nicht, denn das Landgericht beschreibt dessen Inhalt in allen Einzelheiten. Dann aber hätte die Strafkammer wenigstens sagen müssen, wo das Protokoll gefunden wurde, ehe sie davon ausging, der Angeklagte habe es der Benutzung im Rechtsverkehr gar nicht zugänglich machen wollen. In diesem Zusammenhang durfte auch nicht übersehen werden, dass der Angeklagte einen Versteigerungstermin für die „gepfändeten“ Sachen festsetzte und durchführte, für den das Pfändungsprotokoll offenbar als Scheingrundlage diente.
III.
Erfolglos bleibt die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit sie sich gegen die Freisprechung des Angeklagten ████████████ wendet.
Dieser Angeklagte, Steuerbevollmächtigter des Angeklagten ████, ist von dem Vorwurf freigesprochen worden, er habe dem Angeklagten █████ ██ in einzelnen Betrugsfällen Beihilfe geleistet, indem er Handelsbilanzen mit überhöhten Posten aufgestellt habe. Das Landgericht hat sich in der Beweiswürdigung eingehend mit der Persönlichkeit, der Ausbildung, vor allem den Wirtschaftskenntnissen dieses Angeklagten auseinandergesetzt. Es hält nicht für widerlegbar, dass ████ den Angaben des Angeklagten ██ ████ über den Wert der Grundstücke voll vertraute, und dass er im Fall ███████████ ausging, ihr fließe mit dem Erwerb der Ladenkette ein Firmenwert zu, den er versteckt in einem anderen Bilanzposten unterbringen könne, ohne damit die ██ ███ zu schädigen. Was die Revision der Staatsanwaltschaft hiergegen vorbringt, erweist sich im Ergebnis als Angriff gegen die rechtlich bedenkenfreie tatrichterliche Beweiswürdigung. Die Bundesanwaltschaft hat daher das Rechtsmittel insoweit nicht vertreten.
Auch sonst entspricht die Entscheidung dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Schmitt | Fleischmann | |||
| Siemer | Herrmann |