Revision wegen Verletzung des §265 Abs.1 StPO aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 472/68
- Datum
- 06.12.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Hinweis nach §265 Abs.1 StPO über die mögliche strafbare Rechtsqualifikation muss in Anwesenheit des Angeklagten erteilt werden; die Anwesenheit des Verteidigers ersetzt diese nicht, wenn die Verhandlung nach §231 Abs.2 StPO ohne Angeklagten fortgesetzt wird.
Ein früher erteilter Hinweis entbindet nicht von der Pflicht zum erneut erforderlichen Hinweis, soweit der frühere Hinweis die rechtliche Reichweite (z. B. Vorsatzqualifikation) nicht ausreichend deutlich gemacht hat.
Ein Rechtsanwalt ist nicht durch eine allgemeine "advokatorische Immunität" vor strafrechtlicher Verfolgung geschützt; straflose Rechtsverteidigung ist nur gegeben, wenn die Äußerungen durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt sind (vgl. §193 StGB).
Bei der Prüfung der Rechtfertigung nach §193 StGB sind Zweck und Form der Äußerungen sowie ihr Verteidigungszusammenhang zu berücksichtigen; das Gericht hat dies bei der Beurteilung der Absicht (Beleidigungsabsicht) erschöpfend darzulegen.
Eine in einer Verhandlung geäußerte Beleidigung gilt nur dann als öffentlich begangen, wenn unbeteiligte Zuhörer tatsächlich anwesend sind; die bloße Möglichkeit ihrer Anwesenheit genügt nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 12. Februar 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Dr. Walter ██ ██ aus ████, geboren █████████ 1918 in K[REDACTED] (Ostpreußen), wegen falscher Anschuldigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Dezember 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 12. Februar 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht in Braunschweig zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter vorsätzlich falscher Anschuldigung in Tateinheit mit übler Nachrede zu einer Gefängnis- und wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Sie hat den Nebenkläger für befugt erklärt, den Urteilsspruch auf Kosten des Angeklagten in bestimmter Weise bekanntzumachen.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
Der Antrag, das Verfahren als unzulässig nach § 206a StPO einzustellen, ist allerdings unbegründet. Wenn ein Rechtsanwalt als Verteidiger oder Prozessbevollmächtigter in einem gerichtlichen Verfahren Äußerungen tut, die strafbar, insbesondere nicht durch Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB gerechtfertigt sind, ist er nicht durch eine angebliche „advokatorische Immunität“ davor geschützt, strafrechtlich verfolgt zu werden.
I.
Die Verurteilung wegen fortgesetzter vorsätzlich falscher Anschuldigung in Tateinheit mit übler Nachrede ist aufzuheben, weil die Revision mit Recht Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO rügt.
1. Gegen den Angeklagten war durch Beschluss vom 19. Januar 1966 (Bd. II Bl. 41 d. A.) das Hauptverfahren wegen des Verdachts der üblen Nachrede nach § 186 StGB, begangen in der Strafsache gegen R[REDACTED], eröffnet worden. Außerdem war ihm durch die Anklageschrift vom 12. Dezember 1966, zugelassen durch Beschluss vom 1. Dezember 1967 (Bd. III Bl. 48, 178 d. A.), fortgesetzte verleumderische Beleidigung nach § 187 StGB in Tateinheit mit wissentlich falscher Verdächtigung nach § 164 Abs. 1 StGB vorgeworfen worden.
In der Hauptverhandlung hat der Strafkammervorsitzende zwar vor der Verkündung des Urteils am 12. Februar 1968 u. a. darauf hingewiesen, dass der Angeklagte wegen fortgesetzter vorsätzlich falscher Anschuldigung in Tateinheit mit übler Nachrede verurteilt werden könne (Bd. IV Bl. 94 d. A.), wie es dann geschehen ist. An diesem Tage war der Angeklagte aber der Verhandlung ferngeblieben. Der Hinweis war daher unwirksam. Denn er kann auch dann, wenn das Gericht die Verhandlung nach § 231 Abs. 2 StPO ohne den Angeklagten zu Ende führen darf, nur in dessen Anwesenheit erteilt werden. Das ist seit der Entscheidung RGSt 32, 96 die allgemeine Auffassung. Der Senat tritt ihr bei. Die Anwesenheit des Verteidigers kann die des Angeklagten bei einem Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO jedenfalls dann nicht ersetzen, wenn sich die Befugnis des Gerichts, die Verhandlung ohne den Angeklagten fortzuführen, allein aus § 231 Abs. 2 StPO ergibt.
2. Auf der Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO kann die Verurteilung wegen vorsätzlich falscher Anschuldigung in Tateinheit mit übler Nachrede auch beruhen.
a) Das wird nicht durch einen Hinweis ausgeschlossen, der an einem früheren Verhandlungstage, dem 7. Februar 1968, dem damals anwesenden Angeklagten erteilt worden ist (Bd. IV Bl. 81 d. A.). Er lautete dahin, dass im „Komplex 1“, d. h. in der Äußerung des Angeklagten im Falle R[REDACTED] (Anklageschrift vom 23. Juni 1965) statt einer üblen Nachrede nach § 186 eine verleumderische Beleidigung nach § 187 StGB gefunden werden könne; umgekehrt sei im „Komplex 2“, d. h. in den übrigen Fällen (Anklageschrift vom 12. Dezember 1966) statt einer fortgesetzten verleumderischen Beleidigung möglicherweise eine üble Nachrede nach § 186 StGB anzunehmen.
b) Dieser Hinweis machte den späteren, der in Abwesenheit des Angeklagten gegeben worden ist, nicht entbehrlich; denn er enthielt nichts darüber, dass die falsche Verdächtigung auch als nicht wissentlich (§ 164 Abs. 1 StGB), sondern nur vorsätzlich begangen (§ 164 Abs. 2 StGB) angesehen werden könne. Dies folgte nicht schon daraus, dass im „Komplex 2“, in dem die Anklage wegen verleumderischer Beleidigung in Tateinheit mit wissentlich falscher Verdächtigung erhoben und zugelassen worden war, statt der Verleumdung auch eine üble Nachrede in Betracht kommen sollte. Denn dies konnte zwei Gründe haben. Entweder sah das Gericht die Tatsachen, die der Angeklagte über den Amtsgerichtsrat █████████████ behauptet hatte, nicht als erwiesenermaßen falsch, sondern nur als nicht erweislich wahr an, oder es hielt nicht für bewiesen, dass der Angeklagte seine Behauptungen wider besseres Wissen aufgestellt hatte. Nur in diesem zweiten, den inneren Tatbestand betreffenden Fall konnte der Angeklagte zugleich mit übler Nachrede eine vorsätzlich falsche Verdächtigung nach § 164 Abs. 2 StGB begangen haben. In dem ersten Fall schied diese Möglichkeit aus, weil es schon an einem äußeren Tatbestandsmerkmal der vorsätzlich falschen Verdächtigung fehlte. Vom Standpunkt des Angeklagten aus lag es näher, den Hinweis auf § 186 StGB in diesem Sinne zu verstehen. Er brauchte ihm jedenfalls nicht zu entnehmen, dass er auch wegen vorsätzlich falscher Verdächtigung nach § 164 Abs. 2 StGB bestraft werden könne.
Die Entscheidung entspricht in diesem Punkt den Anträgen des Bundesanwalts.
Für die neue Verhandlung wird für den Fall, dass das Landgericht wieder eine vorsätzlich falsche Verdächtigung annimmt, auf die Entscheidung BGHSt 14, 240/241, 255–258 hingewiesen. Die bisherigen Ausführungen, nach denen der Angeklagte „alle Belehrungen und eigenen vernünftigen Überlegungen einfach beiseite geschoben hat“, lassen nicht deutlich genug erkennen, ob er an der Richtigkeit der Verdächtigung zweifelte.
II.
Der Verurteilung wegen Beleidigung des Amtsgerichtsrats Dr. Hachmeister liegen Äußerungen zugrunde, die der Angeklagte in einer Strafsache gegen ihn wegen übler Nachrede, die später mit dem jetzigen Verfahren verbunden worden ist, in einer Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht getan hat.
Die Strafkammer verneint eine Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB. Ihre Begründung hält der Sachrüge nicht stand; denn sie ist rechtlich nicht erschöpfend.
Für den Angeklagten kam es darauf an, zu beweisen, dass Amtsgerichtsrat ████████████ die Anträge vom 21. Mai 1959 bewusst zu Unrecht wegen fehlender Vollmacht abgelehnt habe. So erklärt sich die Frage des Angeklagten an ihn als Zeugen, ob ihm bekannt gewesen sei, dass die Bevollmächtigung eines Verteidigers keiner Schriftform bedürfe. Die Antwort des Zeugen, die Vollmacht könne auch zu Protokoll des Gerichts erklärt werden, konnte dahin verstanden werden, die Verteidigervollmacht müsse entweder schriftlich oder zu gerichtlichem Protokoll erteilt werden. Eine solche Auffassung wäre rechtlich unrichtig, weil die Strafprozessordnung für den Nachweis der Vollmacht keine Form vorschreibt. Der Angeklagte wollte zu seiner Verteidigung beweisen, dass der Zeuge dies in Wahrheit gewusst habe und einen Irrtum darüber nur vorspiegle. Zu diesem Zweck durfte der Angeklagte dem Zeugen Vorhalte machen. Dies alles hätte das Landgericht bei der Prüfung, ob sich aus der Form der Äußerungen die Absicht der Beleidigung ergibt, berücksichtigen müssen. Das ist nicht erkennbar geschehen.
Der Bundesanwalt hat beantragt, die Revision in diesem Punkt zu verwerfen, den Ausspruch über die Veröffentlichungbefugnis jedoch aufzuheben.
Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, dass eine Beleidigung in einer Gerichtsverhandlung nur dann öffentlich begangen ist, wenn unbeteiligte Zuhörer anwesend sind; dass sie es sein könnten, genügt nicht.
| Schmitt | Siemer | Herrmann | |||
| Sarstedt | Dr. Borker |