BGH: Revisionen im Betrugs-/Urkundenfälschungsfall verworfen; Obergutachten abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 472/57
- Datum
- 12.11.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gegen einen Sachverständigen ist im Revisionsverfahren nur darauf zu prüfen, ob der ablehnende Beschluss einen Rechtsfehler erkennen lässt.
Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen liegt nur vor, wenn aus Sicht eines verständigen Ablehnenden vernünftige Gründe bestehen, an der Unparteilichkeit zu zweifeln; die vorzeitige Gutachtenerstattung ohne weitere Untersuchungen genügt hierfür regelmäßig nicht.
Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO) kann abgelehnt werden, wenn das Gegenteil der behaupteten Tatsache aufgrund des vorhandenen Gutachtens als bewiesen angesehen wird, sofern keine durchgreifenden Zweifel an Sachkunde, Tatsachengrundlagen oder Widerspruchsfreiheit bestehen und keine überlegenen Forschungsmittel ersichtlich sind.
Das Vereidigungsverbot wegen Beteiligung (§ 60 Nr. 3 StPO) setzt eine strafbare Mitwirkung des Zeugen an der verfahrensgegenständlichen Tat in gleicher Richtung wie der Angeklagte voraus; dies fehlt bei Zeugen, die Opfer der Täuschungstat sind.
Für die Verfahrensrüge eines unzulässigen Verteidigerwechsels sind nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die Tatsachen darzulegen, aus denen sich eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung ergeben soll; andernfalls ist die Rüge unzulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 6. April 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Kaufmann Leopold S ██████ aus BC, geboren am █████ 1913 in ██████ (Westpreußen), zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Kaufmann Erich ████ aus BC, geboren am ████ 1910 in ███████████████, Kreis ███████ (Ostpreußen), zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlichen Betruges u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. November 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten ███████ und ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 6. April 1957 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Dem Angeklagten ███ wird die nach dem 6. April 1957 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Die Strafkammer hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:
███████ unter Freisprechung im Übrigen wegen gemeinschaftlichen Betruges in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Gefängnis,
███ wegen gemeinschaftlichen Betruges in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis.
Dem Angeklagten ████████ hat sie ein Jahr der Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.
Beide Angeklagten haben Revision eingelegt.
A. Revision des Angeklagten ███████
Die Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1.) Die Revision sieht einen Verfahrensverstoß in der Zurückweisung des Gesuchs, durch das der Angeklagte den Sachverständigen, Oberarzt Dr. Lades, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat.
Die Rüge ist unbegründet. Der Senat hat nur zu prüfen, ob der Beschluss, durch den die Strafkammer das Gesuch zurückgewiesen hat, einen Rechtsfehler erkennen lässt (vgl. BGHSt 8, 226, 232). Das ist nicht der Fall.
Die Strafkammer hat den Begriff „Besorgnis der Befangenheit“ weder verkannt noch falsch angewandt. Sie ist ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, dass eine Besorgnis der Befangenheit nur besteht, wenn vom Standpunkt des Ablehnenden aus vernünftige Gründe vorliegen, an der Unbefangenheit des Sachverständigen zu zweifeln. Ihre Annahme, dass die in dem Ablehnungsgesuch vorgetragenen Umstände keine solchen Gründe seien, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Ablehnungsgesuch trägt selbst vor, dass der Sachverständige den Angeklagten zweimal befragt und einmal körperlich untersucht hat. Die bloße Tatsache, dass er alsdann vor Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Beobachtungszeit und unter Verzicht auf ursprünglich vorgesehene weitere Befragungen sowie auf weitere Untersuchungen sein Gutachten erstattet hat, ist in der Tat kein Grund, der einen vernünftigen Angeklagten zu Zweifeln an der Unbefangenheit des Sachverständigen veranlassen könnte. Ein vernünftiger Angeklagter wird sich in einem solchen Falle sagen, dass der Sachverständige auf Grund der bisherigen Beobachtungsergebnisse zu der Überzeugung gelangt ist, weitere Befragungen und Untersuchungen seien nicht erforderlich. Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige Dr. Lades über das Entweichen des Angeklagten verärgert gewesen wäre, sind weder aus dem Ablehnungsgesuch noch sonst ersichtlich.
2.) Die Revision erblickt einen weiteren Verfahrensverstoß darin, dass die Strafkammer es abgelehnt hat, zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ein Obergutachten einzuholen.
Die Rüge ist gleichfalls unbegründet.
Nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO kann die Anhörung eines weiteren Sachverständigen abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten bereits das Gegenteil der behaupteten Tatsache bewiesen ist. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn es Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen des früheren Gutachters überlegen erscheinen. Die Erwägungen, welche die Strafkammer veranlasst haben, den Beweisantrag abzulehnen, entsprechen dieser Vorschrift.
Die Gründe des Ablehnungsbeschlusses ergeben, dass die Strafkammer auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Lades von der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten überzeugt war. Das wird zwar nicht ausdrücklich gesagt. Es ergibt sich aber klar aus dem Zusammenhang der Gründe, insbesondere aus dem Umstand, dass es in ihnen heißt, das Ergebnis des Gutachtens sei nicht überraschend, weil der Angeklagte bereits im Jahre 1948 eingehend psychiatrisch in einer Nervenheilanstalt untersucht worden sei und auch damals der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen sei, der Angeklagte sei voll zurechnungsfähig, und weil nach dem eigenen Vorbringen des Angeklagten seit 1948 keinerlei Krankheiten oder Unfälle eingetreten seien, die auf den Geisteszustand des Angeklagten schädigend eingewirkt haben könnten. Die Strafkammer hat demnach das Gegenteil der mit dem Beweisantrag behaupteten Tatsache als bereits erwiesen angesehen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Gründe des Ablehnungsbeschlusses ergeben weiter, dass die Strafkammer an der Sachkunde des Sachverständigen Dr. Lades keinen Zweifel hatte. Auch dies lässt sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden.
Zu Bedenken könnte Anlass geben, dass es in den Gründen des Ablehnungsbeschlusses zunächst heißt, der Beweisantrag sei lediglich damit begründet worden, dass Bedenken gegen die Sachkunde des Sachverständigen Dr. Lades bestünden. Das ist nicht richtig. In der Begründung des Beweisantrages war auf bestimmte Forschungsmittel hingewiesen worden, die der Sachverständige Dr. Lades nicht angewandt hatte. Auch diese Bedenken greifen indessen nicht durch. Die Gründe des Ablehnungsbeschlusses ergeben, dass die Strafkammer auch geprüft hat, ob ein neuer Sachverständiger über Forschungsmittel verfüge, die denen des Dr. Lades überlegen seien. Sie hat die Frage ausdrücklich verneint. Einen Rechtsfehler lässt auch dies nicht erkennen. Er kann insbesondere auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der Sachverständige Dr. Lades von Forschungsmitteln, die ihm zur Verfügung standen, keinen Gebrauch gemacht hat, weil er dies für überflüssig hielt. Das war eine Entscheidung des Sachverständigen, die im Rahmen seiner Sachkunde lag und die den Tatrichter, der an dieser Sachkunde keinen Zweifel hatte, nicht zwang, einen weiteren Sachverständigen zu hören. Dafür, dass das Gutachten des Sachverständigen Dr. Lades von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehe oder Widersprüche enthalte, fehlt es an jedem Anhalt. Dass die Gründe des Ablehnungsbeschlusses diese Frage nicht erörtern, bedeutet bei dieser Sachlage gleichfalls keinen Rechtsmangel.
3.) Die Revision erblickt einen Verstoß gegen § 60 Nr. 3 StPO darin, dass die Strafkammer die Inhaber und Angestellten der Firmen, mit denen der Angeklagte in Verbindung trat, nämlich die Zeugen ███, ████, KC, Buc und IC vereidigt hat. Sie meint, dies sei unzulässig gewesen, weil nach den Feststellungen des Urteils die Zeugen um den strafbaren Charakter der ihnen angebotenen Geschäfte (illegale Interzonengeschäfte) gewusst hätten.
Die Rüge ist unbegründet. Das Merkmal der Beteiligung in § 60 Nr. 3 StPO setzt voraus, dass der Zeuge an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, in strafbarer Weise und in der gleichen Richtung wie der Angeklagte mitgewirkt hat (vgl. BGH NJW 1952, 1102), Letzteres trifft hier nicht zu. Gegenstand der Untersuchung sind nicht die illegalen Interzonengeschäfte, die der Angeklagte den Zeugen angetragen hat, sondern nur die Taten des Angeklagten, durch die er unter der Vorspiegelung, solche Geschäfte vermitteln zu können, die Firmen zu Vorschusszahlungen veranlasst hat. An diesen Taten haben die Zeugen nicht in der gleichen Richtung wie der Angeklagte mitgewirkt. Sie waren im Gegenteil Opfer dieser Taten.
II. Sachrügen
1.) Das Urteil stellt für alle fünf Fälle ausdrücklich fest, dass die westdeutschen Geschäftsleute durch die Vorspiegelungen über Festaufträge in einen Irrtum versetzt wurden, der sie veranlasste, Vorprovisionen zu zahlen (s. 54 UA). Damit ist im Gegensatz zur Auffassung der Revision „zweifelsfrei“ festgestellt, dass der Angeklagte jeweils einen Irrtum erregt und dadurch eine Vermögensbeschädigung bewirkt hat. Dass die Getäuschten bei Anwendung der von den Geschäftsleuten zu erwartenden Sorgfalt ihren Irrtum hätten erkennen können, schließt eine solche Feststellung nicht aus.
2.) Nach den Feststellungen des Urteils zahlte █████ an den Angeklagten Vorprovisionen in Höhe von insgesamt 38.000 DM, die er nicht zurückerhalten hat. Das Urteil bezeichnet diese Vermögensbeschädigung █████s als „empfindlich“. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dass █████ trotz des erwähnten Vermögensschadens noch in der Lage war, an andere Personen insgesamt 29.000 DM zu zahlen, bedeutet keinen Widerspruch hierzu.
3.) Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Annahme, dass keine fortgesetzte Straftat, sondern fünf selbständige Straftaten vorliegen. Das Urteil stellt fest, dass der Angeklagte, als er mit der Ausführung der Taten begann, noch keine konkrete Vorstellung über die Firmen, die geschädigt werden sollten, über die Einzelheiten der Geschäfte, die vorgetäuscht werden sollten, und über die Höhe der zu fordernden Vorprovisionen hatte. Damit hat die Strafkammer in rechtlich einwandfreier Weise einen Gesamtvorsatz ausgeschlossen, wie ihn der Rechtsbegriff der fortgesetzten Straftat voraussetzt. Der allgemeine Entschluss, eine Mehrheit von Betrugstaten gleicher Art zu begehen, genügt hierfür nicht (vgl. BGHSt 1, 313, 315). Nur ihn hat nach den Feststellungen des Urteils der Angeklagte bei Beginn der Taten gehabt.
4.) Dafür, dass die Strafkammer bei der Bemessung der Strafe zum Nachteil des Angeklagten die anderen Strafverfahren berücksichtigt hätte, die in den Urteilsgründen auf Seite 16 und 22/23 UA bei der allgemeinen Darstellung des Sachverhalts beiläufig erwähnt werden, besteht kein Anhalt.
5.) Die weiteren Revisionsausführungen sind offensichtlich unbegründet.
6.) Auch sonst lässt das Urteil keinen Rechtsfehler sachlichrechtlicher Art erkennen, durch den der Angeklagte beschwert wäre.
B. Revision des Angeklagten ███
Die Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie ist ohne Erfolg.
I. Verfahrensrügen
Die Revision erblickt einen Verfahrensverstoß im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO darin, dass während der Hauptverhandlung ein Wechsel in der Person des Verteidigers des Angeklagten eingetreten ist.
Die Rüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden.
Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO müssen bei Verfahrensrügen in der Revisionsbegründung die Tatsachen angegeben werden, in denen die Revision den Verfahrensmangel sieht. Dazu gehört bei einer Rüge der in Rede stehenden Art auch die Angabe der Tatsachen, aus denen sich nach Auffassung der Revision ergibt, dass die Verteidigung durch den Wechsel in der Person des Verteidigers unzulässig beschränkt worden ist. Diese Angabe fehlt hier.
Die Rüge wäre im Übrigen auch unbegründet. Der Angeklagte ist zunächst durch Rechtsanwalt ██ ███████ verteidigt worden. Am vierten Tage der Hauptverhandlung hat die Strafkammer folgenden Beschluss verkündet:
„Die Beiordnung des Rechtsanwalts █ ███ ██████████████████ für den ███████████ wird aufgehoben, weil ████████ █ ███ ████████████ des Angeklagten █ ███████████ und des Angeklagten Gefahr besteht. Dem Angeklagten wird der Rechtsanwalt AC ███ ██████████████████ beigeordnet.“
Die Sitzungsniederschrift ergibt, dass der Beschluss nach Anhörung der Rechtsanwälte HC und ███ und mit Zustimmung des Angeklagten ███████ erlassen worden ist. Rechtsanwalt AC, der an der Hauptverhandlung von Anfang an teilgenommen hatte, hat den Angeklagten alsdann in der weiteren Hauptverhandlung verteidigt. Er hat ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht erklärt, dass ihm die zur Vorbereitung der Verteidigung erforderliche Zeit nicht verbleibe (§ 145 Abs. 3 StPO). Darauf, dass die Verteidigung durch den Wechsel in der Person des Verteidigers unzulässig beschränkt worden wäre, kann sich die Revision bei dieser Sachlage nicht berufen.
II. Sachrügen
1.) Rechtlich bedenkenfrei ist im Gegensatz zur Auffassung der Revision, dass die Strafkammer den Angeklagten nicht als Gehilfen, sondern als Mittäter verurteilt hat. Dies findet in den Feststellungen des Urteils eine hinreichende Stütze. Sie ergeben, dass der Angeklagte das Tatgeschehen weitgehend mitbeherrscht hat und dass er außerdem an der Tat ein erhebliches eigenes Interesse hatte.
2.) Auch sonst lässt das Urteil keine Verletzung sachlichen Strafrechts erkennen, durch die der Angeklagte beschwert wäre.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Borker | |||
| Dr. Koffka | Schmitt |