Revision verworfen: Verurteilung wegen übler Nachrede und Beamtennötigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 472/53
- Datum
- 15.12.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist nur überprüfbar, wenn sie eine sachlich-rechtliche Rüge enthält; reine Angriffe auf die Tatsachenfeststellungen sind in der Revisionsinstanz unzulässig (§§ 337, 344 StPO).
Eine Rüge wegen fehlender Entscheidungsgründe nach § 338 Ziff. 7 StPO ist unbegründet, wenn das Urteil den wesentlichen Inhalt eines Sachverständigengutachtens darlegt und sich diesem anschließt.
Die Verbreitung nicht nachgewiesener Tatsachenbehauptungen über eine Zugehörigkeit zu einer Geheimpolizei kann den Tatbestand der üblen Nachrede nach § 186 StGB erfüllen.
Drohungen gegenüber Polizeibeamten, die geeignet sind, Furcht zu erzeugen oder die Amtsausübung zu beeinträchtigen, können Beamtennötigung nach § 114 StGB begründen; Beleidigung und Nötigung können in Tateinheit stehen.
Vorinstanzen
Landgericht Stade, 28. April 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Witwe Anna ██ (geb. ██), geboren am ██████ 1903 in Sc[REDACTED] (Ukraine), – Sachbezeichnung: RC Ju.a. – wegen Beamtennötigung und übler Nachrede hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████
Tenor
Die Revision der Angeklagten ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Stade vom 28. April 1953 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte ist wegen übler Nachrede in Tateinheit mit Beamtennötigung zu 50 DM Geldstrafe, ersatzweise 10 Tagen Gefängnis, verurteilt worden.
Am 6. August 1952 löste der Polizeikommissar ███ eine öffentliche Versammlung der KPD in Cuxhaven auf, weil der Redner der Bundesregierung vorgeworfen hatte, sie halte ein verbrecherisches System mit verbrecherischen Maßnahmen aufrecht. Eine langsam vorrückende Kette von Polizeibeamten veranlasste die Versammlungsteilnehmer, den Saal allmählich zu räumen. Als sich nur noch verhältnismäßig wenige Personen in der Nähe der Saaltür befanden, rief die Angeklagte dem Polizeikommissar ████ zu: „Sie waren bei der Gestapo, ich weiß das genau. Dieses Gesicht werde ich nie vergessen, ich erinnere mich ganz genau, dass Sie bei der Gestapo waren!“
Unmittelbar an der Saaltür rief sie den Polizeibeamten zu: „In Nürnberg wurden viele gehängt. Ihr werdet auch alle gehängt werden, und wenn es noch 30 Jahre dauern sollte!“
Das Landgericht hat festgestellt, dass ██ ██████ der Geheimen Staatspolizei angehört hat, hat in der ersten Äußerung eine üble Nachrede nach § 186 StGB, in dem zweiten Zuruf eine Beamtennötigung nach § 114 StGB gefunden und Tateinheit angenommen.
Der Polizeikommissar ███ hat rechtzeitig Strafantrag wegen Beleidigung gestellt (Bl. 15 Rücks. der Akten).
Die Revision der Angeklagten hat keinen Erfolg.
Die Revisionsbegründung hat, soweit sie die Verurteilung der Angeklagten betrifft, folgenden Wortlaut:
█████████████ der Angeklagten und hat der ███████████████ ███ █████ ███ █████████ Verfassung der beiden Angeklagten festgestellt, dass diese nicht voll verantwortlich für ihre Handlungen zu machen sind.
Diese Feststellung des Sachverständigen Prof. Dr. med. Zedelius ist vom Vorderrichter überhaupt nicht verwertet worden.
Insofern fehlt es an Entscheidungsgründen des Urteils im Sinne von § 338 Ziff. 7 StPO.
Hätte der Vorderrichter dieses beachtet, dann wären die Angeklagten freizusprechen gewesen bzw. hätte das Verfahren eingestellt werden müssen.
Ich bitte evtl. noch eine schriftliche Abfassung des Gutachtens beizuziehen. Da ████ █████ ████ der Sachverständige die Angeklagte als nicht verantwortlich für diese ████████ ██████████████
Die Verfahrensrüge, es fehle an Entscheidungsgründen über die Frage der Zurechnungsfähigkeit, ist schon deshalb unbegründet, weil die Strafkammer im Urteil den wesentlichen Inhalt des Sachverständigengutachtens wiedergegeben, sich ihm angeschlossen und die Angeklagte wegen starker Übererregbarkeit als vermindert zurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB angesehen hat.
Der Senat ist nicht in der Lage, das Urteil daraufhin nachzuprüfen, ob die übrigen Feststellungen des Landgerichts die Verurteilung der Angeklagten wegen übler Nachrede in Tateinheit mit Beamtennötigung rechtfertigen. Denn diese Prüfung setzt eine sachlich-rechtliche Rüge voraus (vgl. §§ 352, 344 StPO). An dieser fehlt es. Die oben wiedergegebene Revisionsbegründung enthält weder die ausdrückliche Bemerkung, es werde Verletzung des sachlichen (oder „materiellen“) Rechts gerügt, noch lässt sich ihrem Inhalt dieser Sinn entnehmen. Das Wesen jeder Sachrüge besteht darin, geltend zu machen, das Gericht habe das Recht auf den von ihm festgestellten Sachverhalt unrichtig angewendet. Die Sachbeschwerde muss also die Urteilsfeststellungen als zutreffend voraussetzen. Das tut die Revisionsbegründung der Beschwerdeführerin gerade nicht. Sie behauptet vielmehr nur, das Urteil entspreche in der Frage der Zurechnungsfähigkeit nicht dem Ergebnis der Hauptverhandlung; denn der Sachverständige habe in Wahrheit einen Geisteszustand der Angeklagten angenommen, der ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht nur erheblich vermindere, sondern ausschließe. Diese Behauptung setzt sich in Widerspruch zum tatsächlichen Inhalt des Urteils und kann daher nicht als Sachbeschwerde ausgelegt werden. Solche tatsächlichen Angriffe sind in der Revisionsinstanz unzulässig; denn das Revisionsgericht hat nur zu prüfen, ob das Gesetz, d. h. eine Verfahrensvorschrift oder eine andere Rechtsnorm verletzt ist (vgl. §§ 337, 344 StPO).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Senatspräsident Dr. Geier Schmidt Sarstedt ist ortsabwesend und daher am Unterzeichnen verhindert.
| Sarstedt | Siemer | ||
| Dr. Börker |