Revision gegen Raubverurteilung überwiegend verworfen; Einbeziehung früherer Einzelstrafen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 471/97
- Datum
- 22.10.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn der Rügeführer den gestellten Beweisantrag und die Umstände des Ausbleibens der benannten Zeugen nicht vollständig und substantiiert darlegt.
Die Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht ist eingeschränkt; es greift nur ein, wenn in der Würdigung der Tatrichter Rechtsfehler erkennbar sind.
Zur Abgrenzung zwischen Diebstahl und Raub genügt für § 249 StGB der Einsatz auch nur geringen weitergehenden Zwangs gegen den Willen des Geschädigten; ein höheres Maß an Gewalt ist nicht erforderlich.
Das Revisionsgericht kann nach § 354 Abs. 1 StPO anordnen, dass vor oder nach der Tat rechtskräftig verhängte Einzelstrafen in die erkannte Gesamtstrafe einbezogen werden, soweit dies rechtlich geboten ist.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 16. April 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 5 StR 471/97 URTEIL vom 22. Oktober 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Oktober 1997, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Laufhütte, Richterin Harms, Richter Basdorf, Richter Nack, Richterin Dr. Gerhardt als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin [REDACTED] als Verteidigerin, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 16. April 1997 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 24. Oktober 1996 (246 Ds 312 Js 79066/95), in die dessen Gesamtstrafe entfällt, in die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren einbezogen sind.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen – wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung, Diebstahls, wegen Raubes, versuchten Raubes in elf Fällen und wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
Die Revision des Angeklagten bleibt weitgehend ohne Erfolg.
Wegen unvollständiger Mitteilung des gestellten Beweisantrages und der Umstände des Ausbleibens der benannten, zunächst geladenen Zeugin genügt die Verfahrensrüge nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die sachlichrechtlichen Einwände gegen die Beweiswürdigung greifen nicht durch; mit der Möglichkeit, die Zeugin Helmer könne den Angeklagten anstelle eines anderen Täters der Tatbegehung bezichtigt haben, hat sich die Strafkammer auseinandergesetzt, ohne dass die Erwägungen (UA S. 27) Rechtsfehler erkennen ließen.
Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 15. August 1997 sind auch in den Fällen II 15 und 16 der Urteilsgründe die Voraussetzungen des Raubes ausreichend belegt. Der Tatrichter hat die Abgrenzung zwischen dem Diebstahl einer Handtasche unter bloßer Ausnutzung des Überraschungsmoments und dem Raub einer Handtasche unter weitergehendem Einsatz von Gewalt zutreffend erkannt (s. UA S. 29 zu Fall II 13). Er hat in beiden in Frage stehenden Fällen den Einsatz von Gewalt eindeutig festgestellt:
Im Fall II 15 erlitt die 89-jährige Geschädigte durch das Zerren an der Handtasche einen Bluterguss am Ringfinger (UA S. 14, 26).
Im Fall II 16 ist die Geschädigte, die ihre Tasche erfolgreich festhalten konnte, nicht anders als schließlich der an der Tasche zerrende Angeklagte während des Tatgeschehens zu Boden gefallen (UA S. 14, 27).
Ein höheres Maß an Gewalt ist in Fällen dieser Art, die stets mindestens an der Grenze zum Raub stehen, für die Voraussetzungen des § 249 StGB nicht gefordert.
Der Rechtsfolgenausspruch lässt Rechtsfehler nicht erkennen, abgesehen davon, dass § 55 StGB nicht angewendet worden ist. Es liegt indes auf der Hand, dass zu besorgen ist, dass die Einzelstrafen aus der gegen den Angeklagten nach, aber vor Aburteilung der Tatbegehung, wie festgestellt (UA S. 6), rechtskräftig verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten in die Gesamtstrafe miteinzubeziehen gewesen wären.
Der Senat schließt im Blick auf die Höhe der vorliegend gegen den Angeklagten verhängten Einzelstrafen aus, dass die Strafkammer bei weitergehender Einbeziehung auch jener vier verhältnismäßig niedrigen Einzelstrafen gegen den Angeklagten auf eine noch höhere Gesamtstrafe als auf eine solche von zehn Jahren erkannt hätte, so dass der Senat auf eine entsprechende Einbeziehung durcherkennt (§ 354 Abs. 1 StPO).
Die Entscheidung entspricht dem in der Hauptverhandlung gestellten Hilfsantrag des Generalbundesanwalts.
| Laufhütte | Harms | Gerhardt | |||
| Basdorf | Nack |