Revision aufgehoben wegen unzureichender Feststellungen zur Auslegung eines Tonbandgesprächs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 471/89
- Datum
- 10.10.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beschluss nach § 349 Abs. 4 StPO ist gerechtfertigt, wenn das Urteil der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht standhält.
Das Revisionsgericht kann die inhaltliche Auslegung von Erklärungen durch den Tatrichter nicht nachprüfen, wenn der Tatrichter nicht hinreichend darlegt, welche Äußerungen getroffen wurden.
Stellt das Tatgericht seine Überzeugung aus der Auslegung eines aufgezeichneten Gesprächs her, muss es den wesentlichen Wortlaut bzw. die konkreten Antworten oder die für die Auslegung maßgeblichen Äußerungen nennen, damit die Revision die Vereinbarkeit mit dem Akteninhalt prüfen kann.
Fehlen solche Darlegungen in den Feststellungen, ist die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung an eine andere sachlich zuständige Kammer geboten.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 9. Mai 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Fleischer █ aus ██,
Hartmut Hermann geboren am ███ 1953 in ████, Kreis █████,
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 10. Oktober 1989 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 9. Mai 1989 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag, das angefochtene Urteil durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben, folgendes ausgeführt:
"Das Urteil hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf der uneingeschränkt für glaubhaft befundenen Aussage der Zeugin ██████ (UA S. 13), wonach auch ein vom Angeklagten behauptetes intimes Verhältnis seit 1979 (UA S. 12) in Abrede genommen wurde (UA S. 13 i. V. m. UA S. 5). Zweifel insoweit musste das Landgericht nicht daraus herleiten, dass die Zeugin trotz der teils auch täglichen sexuellen Übergriffe des Angeklagten (UA S. 5/6) am im Übrigen freundschaftlichen Umgang beider Ehepaare festhalten wollte (UA S. 6); das hält sich im Rahmen der ihm zustehenden Beweiswürdigung. Dem Inhalt eines auf Tonband aufgenommenen Gesprächs zwischen Angeklagtem und Zeugin von Ende 1987 misst das Landgericht deshalb keine Bedeutung zu, weil zwar ‘zwei oder drei ihrer (der Zeugin) Antworten [...] den Eindruck erwecken, als sei sie freiwillig mit ihm (dem Angeklagten) intim gewesen’ (UA S. 17), die Zeugin dazu aber ‘nachvollziehbar und glaubhaft’ erklärt habe, damit seien nur die festgestellten sexuellen Übergriffe des Angeklagten angesprochen worden, aus denen ‘in der Phantasie des Angeklagten’ ein ‘intimes Verhältnis’ hergeleitet worden sei (UA S. 17). Das genügt hier nicht. Auf den von der Revision in Teilen vorgetragenen Wortlaut dieses Gesprächs, und zwar auch den der Antworten der Zeugin, kommt es allerdings nicht an; darauf, ob die Feststellungen mit dem Akteninhalt übereinstimmen, erstreckt sich die sachlich-rechtliche Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht. Auch ist die inhaltliche Auslegung von Erklärungen Sache der tatrichterlichen Würdigung. Das Landgericht teilt aber nicht einmal ansatzweise mit, welche Antworten die Zeugin und ggf. auf welche Vorhaltungen des Angeklagten gegeben hat. Das Revisionsgericht kann mithin nicht nachprüfen, ob sich deren Auslegung durch den Tatrichter mit dem tatsächlich Erklärten noch vereinbaren lässt; von selbst versteht sich das nicht.
Ob den Angaben der Zeugin zum Tatgeschehen auch dann gefolgt werden kann, wenn sie zur Vorgeschichte (möglicherweise) unrichtige Angaben gemacht haben sollte, kann nicht das Revisionsgericht beurteilen; das ist Sache des Tatrichters."
Der Senat tritt dem bei.
| Horstkotte | Herrmann | Rebitzki | |||
| Schuster | Hager |