Treffer
BGH Urteil

Revision: Meineid und Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung (5 StR 471/78)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 471/78
Datum
19.09.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten wurden verworfen; die Revision der Staatsanwaltschaft führte jedoch zur teilweisen Änderung des Schuldspruchs. Das LG hatte festgestellt, dass die Angeklagten am 12. Mai 1976 beeidigt falsch ausgesagt haben, um einen Dritten zu schützen. Der BGH wertete dies als Versuch der Strafvereitelung und änderte den Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO, da die Strafzumessung hierdurch nicht berührt wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Falschaussage, die hauptsächlich darauf gerichtet ist, die eigene Strafverfolgung abzuwenden, greift § 258 Abs. 5 StGB ein.

2

Wenn aus den Feststellungen der Urteilsgründe hervorgeht, dass eine beeidete Falschaussage darauf gerichtet war, die Bestrafung eines Dritten zu verhindern, ist der Tatbestand der versuchten Strafvereitelung (§ 258 Abs. 1, 4 StGB) zu bejahen und kann mit dem Meineid in Tateinheit stehen.

3

Der Senat kann gemäß § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch ändern und eine ergänzende Verurteilung aussprechen, wenn die Feststellungen der Vorinstanz dies tragen und die Änderung die Rechtsfolgen nicht beeinträchtigt; § 265 StPO steht dem nicht entgegen, sofern die Angeklagten zuvor auf diese Möglichkeit hingewiesen wurden.

4

Verfahrensrügen in der Revision sind nur dann erfolgversprechend, wenn sie konkrete, substantiiert dargelegte Rechtsfehler aufzeigen; oberflächliche oder pauschale Einwendungen sind offensichtlich unbegründet.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 13. Februar 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

den Kaufmann Dieter ████ aus ████, dort geboren █████████ 1939,

die ███████████ Margarete █████ aus ████, geboren am █████ 1949 in ██ ██, wegen Meineides

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. September 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Dr. Ulsamer,

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ███████ aus ████ als Verteidiger der Angeklagten ███ █████,

Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin ███ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten Hoffmann und ████ gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 13. Februar 1978 werden verworfen.

Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten in einem Falle des Meineides in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung schuldig sind.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die durch sie entstandenen notwendigen Mehrauslagen der Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.

Gründe

Von Rechts wegen

1. Die Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg.

Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Das Einzelvorbringen zu der Sachrüge zeigt – soweit zulässig – keinen Rechtsfehler auf. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung ergibt keinen Rechtsmangel, der die Angeklagten beschwert.

2. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist im Wesentlichen offensichtlich unbegründet. Sie führt lediglich zur Änderung des Schuldspruchs in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang.

Das Landgericht hat im Falle der in der Berufungsinstanz am 13. Januar 1977 begangenen Meineide zu Recht die Angeklagten nicht wegen tateinheitlicher versuchter Strafvereitelung verurteilt. Die Angeklagten haben „hauptsächlich deshalb“ ihre Falschaussagen wiederholt, „um von sich selbst die Gefahr abzuwenden, wegen ihres zuvor ... (am 12. Mai 1976) begangenen Meineides bestraft zu werden“ (UA S. 13); insoweit greift daher § 258 Abs. 5 StGB ein.

Das Landgericht hat jedoch festgestellt, dass die Angeklagten am 12. Mai 1976 vor dem Amtsgericht Tiergarten in Berlin „zu Gunsten“ des damaligen Angeklagten █████ falsch ausgesagt und diese Falschaussage beeidigt haben (UA S. 12/13), um █████ in seinem Strafverfahren „zu helfen“ (UA S. 14), sich von dem „Schuldvorwurf unrechtsmäßig zu befreien“ (UA S. 13). ████ ist rechtskräftig bestraft worden (UA S. 6). Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist auszuschließen, dass die Angeklagten schon bei dieser Falschaussage sich selbst haben vor Strafe schützen wollen. Die Angeklagten haben hiernach versucht, durch ihre am 12. Mai 1976 beeidete Falschaussage zu vereiteln, dass █████ wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft wird.

Das Landgericht hätte insoweit aussprechen müssen, dass die Angeklagten des Meineides in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung (§ 258 Abs. 1, 4 StGB) schuldig sind. Der Senat kann entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen; das Landgericht hat die Angeklagten auf die Möglichkeit einer solchen Verurteilung hingewiesen. Die Änderung des Schuldspruchs berührt den Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat nicht. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung der Sache nach berücksichtigt, dass beide Angeklagten erfolglos versucht haben, den damaligen Angeklagten ████ vor Strafe zu schützen. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass der Tatrichter die Strafe anders bemessen hätte, wenn er selbst die Verurteilung wegen versuchter Strafvereitelung in den Schuldspruch mit aufgenommen hätte.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

HerrmannSchusterUlsamer
FleischmannFuhrmann