Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen Rückfallbetrugs

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 471/63
Datum
12.07.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen die Ablehnung eines Ablehnungsgesuchs, die Verfahrens-disposition zur Aussetzung und gegen die Verurteilung wegen Rückfallbetrugs. Der BGH verwirft die Revision im Ganzen. Er bestätigt, dass die Äußerung des Vorsitzenden keine Besorgnis der Befangenheit begründet und die Aussetzungsentscheidung nach § 265 StPO ermessensgerecht war. Die Feststellungen zum Betrug (§ 263 StGB) genügen, da eine Vermögensverfügung und Schadenszufügung vorlagen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten objektiv geeignet ist, bei verständigen Verfahrensbeteiligten die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen.

2

Die Entscheidung des Tatrichters über die Dauer einer Aussetzung nach § 265 StPO unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen; ein Ermessensmissbrauch liegt nur bei willkürlicher oder fehlender Abwägung vor.

3

Für den Tatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) genügt, dass der Getäuschte eine Vermögensverfügung trifft; der Getäuschte muss nicht zugleich zivilrechtlich Geschädigter sein.

4

Vorübergehende Besitzverschaffung mit dem Vorsatz, dem Eigentümer Gebrauch und Verfügungsgewalt zu entziehen, kann einen Vermögensschaden begründen und Tatbestandsvorsatz tragen.

5

Eine allgemeine Sachrüge führt nicht zur Aufhebung, wenn die richterlichen Feststellungen tragfähig sind und keine revisionsrechtlichen Rechtsfehler ersichtlich sind.

Vorinstanzen

Landgericht Göttingen, 12. Juli 1963

Rubrum

In der Strafsache gegen ████ ███ den Dreher und Schweißer Helmut ██, geboren █████████ 1930 in ███ (Oberschlesien), zur Zeit in Haft, wegen Rückfallbetruges, Verkehrsunfallflucht, Fahrens ohne Führerschein hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. November 1963, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Toffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 12. Juli 1963 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Die Verfahrensangriffe der Revision des Angeklagten gehen fehl.

1. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers ist mit zutreffender Begründung zurückgewiesen worden. Insoweit braucht lediglich darauf eingegangen zu werden, ob das Verhalten des Vorsitzenden in der Verhandlung vom 4. April 1963 geeignet war, das Misstrauen des Angeklagten gegen die Unparteilichkeit dieses Richters zu rechtfertigen. Die Revision behauptet, Landgerichtsdirektor ████████ habe damals geäußert, der Beschwerdeführer sei mit einem „entwendeten“ Pkw in Richtung Süden gefahren. Das wird durch die dienstlichen Erklärungen nicht bestätigt. Danach hat Landgerichtsdirektor ████████ seinerzeit lediglich gesagt, der Angeklagte habe „sich von Hannover mit einem fremden Kraftwagen in Richtung Süden abgesetzt“. Diese Äußerung war sachlich gerechtfertigt und ihrem Inhalte nach nicht geeignet, bei einem verständigen Angeklagten die Besorgnis zu erwecken, der Vorsitzende sei insoweit voreingenommen.

2. Auch gegen §§ 338 Nr. 8, 265 StPO hat der Tatrichter nicht verstoßen.

Wie die Revision selbst vorträgt, war dem Aussetzungsantrage der Verteidigung am 11. Juli 1963 entsprochen und neuer Verhandlungstermin auf den 12. Juli 1963, 10 Uhr, anberaumt worden. Das ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden, weil die Entscheidung über die Dauer der Aussetzung nach § 265 StPO in das (pflichtmäßige) Ermessen des Tatrichters gestellt ist und hier – zumal das Verfahren bereits aus § 20a StGB eröffnet worden war – kein Anhalt für einen Ermessensmissbrauch besteht. Davon abgesehen, hat der Beschwerdeführer weder am 11. noch am 12. Juli 1963 zu erkennen gegeben, dass die Aussetzungszeit zur Vorbereitung seiner Verteidigung nicht genüge oder genügt habe.

3. Die Aufklärungsrüge ist offensichtlich unbegründet und bedarf deshalb keiner weiteren Behandlung.

II. Auch die sachlichrechtlichen Angriffe dringen nicht durch.

1. Erfolglos wenden sich die Einzelrügen der Revision gegen die Verurteilung wegen Rückfallbetruges im Falle 3° (Lange).

a) Mit Recht hat die Strafkammer es bezüglich der Vermögensverfügung hier allein auf die Willensentschließung des Garagenwirts abgestellt (BGHSt 18, 221, 223/224). Beim Tatbestand des § 263 StGB braucht der Getäuschte nicht auch der Geschädigte zu sein.

b) Der Annahme eines Betruges steht auch nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer sich – wie er unwiderlegt behauptet – den Besitz des Kraftwagens nur vorübergehend verschaffen und das Eigentum des Lange achten wollte. Denn der Schaden des Eigentümers bestand bereits darin, dass ihm (gegen seinen Willen) der Gebrauch und ein etwaiger Verkauf des Wagens unmöglich gemacht worden war, er überdies für die infolge der unberechtigten Nutzung entstandene Wertminderung nur eine fragwürdige Forderung gegen den Angeklagten erwarb.

c) Dem Beschwerdeführer kam es auf die Verursachung dieses Schadens und das Verschaffen des entsprechenden Vermögensvorteils auch an. Das ergibt sich von selbst aus den Feststellungen über die Art und Weise, wie der Angeklagte im Anschluss an die (fehlgeschlagenen) Verhandlungen vorgegangen ist. Danach war dem Beschwerdeführer bewusst, dass dem lediglich an einem Verkauf des Wagens gegen Barzahlung gelegenen Lange – werde ihm den Wagen wegen seiner Kreditunwürdigkeit nicht zu vorübergehendem Gebrauch, schon gar nicht für eine mehrtägige Reise zur Verfügung stellen. Unter diesen Umständen genügen die Darlegungen des Landgerichts zum inneren Tatbestand auf Seite 34 UA.

2. Da auch die Nachprüfung, auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsfehler erkennen ließ, war die Revision des Angeklagten im vollen Umfang zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSchmidtKersting
ToffkaBorker