Treffer
BGH Urteil

BGH: Annahme von Geschenken durch Beamten begründet Schuld nach § 331 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 471/57
Datum
10.01.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft hatte gegen einen Oberzollinspektor Revision eingelegt; der BGH hob Freisprüche auf und stellte Schuld nach § 331 StGB fest. Entscheidend war, dass Geschenke in einem „Brauch“ des Hamburger Hafens im Zusammenhang mit Amtshandlungen standen und damit ein Abhängigkeitsverhältnis begründeten. Für die Tatbeurteilung ist kein ausdrücklicher Gegenausgleich erforderlich; Kenntnis kann aus den Umständen geschlossen werden. Die Sache wurde insoweit zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des § 331 StGB ist erfüllt, wenn ein Beamter für eine bevorstehende oder bereits zurückliegende Amtshandlung Geschenke entgegennimmt.

2

Zwischen Vorteil und Amtshandlung genügt ein einseitiges Abhängigkeitsverhältnis; ein unmittelbarer Austausch oder eine ausdrückliche Gegenleistung ist nicht erforderlich.

3

Gewohnheitsmäßige Brauchpraxis eines Geschäftszusammenhangs kann den erforderlichen Zusammenhang zwischen Zuwendung und Amtshandlung begründen.

4

Die Kenntnis des Beamten, dass der Vorteil für eine Amtshandlung gewährt werden soll, kann aus den konkreten Umständen (z. B. herrschende Übung) geschlossen werden; Kenntnisse über buchhalterische Kostenverteilung sind nicht entscheidend.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 26. April 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██████ aus ████, den Oberzollinspektor Franz, dort geboren am ████ █████, wegen einfacher passiver Bestechung,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Januar 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Schmidt, Bundesrichter, Siemer, Bundesrichter, Schmitt, Bundesrichter, Dr. Borker, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 26. April 1957 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in insgesamt 261 Fällen von der Anklage des Vergehens gegen § 331 StGB freigesprochen worden ist, und zwar

a) wegen der Entgegennahme von zehn Einzelbeträgen in Höhe von 200 bis 300 DM in der Zeit von Januar 1951 bis zum Frühjahr 1953,

b) wegen der Entgegennahme eines Kachelofens und eines Elektroboilers.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist eines Vergehens gegen § 331 StGB schuldig.

Im Eröffnungsbeschluss und in der Anklage ist dem Angeklagten zur Last gelegt worden, sich durch 32 selbständige Handlungen eines Vergehens gegen § 331 StGB schuldig gemacht zu haben. Das Landgericht hat nur in 12 Fällen feststellen können, dass der Angeklagte als Beamter Geschenke angenommen hat, nämlich in der Zeit von Januar 1951 bis zum Frühjahr 1953 zehn Geldgeschenke von 200 bis 300 DM, außerdem einen Kachelofen und einen Elektroboiler. Diese beiden Gegenstände hatte der Angeklagte durch Vermittlung der Werft, von deren Inhaber auch die Geldgeschenke stammten, zum Großhandelspreis gekauft. Die Rechnung war an die Werft geschickt und von dieser beglichen worden. Der Angeklagte, der zunächst ohne Erfolg versucht hatte, von der Werft eine Rechnung zu erhalten, fand sich damit ab, dass die Werft das Geld für den Ofen und den Boiler nicht erstattet haben wollte.

Das Landgericht hat den Angeklagten auch in den geschilderten 12 Fällen freigesprochen. Die Strafkammer sieht nicht als erwiesen an, dass die Norderwerft dem Angeklagten die Geschenke für eine in sein Amt einschlagende Handlung gemacht habe. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Der Tatbestand des § 331 StGB ist erfüllt, wenn ein Beamter für eine – bevorstehende oder schon zurückliegende – Amtshandlung, nicht nur gelegentlich einer solchen, Geschenke annimmt. Davon, dass der Angeklagte als Beamter (Oberzollinspektor) Geschenke angenommen hat, geht auch die Strafkammer aus. Insoweit sind keine Rechtsfehler vorhanden. Das gilt insbesondere auch hinsichtlich des Verhaltens des Angeklagten im Zusammenhang mit der Anschaffung des Kachelofens und des Elektroboilers.

Zwischen den Geschenken und der Amtshandlung muss sodann ein Zusammenhang bestehen, der erkennen lässt, dass der Vorteil Gegenstand einer Amtshandlung ist (RGSt 77, 75, 76). Dies ist jedoch nicht in dem Sinne zu verstehen, dass ein gegenseitiger Austausch und ein gegenseitiger Ausgleich beider Leistungen vorgenommen wird.

Das verkennt anscheinend das Landgericht. Es betont – worauf die Revision mit Recht hinweist – an mehreren Stellen, seitens der Werft hätten mit den Zuwendungen an den Angeklagten keinerlei Gegenleistungen des Angeklagten verbunden sein sollen; man habe von ihm „überhaupt nichts verlangt“, der Angeklagte habe das Geld nicht „angenommen als eine Leistung, für die eine Gegenleistung von ihm erwartet wurde“ (UA S. 28, 29, 30).

Das ist, wie ausgeführt, zur Verurteilung nach § 331 StGB nicht erforderlich. Noch weniger kommt es darauf an, ob vom Angeklagten „nichts Unrechtes für die Zuwendung“ erwartet wurde. Hätte der Angeklagte das Geld in Hinblick hierauf angenommen, so hätte er sich des Verbrechens nach § 332 StGB schuldig gemacht, dessen Anwendbarkeit nach den bisherigen Feststellungen allerdings auch deswegen ausscheidet, weil Einverständnis unter den Beteiligten darüber herrschte, dass der Angeklagte „seine Dienstgeschäfte gegenüber der Werft auch in Zukunft genau so führen werde wie bisher“ (S. 30 UA).

Das alles hat aber nichts mit der Frage zu tun, ob der Angeklagte für in sein Amt einschlagende, an sich nicht pflichtwidrige Handlungen Geschenke erhalten hat. Das hierzu erforderliche Abhängigkeitsverhältnis ergibt sich – worauf die Revision und der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen haben – aus dem „Brauch“, der nach der Zeugenschaft des Sachverständigen „offenkundig“ im Hamburger Hafen die Grundlage für die Eingabe von Gratifikationen „anlässlich der Vornahme von Arbeiten an den Schiffen oder bei der Belieferung mit Waren“ ist (UA S. 22, 23). Unter „Bezugnahme auf die herrschende Übung hinsichtlich der Geldzuwendungen an Reedereiangestellte“ sind auch die Geschenke an den Angeklagten von der Norderwerft gegeben worden (UA S. 28). Dieser „Brauch“ ergibt bereits einen Zusammenhang, wie ihn § 331 StGB voraussetzt.

Im Übrigen ergab sich der innere Zusammenhang zwischen der Geschenkannahme und der Amtshandlung daraus, dass der Werftinhaber die Zuwendung veranlasste, „ohne sich und seine Firma pekuniär zu belasten“; denn die durch die Zuwendungen an den Angeklagten der Werft entstandenen Unkosten wurden dadurch wieder hereingeholt, dass sie über andere Posten zu Lasten des Auftraggebers der Werft, der Zollbehörde, verbucht und von diesem bezahlt worden sind (UA S. 28).

Nun muss weiterhin, soweit die Annahme eines Vorteils in Frage kommt, sich der Beamte auch bewusst sein, dass der Vorteil für eine Amtshandlung gewährt werden soll (RGSt 77, 75, 76). Das Landgericht stellt zwar fest, dass dem Angeklagten nicht bekannt war, jedenfalls ihm nicht widerlegt werden kann, dass er niemals angenommen habe, seine Behörde werde „letzten Endes“ die Geschenke bezahlen (S. 32 UA). Darauf kommt es jedoch nicht an. Ob der Angeklagte Einblick in die Buchhaltung der Werft hatte oder aus anderen Gründen wusste, dass die Geschenke seiner Behörde aufgebürdet wurden, ist nicht entscheidend. Der Angeklagte, der nach der ersten Geldannahme „schwere Gewissensbisse“ hatte (UA S. 29), konnte das Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Geschenken und seinen Amtshandlungen auch auf andere Weise erkennen.

Wenn die Strafkammer diese Kenntnis verneint, so kann das schon davon beeinflusst sein, dass sie von einem falschen Begriff der „Gegenleistung für eine Amtshandlung“ ausgeht, nicht nur von einem nur einseitigen Abhängigkeitsverhältnis. Für ein solches sprach schon, wie der Generalbundesanwalt mit Recht hervorgehoben hat, der offenkundige Brauch im Hamburger Hafen.

Das Urteil musste daher in dem Umfang, in dem es angefochten worden ist, entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts aufgehoben werden.

SarstedtSiemerBorker
SchmidtSchmitt