Revision: Aufhebung wegen unzulässiger Aktenverwertung als Beweismittel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 471/55
- Datum
- 15.11.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Überzeugung des Gerichts darf sich nur aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung bilden; ins Urteil dürfen nicht Inhalte unvollständig behandelter Akten einfließen (vgl. § 261 StPO).
Urkunden und schriftliche Akten müssen grundsätzlich verlesen oder auf andere zulässige Weise in die Hauptverhandlung eingeführt werden, bevor sie als Beweismittel verwertet werden können (vgl. § 249 StPO).
Hat das Gericht nur einzelne Aussagen aus einem Aktenbestand verlesen, kann es den übrigen Akteninhalt nicht zum Beweis heranziehen; eine bloße Kenntnisnahme der Akten reicht nicht zur Verwertung aus.
Werden Akteninhalte mit den Beteiligten erörtert, sind nur die dabei von den Beteiligten abgegebenen Erklärungen verwertbar; die Akten selbst werden dadurch nicht automatisch Beweismittel.
Die unzulässige Verwertung von Akteninhalten stellt einen wesentlichen Verfahrensfehler dar, der die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung rechtfertigt.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 23. Juli 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schmied Karol ████████ aus ██████████, geboren am ████████████ in ████████ (Tschechoslowakei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 15. November 1955 in der Sitzung vom 18. November 1955, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 23. Juli 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
Die Revision leitet mit Recht einen verfahrensrechtlichen Fehler aus folgendem her.
Der Angeklagte hat die Notzucht nach den Feststellungen des Urteils an Frau Else █ begangen. Um die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin zu prüfen, hat das Landgericht die Akten 8 Ds 95/54 des Amtsgerichts Braunschweig herangezogen. Diese Akten betreffen ein Verfahren, das gegen den praktischen Arzt ██ ███ auf eine Anzeige der Frau █ durchgeführt worden ist. Sie hatte ihm vorgeworfen, sie in unsittlicher Weise berührt zu haben.
Wie in der Niederschrift über die Hauptverhandlung beurkundet ist, sind aus diesen Akten „die Aussage des Arztes ██ Blatt 30 BR, 31 d. A. und die Aussage der Zeugin █, Blatt 39 d. A., verlesen“ worden. Außerdem wurde aus den genannten Akten „festgestellt, dass die Zeugin █ ihren Strafantrag gegen ██ zurückgenommen hat und dass das Verfahren durch Urteil eingestellt ist“.
Die Feststellungen des Urteils beruhen, wie es in den Gründen heißt, unter anderem auf „den Akten 8 Ds 95/54 des Amtsgerichts Braunschweig, die in der Hauptverhandlung vorgelegen haben und mit den Beteiligten erörtert worden sind“.
An anderer Stelle sagt das Urteil, „aus diesen Vorgängen“, d. h. aus den Akten 8 Ds 95/54, ergebe sich nicht, dass die damaligen Angaben der Zeugin █ unrichtig waren. Ihre Glaubwürdigkeit im jetzigen Verfahren werde „durch ihr Verhalten in 8 Ds 95/54 nicht in Zweifel gestellt“.
Nach diesen eindeutigen Worten stützt sich das Urteil auf den ganzen Inhalt der Akten 8 Ds 95/54, verwertet diesen also als Beweismittel. Das ist rechtlich fehlerhaft.
Das Gericht darf nach § 261 StPO seine Überzeugung nur aus dem Inbegriff der Verhandlung schöpfen. Urkunden sind, um in die Verhandlung als Beweismittel eingeführt zu werden, grundsätzlich zu verlesen (§ 249 StPO). Das Landgericht hat ausweislich der Niederschrift aus den Akten 8 Ds 95/54 nur je eine Aussage des Arztes ██ und der Frau █ verlesen. Nach der Rechtsprechung kann der Vorsitzende unter bestimmten Voraussetzungen den Inhalt von Schriftstücken auch in anderer Weise feststellen und bekanntgeben (BGHSt 1, 94/96). Ob dies in der Niederschrift beurkundet werden muss, ob diese also auch insoweit ausschließliche Beweiskraft hat, kann hier dahinstehen. Der Senat ist jedenfalls überzeugt, dass der Vorsitzende im vorliegenden Falle nur das festgestellt und bekanntgegeben hat, was die Niederschrift berichtet. Sie erwähnt nur zwei Feststellungen des Vorsitzenden aus den Akten 8 Ds 95/54. Den übrigen Akteninhalt hat das Landgericht also weder verlesen noch durch anderweitige Feststellung und Bekanntgabe zum Beweismittel gemacht. Insoweit durften die Akten 8 Ds 95/54 daher im Urteil nicht verwertet werden. Das ist trotzdem geschehen. Darin liegt der Verstoß, den die Revision mit Recht rügt. Mit ihm ist es unerheblich, ob die Urkunden, die die Akten 8 Ds 95/54 bilden, überhaupt ohne Verletzung des § 250 StPO hätten verlesen werden können.
Das Urteil sagt allerdings ohne Einschränkung, die Akten 8 Ds 95/54 seien mit den Beteiligten erörtert worden. Das ist möglicherweise dahin zu verstehen, über die förmlichen Maßnahmen hinaus, die die Niederschrift wiedergibt, sei der übrige Inhalt der Akten in der Hauptverhandlung besprochen worden. Dies hätte in der Niederschrift nicht beurkundet zu werden brauchen. Sie schließt daher nicht aus, dass so verfahren worden ist. Sollte es geschehen sein, so hätte das Landgericht aber nur die Erklärungen berücksichtigen dürfen, die die Beteiligten, also wohl der Angeklagte und Frau █, bei der Besprechung des Akteninhalts abgegeben haben. Die Akten selbst wären nicht zum Beweismittel geworden. Ihre Verwertung wäre daher auch in diesem Falle unzulässig.
Auf dem festgestellten verfahrensrechtlichen Fehler kann das Urteil beruhen. Es muss daher schon seinetwegen aufgehoben werden. Die weiteren Rügen der Revision zu behandeln, erübrigt sich.
| Dr. Rotberg | Schmidt | Dr. Börker | |||
| Sarstedt | Siemer |