Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Abrechnungsbetrug durch Einreichung nicht zugelassener Behandlungsscheine

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 471/52
Datum
25.09.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten ließen Behandlungsscheine, die Behandlungen durch eine nicht bei der VAB zugelassene Masseurin dokumentierten, vom Mitangeklagten abstempeln und bei der VAB zur Abrechnung einreichen; die VAB zahlte darauf 2066,20 DM. Das Landgericht verurteilte wegen Betrugs; der BGH verwirft die Revisionen. Er bestätigt, dass die VAB durch Zahlung einer Nichtschuld geschädigt wurde und dass Vorsatz bzw. Unrechtsbewusstsein festgestellt sind. Eine erneute Tatsachenwürdigung in der Revisionsinstanz ist ausgeschlossen, und das Straffreiheitsgesetz findet keine Anwendung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer gegenüber einem Kostenträger die Vortäuschung erweckt, dass eine Leistung von einem zur Abrechnung berechtigten Leistungserbringer erbracht wurde, und hierauf Zahlungen erlangt, macht sich des Betrugs schuldig.

2

Die Zahlung einer Nichtschuld durch den Kostenträger begründet einen Schaden im Sinne des Betrugsdelikts, auch wenn die Leistung sachgerecht erbracht worden ist.

3

Die Berechtigung des Kostenträgers zur Zahlung hängt von der Zulassung des Leistungserbringers ab; fehlt diese Zulassung, besteht keine Zahlungspflicht des Kostenträgers.

4

In der Revisionsinstanz ist die tatrichterliche Beweiswürdigung und Feststellung des inneren Tatbestands (insbesondere Vorsatz/Unrechtsbewusstsein) grundsätzlich nicht überprüfbar; neue Tatsachenbehauptungen sind unberücksichtigt zu lassen.

5

Ein Straffreiheitsgesetz findet keine Anwendung, wenn die in Betracht kommenden Tathandlungen bereits vor dem Anwendungszeitpunkt vollendet waren.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 14. Februar 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Masseur Lothar ███████ aus ███████████, ███-allee ███, geboren am ████ 1910 in ████████████████, 2. die Masseuse Elsa ████████ geb. ███████ aus ███, ███-straße ███, geboren am ████████ 1898 in ████,

wegen Betruges

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. September 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 14. Februar 1952 werden auf ihre Kosten verworfen.

Gründe

Von Rechts wegen.

Die Angeklagte ███ war seit 1946 als staatlich geprüfte Masseuse in Berlin-Lichtenberg von der VAS zugelassen. Die Zulassung galt nach der Spaltung Berlins nur noch für den Ostsektor. Da die Angeklagte in ███ wohnt, gab sie ihre Praxis Anfang 1949 auf und beantragte ihre Zulassung für Berlin-West bei der VAB, die sie Ende Oktober 1949 erhielt.

Nachdem die Angeklagte ███ zunächst vergeblich versucht hatte, bei dem Mitangeklagten ██████ in dessen Massage-Institut als Hilfskraft eingestellt zu werden, da sie ohne Mittel war, behandelte sie ihre eigenen Patienten in ihrer Wohnung und gab ihre Behandlungsscheine dem ██████, der sie mit seinem Stempel versah und sie der VAB zur Abrechnung einreichte. Er erhielt von dieser auf diese Behandlungsscheine 2066,20 DM, von denen er 1660.— DM an die ███ abgab.

Die Angeklagten sind durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 14.2.1952 an Stelle verwirkter Gefängnisstrafen zu Geldstrafen verurteilt worden.

Ihre Revisionen haben keinen Erfolg.

Die Angeklagten machen geltend:

a) dass nach dem Vertrag zwischen der VAB und der Fachgruppe Masseure vom 8.2.1946 in § 2 Abs. 3 bestimmt ist: „Der Zugelassene verpflichtet sich, die Behandlung selbst oder durch staatlich geprüfte Hilfskräfte sorgfältig und einwandfrei durchzuführen...“ Daraus ergebe sich, dass kein Verbot existiere, wonach die Hilfskräfte nicht auch selbständig arbeiten dürften. ██████ aber habe durch die ███ als seine Hilfskraft die Behandlungen der Patienten, deren Behandlungsscheine er eingereicht habe, durchführen lassen.

Das Landgericht stellt indessen fest, dass die ███ eigene Patienten in ihrer Wohnung behandelt und diese Behandlungsscheine dem ██████ zur Abstempelung und Einreichung an die VAB übergeben hat.

b) Ferner sei die VAB nicht geschädigt worden, da die Heilbehandlung sachgemäß ausgeführt worden sei und die VAB den gleichen Betrag hätte aufwenden müssen, wenn die Behandlung durch einen anderen Masseur vorgenommen worden wäre.

Dieser Einwand geht fehl. Die VAB ist nur zur Bezahlung der Dienstleistungen an diejenigen Masseure (Dentisten, Ärzte usw.) verpflichtet, die von ihr zur Behandlung zugelassen sind. Das aber war die Angeklagte ███ eben nicht. Andernfalls hätten die Angeklagten nicht vortäuschen brauchen, dass die Behandlung durch ██████ erfolgt sei. Ob die VAB, wenn ein anderer zugelassener Masseur die Behandlung der Patienten durchgeführt hätte, an jenen die gleiche Summe hätte zahlen müssen, ist nicht ausschlaggebend. Wenn versicherte Personen sich von Leuten ärztlich behandeln lassen, die von der VAB nicht zugelassen sind, ist diese zur Tragung der Behandlungskosten nicht verpflichtet. Das ist allgemein bekannt; andernfalls hätte der Angeklagte ██████ ja auch nicht die erhaltenen Gebühren von 2066,20 DM an die VAB zurückzahlen müssen.

Die VAB hat eine Nichtschuld bezahlt, dadurch ist sie geschädigt.

Auf die Rüge, dass die anderen von der VAB zugelassenen Masseure nicht geschädigt worden seien, braucht nicht eingegangen zu werden.

c) Dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 24.9.1951, durch das der Angeklagte ████ freigesprochen ist, liegt ein anderer Tatbestand zugrunde. Dort hat ██████ die ihm von einer bei der VAB zugelassenen Masseuse zur Sicherheit für ein dieser gegebenes Darlehen überlassenen Behandlungsscheine der VAB eingereicht.

a) Ob ██████ und Frau ██ bei ihren Vernehmungen vor der „Vertragsabteilung Heilberufe der VAB“ Erklärungen abgegeben haben, die zu den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen in Widerspruch stehen können, kann in der Revisionsinstanz nicht nachgeprüft werden.

e) Den inneren Tatbestand – namentlich das Unrechtsbewusstsein beider Angeklagten – hat die Strafkammer ausdrücklich und ausführlich festgestellt.

f) Das Straffreiheitsgesetz kann keine Anwendung finden, da die Taten, die als fortgesetzte Handlungen angesehen worden sind, erst im November 1949 vollendet waren.

g) Die neu aufgestellte Behauptung, Frau ██ habe auch im Institut des ███████ dessen Hilfskraft gearbeitet, kann in der Revision keine Beachtung finden. Selbst wenn sie zuträfe, so wäre sie für die Entscheidung ohne Einfluss, da die Verurteilung nur insoweit erfolgt ist, als ██████ Scheine über Behandlungen, die nicht in seiner Praxis, sondern von Frau ███ in deren Praxis ausgeführt waren, mit seinem Stempel versehen und sich hat honorieren lassen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SarstedtDr. NeumannSiemer
Dr. WaschowSchmidt