Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen — Schuldspruch in einem Fall zu versuchtem Diebstahl geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 470/97
Datum
17.09.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin wurde vom BGH als unbegründet verworfen. Zentral war, ob in Fall 14 ein vollendeter Diebstahl oder nur ein Versuch vorliegt. Der Senat änderte den Schuldspruch zu versuchtem Diebstahl, weil keine Sache vorgefunden und die Plastikhülle sofort weggeworfen wurde. Eine Verteidigungsbeeinträchtigung durch die Änderung lag nicht vor; die Gesamtstrafe blieb unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Liegt keine in Besitznahme konkret vorgefundenen Sache vor und gibt der Täter ein Behältnis sofort zurück, begründet dies regelmäßig nur den Versuch des Diebstahls, nicht die Vollendung.

2

Der Revisionssenat kann nach § 349 Abs. 4 StPO den Schuldspruch in der Sache selbst ändern, wenn dadurch die Verteidigung des Angeklagten nicht wirksam eingeschränkt wird.

3

Die Vorschrift des § 265 StPO steht einer Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, sofern der Angeklagte durch die Änderung nicht in seiner Verteidigung benachteiligt wird.

4

Bei der Strafzumessung bedarf es nicht einer maßgeblichen Differenzierung zwischen Versuch und Vollendung, wenn der Tatrichter die einzelnen Taten nach den sonstigen Gesamtumständen beurteilt; eine Änderung des Schuldspruchs führt daher nicht zwingend zu einer milderen Einzel- oder Gesamtstrafe.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 4. März 1997

Rubrum

5 StR 470/97 BUNDESGERICHTSHOF Beschluss vom 17. September 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Diebstahls

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **17. September 1997

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. März 1997 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, und zwar mit der Maßgabe (gemäß § 349 Abs. 4 StPO), dass der Angeklagte des Diebstahls in zwölf Fällen und des versuchten Diebstahls in fünf Fällen schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Zutreffend hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf hingewiesen, dass im Fall 14 des Urteils nur ein versuchter Diebstahl vorliegt, da der Angeklagte keine Sachen vorgefunden hat, auf die seine Zueignungsabsicht gerichtet war. Der zunächst mitgenommenen Plastikhülle hat sich der Angeklagte sofort entledigt, als er bemerkte, dass sich darin kein Geld befand. Somit kommt nur eine Verurteilung wegen Versuchs in Betracht (vgl. BGH StV 1990, 408; BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 5; BGH, Beschluss vom 11. Juni 1997 – 2 StR 137/97).

Der Senat entscheidet daher in der Sache selbst und ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen; denn der Angeklagte hatte sich gegen den geänderten Schuldspruch nicht wirksamer verteidigen können, als geschehen.

Der Senat schließt aus, dass die Änderung des Schuldspruchs zu einer niedrigeren Einzelstrafe geführt hätte, da der Tatrichter bei der Strafzumessung nicht maßgeblich zwischen Versuch und Vollendung differenziert, sondern auf die sonstigen Gesamtumstände der einzelnen Taten abgestellt hat. Die Gesamtstrafe ist ohnehin nicht beeinträchtigt.

LaufhütteNackGerhardt
BasdorfTepperwien