Revision verworfen — Schuldspruch in einem Fall zu versuchtem Diebstahl geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 470/97
- Datum
- 17.09.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Liegt keine in Besitznahme konkret vorgefundenen Sache vor und gibt der Täter ein Behältnis sofort zurück, begründet dies regelmäßig nur den Versuch des Diebstahls, nicht die Vollendung.
Der Revisionssenat kann nach § 349 Abs. 4 StPO den Schuldspruch in der Sache selbst ändern, wenn dadurch die Verteidigung des Angeklagten nicht wirksam eingeschränkt wird.
Die Vorschrift des § 265 StPO steht einer Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, sofern der Angeklagte durch die Änderung nicht in seiner Verteidigung benachteiligt wird.
Bei der Strafzumessung bedarf es nicht einer maßgeblichen Differenzierung zwischen Versuch und Vollendung, wenn der Tatrichter die einzelnen Taten nach den sonstigen Gesamtumständen beurteilt; eine Änderung des Schuldspruchs führt daher nicht zwingend zu einer milderen Einzel- oder Gesamtstrafe.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 4. März 1997
Rubrum
5 StR 470/97 BUNDESGERICHTSHOF Beschluss vom 17. September 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Diebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **17. September 1997
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. März 1997 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, und zwar mit der Maßgabe (gemäß § 349 Abs. 4 StPO), dass der Angeklagte des Diebstahls in zwölf Fällen und des versuchten Diebstahls in fünf Fällen schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Zutreffend hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf hingewiesen, dass im Fall 14 des Urteils nur ein versuchter Diebstahl vorliegt, da der Angeklagte keine Sachen vorgefunden hat, auf die seine Zueignungsabsicht gerichtet war. Der zunächst mitgenommenen Plastikhülle hat sich der Angeklagte sofort entledigt, als er bemerkte, dass sich darin kein Geld befand. Somit kommt nur eine Verurteilung wegen Versuchs in Betracht (vgl. BGH StV 1990, 408; BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 5; BGH, Beschluss vom 11. Juni 1997 – 2 StR 137/97).
Der Senat entscheidet daher in der Sache selbst und ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen; denn der Angeklagte hatte sich gegen den geänderten Schuldspruch nicht wirksamer verteidigen können, als geschehen.
Der Senat schließt aus, dass die Änderung des Schuldspruchs zu einer niedrigeren Einzelstrafe geführt hätte, da der Tatrichter bei der Strafzumessung nicht maßgeblich zwischen Versuch und Vollendung differenziert, sondern auf die sonstigen Gesamtumstände der einzelnen Taten abgestellt hat. Die Gesamtstrafe ist ohnehin nicht beeinträchtigt.
| Laufhütte | Nack | Gerhardt | |||
| Basdorf | Tepperwien |