Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen unzulässiger Vereidigung einer möglicherweise tatbeteiligten Zeugin – Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 470/92
Datum
04.11.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision die Vereidigung einer Zeugin, die nach den Feststellungen am Absatz des Diebstahlserlöses beteiligt gewesen sein könnte. Der BGH hob das Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück, weil das Landgericht die Prüfpflicht nach § 60 Nr. 2 StPO nicht beachtet hatte. Außerdem betont der Senat die Anforderungen an die Feststellungen nach § 63 StGB zur Unterbringung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vereidigung eines Zeugen ist unzulässig, wenn aufgrund der Ermittlungs- und Urteilsfeststellungen Anhaltspunkte bestehen, dass der Zeuge sich durch Mitwirkung an der Tat strafbar gemacht haben könnte; das Tatgericht hat solche Umstände nach § 60 Nr. 2 StPO zu prüfen.

2

Kann das Revisionsgericht nicht ausschließen, dass eine unzulässige Vereidigung für die Verurteilung kausal geworden ist, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

3

Bei der Anordnung einer Unterbringung nach § 63 StGB ist die erhebliche Minderung der Schuldfähigkeit positiv festzustellen; zugleich sind die für die Maßregel erforderlichen Feststellungen zur Gefährlichkeit substantiiert darzulegen.

4

Aus den Urteilsgründen muss sich hinreichend ergeben, welche Beweisbedeutung einzelnen Zeugenaussagen zukommt; ist dies nicht ersichtlich, kann das Revisionsgericht die Auswirkungen eines Verfahrensfehlers nicht verlässlich beurteilen.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 13. Mai 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4. November 1992 in der Strafsache gegen ██ Erich-Willi geboren am ██ 1958 in ███ wegen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 1992

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 13. Mai 1992 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und dabei bestimmt, dass sechs Jahre Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Rüge Erfolg, das Gericht habe die Zeugin █████ vereidigt, obwohl sie gemäß § 60 Nr. 2 StPO nicht habe vereidigt werden dürfen.

1. Nach den Feststellungen erschlug der Angeklagte am 4. Juni 1991 den Detlef ███████, um ihm ungehindert Geld wegnehmen zu können; anschließend durchsuchte er sein Opfer und nahm mindestens 1.000,-- DM an sich. Die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten hat sich das Landgericht „durch die Bekundungen der Zeugen ███ und ██████ sowie die von ████ bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 7.6.1991 gemachten Angaben“ (UA S. 13) verschafft.

Die Zeugin █████ ist vereidigt worden. Ihre Aussage ist auch als eidliche gewertet worden. Dabei ist sich der Tatrichter aber ersichtlich nicht bewusst gewesen, dass ihrer Vereidigung das Verbot des § 60 Nr. 2 StPO entgegenstehen könnte. Das ergibt sich aus folgendem:

Nach den Feststellungen begaben sich der Angeklagte und die Zeugin █████ nach der Tat zum Hauptbahnhof. „Dort kauften sie zwei Lederhüte in Cowboyform, zwei bis drei Hosen sowie einen Ring für die Zeugin █████. Der Angeklagte bezahlte die Sachen mit dem entwendeten Geld“ (UA S. 12). Die Annahme, dass die Zeugin █████ die Herkunft des Geldes kannte, liegt nahe. Sie hatte sich dann der Hehlerei in der Form des Mitwirkens zum Absatz schuldig gemacht. Mit diesen Umständen hätte sich das Landgericht unter dem Aspekt des § 60 Nr. 2 StPO befassen müssen.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Verurteilung des Angeklagten auf dem Verfahrensfehler beruht, zumal dem angefochtenen Urteil der Inhalt der Zeugenaussagen nicht ausreichend zu entnehmen ist und deshalb für den Senat nicht zu ermitteln ist, welche Beweisbedeutung die einzelnen Aussagen hatten.

2. Für die erneute Prüfung der Maßregelfrage weist der Senat auf folgendes hin:

§ 63 StGB verlangt, dass die erhebliche Minderung der Schuldfähigkeit positiv festgestellt ist (BGHSt 34, 22, 26; BGHR StGB § 63 Zustand 14 m. w. N.). Der neue Tatrichter wird gegebenenfalls auch die von § 63 StGB geforderte Gefahrlichkeit des Angeklagten deutlicher als bisher belegen müssen.

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