Treffer
BGH Beschluss

Sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung verworfen – Wiedereingliederung zu berücksichtigen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 470/90
Datum
12.02.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts Hannover. Streitpunkt war, ob der Tatrichter sein Ermessen nach § 2 JGG in Bezug auf einschlägige Vorschriften fehlerhaft ausgeübt hat. Der BGH verwirft die Beschwerde, da sich kein Ermessensfehler aus Entscheidung oder Akten ergibt. Das Gericht betont, dass bei der Kostenfestsetzung die Bedürfnisse der Wiedereingliederung berücksichtigt werden dürfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Überprüfung der Ermessensausübung nach § 2 JGG durch das Revisions- oder Beschwerdegericht setzt einen Rechtsfehler oder einen erkennbaren Ermessensfehlgebrauch voraus; bloße andere rechtliche Würdigungen genügen nicht.

2

Bei der Festsetzung des Kostenansatzes können die Bedürfnisse der Wiedereingliederung des Angeklagten berücksichtigt werden.

3

Eine sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ist zu verwerfen, wenn sich aus dem Beschwerdevorbringen, dem Urteil und dem Akteninhalt kein fehlerhafter Ermessensgebrauch des Tatrichters ergibt.

4

Das Vorbringen des Beschwerdeführers muss substantiiert darlegen, welche entscheidungserheblichen Erwägungen des § 2 JGG nicht oder fehlerhaft berücksichtigt worden sein sollen, um den Kostenansatz anzugreifen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

█████████████████ Bernd J., geboren am ██████ 1968 in █████

Sachbezeichnung: AC) u. a. wegen schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 12. Februar 1991

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten ████████ gegen die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Hannover vom 13. Dezember 1989 wird verworfen.

Gründe

Der Senat kann weder dem Beschwerdevorbringen noch dem Urteil oder dem Akteninhalt entnehmen, dass der Tatrichter das ihm nach § 2 JGG eingeräumte Ermessen im Hinblick auf die §§ 74, 109 Abs. [REDACTED] den am 7. Juni 1968 geborenen und erwerbstätigen Angeklagten fehlerhaft ausgeübt hat. Auf Bedürfnisse der Wiedereingliederung kann bei der Entscheidung über den Ansatz der Kosten Rücksicht genommen werden.

HorstkotteFuhrmannHager
LaufhütteRebitzki