Revisionen verworfen: gemeinschaftliche Körperverletzung mit Todesfolge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 470/74
- Datum
- 29.10.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei gemeinschaftlicher, gefährlicher Körperverletzung genügt für die Anwendung des § 226 StGB, dass der Vorsatz die grundsätzlich lebensgefährliche Art der Begehung umfasst; ein spezieller Vorsatz auf die konkrete tödliche Handlungsweise ist nicht erforderlich.
Mit Einführung des § 56 StGB ist zur Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge nicht mehr erforderlich, dass der Täter hinsichtlich der Todesfolge spezifischen Vorsatz hatte; es genügt, dass hinsichtlich des tödlichen Erfolgs Fahrlässigkeit vorliegt.
Wer an einem gemeinsamen Plan zur Begehung gefährlicher Körperverletzungen mitwirkt und die Tatbeiträge der anderen billigt, kann sich der daraus resultierenden Todesfolge strafbar machen, auch wenn er die tödliche Einzeltat nicht selbst vorgenommen hat.
Die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung ist gewahrt, wenn ein Ortstermin in einer vorausgegangenen öffentlichen Sitzung an der Gerichtsstelle bekanntgegeben wurde und unbeteiligte Dritte (z. B. Pressevertreter) Zugang hatten; ein fehlender Aushang begründet nicht zwingend einen Verfahrensverstoß.
Eine Vernehmung ist wegen Drohung nach § 136a StPO nur dann unverwertbar, wenn die Drohung geeignet war und tatsächlich die Willensfreiheit des Vernommenen beeinträchtigte; liegt bereits vorher unaufgeforderte Aussagebereitschaft vor, fehlt die beeinträchtigende Wirkung.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hamburg, 13. Februar 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ██, █████, ███████ und Zo wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung mit Todesfolge
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten ███████, █████ und ██ gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 13. Februar 1974 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt. Ihre Revisionen haben keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1. Alle vier Beschwerdeführer erblicken einen Verstoß gegen die Öffentlichkeit des Verfahrens darin, dass der Ortstermin im „Apostelkeller“ weder an dessen Eingang noch an der Tür des Sitzungssaals im Gerichtsgebäude bekanntgemacht worden ist. Indessen hat der Vorsitzende den Termin in der vorausgegangenen öffentlichen Sitzung an Gerichtsstelle bekanntgegeben. Alle Berufsrichter, alle Schöffen, der Staatsanwalt, die Protokollführerin, die Dolmetscherin und einer der Wachtmeister haben übereinstimmend erklärt, dass mehrere Pressevertreter und mehrere andere Unbeteiligte während der Verhandlung im Apostelkeller zugegen gewesen seien. Dass interessierte Personen einen Aushang vermisst und sie deshalb Terminsort und -stunde nicht ohne nennenswerte Mühe ausfindig machen konnten, behaupten auch die Beschwerdeführer nicht.
2. Der Angeklagte ████████████ erhebt drei weitere Verfahrensrügen:
a) Er erblickt einen Verstoß gegen die Öffentlichkeit auch darin, dass ein Zuhörer – wie er bekundet hat – den Staatsanwalt und einen Verteidiger in der Hauptverhandlung nicht ausreichend habe verstehen können. Diese Behauptung ist dadurch widerlegt, dass der Schwurgerichtsvorsitzende sich zwischen zwei Verhandlungstagen dieser Sache während einer anderen Hauptverhandlung selbst im Zuhörerraum von der ausreichenden Akustik überzeugt hat.
b) Ferner meint diese Revision, die Niederschriften über die polizeilichen Vernehmungen des Angeklagten C(__> ██ ██████ dürften nicht verlesen und verwertet werden, weil sie durch Täuschung und Drohung herbeigeführt worden seien. Die in diesem Zusammenhang von der Revision behaupteten Äußerungen der Vernehmungsbeamten enthielten jedoch weder eine Täuschung noch, mit einer Ausnahme, eine Drohung. Ob sie im Übrigen korrekt waren, hat der Senat nicht zu prüfen. Die Ausnahme besteht in der Behauptung der Revision, die Beamten hätten zu ███████ gesagt, wenn er aussage, werde er auch (als Ausländer) „nicht ausgewiesen werden“. Die hinter einer derartigen Äußerung stehende Drohung, ██ werde ausgewiesen werden, wenn er nicht aussage, war als einzige von den Bemerkungen, die ██ den Beamten vorwirft, in der Tat an sich geeignet, die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Vernommenen zu beeinträchtigen, wie es § 136a Abs. 1 S. 1 StPO voraussetzt. Der Senat ist aber überzeugt, dass ███████ nicht wegen dieser Drohung Aussagen gemacht hat, dass seine Willensfreiheit dadurch also tatsächlich nicht beeinträchtigt gewesen ist. Denn erstens hatte er sich, schon ehe diese Äußerung gefallen sein soll, den Beamten gegenüber aus eigenem Antrieb, also unaufgefordert, zu Aussagen bereit erklärt; und zweitens hat er, der es am besten wissen muss, seine eigene Revision nicht auf eine Verletzung des § 136a StPO gestützt, obwohl diese Frage schon in der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht eingehend erörtert worden ist.
c) Was ██████████ verfahrensrechtlichen „Verstoß gegen § 267 Abs. 2 StPO“ rügt, ist abwegig. Nach den Feststellungen befand sich ███ bei der Tat weder in Notwehr noch in einer „zumindest notwehrähnlichen Situation“. Vielmehr gehörte er eindeutig und unzweifelhaft zu den Angreifern, und das Opfer, Dieter K(__), befand sich in Notwehr. Weiterer Ausführungen, als das Urteil des Schwurgerichts sie enthält, bedurfte es hierüber nicht.
II. Auch die Sachrüge führt nicht zum Erfolg.
Am 14. April 1973 nachmittags gegen 16 Uhr war es zwischen drei der Angeklagten, nämlich ███, ███ und ███, auf der einen Seite, den Jugendlichen Jörg Peter K(__), ███ und Dieter K(__) (dem späteren Opfer) auf der anderen Seite zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen, bei der die Angeklagten den Kürzeren zogen und die Flucht ergriffen. Die Angeklagten sannen zusammen mit anderen Mitgliedern der Gruppe █████████████ auf Rache. Zu zehnt erschienen sie gegen 21.20 Uhr im Apostelkeller, dem gewöhnlichen Aufenthalt ihrer jugendlichen Gegner. Sie hatten beschlossen, diese zu verprügeln. Alle Angeklagten wussten, dass mehrere von ihnen bewaffnet waren, mindestens zwei mit Gummiknüppeln, mindestens zwei mit Faustfeuerwaffen, mindestens einer ████ mit einer Metallkette, und mindestens einer, nämlich Gr(__), mit einem sichtbar getragenen Fahrtenmesser. Sie erkannten von ihren Gegnern nur Dieter K(__). Er war angetrunken und wollte auf die Gruppe der „█████“ losgehen. Drei Freunde suchten ihn zurückzuhalten, er riss sich jedoch los und schwankte auf die Gruppe zu, eine Bierflasche in der Hand. „Mindestens fünf Mitglieder der Gruppe umringten K(__) jetzt kreisförmig, wobei die meisten im Raum das Drohende und Feindselige dieses Vorgangs erkannten. Dieter ██████████ einen der Angreifer an und ging alsbald zu Boden. Er wurde mit Fäusten, Knüppeln und einer Kette geschlagen und auch getreten …“. Nach einem vergeblichen Versuch seiner Verlobten, ihm zu helfen, „zog Gr(__) sein Fahrtenmesser und griff in die Auseinandersetzung ein. Einer der Gruppe rief: ‚Der hat genug, kommt, wir hauen ab!‘ Die Gruppe verschwand, wobei einer im Hinausgehen rief: ‚Für jeden █████, der beleidigt wird, gibt’s eine Kugel oder ein Messer.‘ Der ganze Vorfall spielte sich in wenigen Minuten ab. Zurück blieb am Boden liegen der tödlich getroffene Dieter K(__), der während der Auseinandersetzung wahrscheinlich von Gr(__), jedenfalls nicht nachweislich von einem der Angeklagten, drei Stiche in den Bauch … erhalten hatte“. Einer davon führte zum Tode. Jeder der Angeklagten hatte „im Rahmen des auf Verprügeln gerichteten Gesamtplans mitgewirkt und zugleich die Tatbeiträge der anderen gebilligt“, jedoch nicht die Messerstiche.
Mit Recht verurteilt das Schwurgericht die Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge. Dem steht nicht entgegen, dass ihr Vorsatz sich nicht auf diejenige Art der Körperverletzung erstreckte, durch die der Tod verursacht wurde. Ein so konkreter Vorsatz kann jedenfalls dann nicht für eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge erfordert werden, wenn es sich um eine gefährliche Körperverletzung und dabei um eine so lebensgefährliche Art der Begehung handelt, wie das hier schon vom Vorsatz umfasst wurde. Zutreffend nennt das Schwurgericht sie „exzessträchtig“. Das war sie schon wegen der großen Zahl der auf der Täterseite Beteiligten. Keiner der Täter konnte vorher überblicken, in welche Lage man möglicherweise hineinkommen würde, und welcher Anlass sich dabei ergeben könnte, von den zahlreichen mitgeführten Waffen Gebrauch zu machen. Man hatte vom „Greifen“ und „Schnappen“ gesprochen und war sich stillschweigend einig, dass Prügel „drin liegen“. Andererseits war nicht gesagt worden, und zwar weder als Abmachung noch auch nur als Vorschlag, dass von den Waffen kein Gebrauch gemacht werden sollte. Kopperschmidt stellte sich mit der Pistole in der Hand an den Eingang. Die „█████“ hatten bei diesem Unternehmen keine Führung, geschweige denn eine, die sich hätte durchsetzen können und Verantwortung hätte tragen wollen. Das alles wussten sie.
Unter solchen Umständen kann für die Anwendung des § 226 StGB nicht verlangt werden, dass ihr Körperverletzungsvorsatz sich auf die Verwendung des Messers oder gar auf die Art der Körperverletzung (Stiche in den Bauch) erstreckte. Das hätte vielmehr wohl als bedingter Tötungsvorsatz angesehen werden müssen.
Allerdings hat die ältere Rechtsprechung für die Anwendung des § 226 StGB einen Vorsatz verlangt, der sich auf die Art der Körperverletzung bezog. Das war damals sinnvoll, weil nach dem damaligen Rechtszustand die bloße Verursachung des tödlichen Ausgangs zur Anwendung des § 226 StGB genügte. Solange insoweit nicht einmal Fahrlässigkeit vorausgesetzt wurde, konnte eine so einschränkende Auslegung des gesetzlichen Tatbestandes erforderlich scheinen. Nach Einführung des § 56 StGB in der Fassung des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 besteht dazu kein hinreichender Grund mehr. Die hiernach erforderliche Fahrlässigkeit der Angeklagten mit Bezug auf die Todesfolge hat das Schwurgericht dargelegt.
Auch sonst hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben, der die Revisionsführer beschweren könnte.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Herrmann Fleischmann Fuhrmann