Revisionen gegen Schwurgerichts-Urteil wegen schweren Raubes verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 470/69
- Datum
- 04.11.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestellung eines Schwurgerichts für ein bestimmtes Jahr schließt eine Verurteilung dort nicht aus, wenn wegen des großen Umfangs der Sache, erkennbarer Vorbereitungsbedürftigkeit, nicht einhaltbarer früherer Termine oder Untersuchungshaft Ausnahmen gerechtfertigt sind.
Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ist nicht generell vorgeschrieben bei drohender hoher Gesamtstrafe; sie setzt konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für verminderte Schuldfähigkeit oder sonstige unklare Verhältnisse voraus.
Der Tatrichter kann in der Regel ohne ärztlichen Sachverständigen beurteilen, ob ein körperlich und geistig gesunder Angeklagter nach Anlage und Wesensart Taten der abgeurteilten Art wiederholen wird, sofern keine Anhaltspunkte für erhebliche Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit vorliegen.
Strafbare Beihilfe kann auch durch Vorbereitungshandlungen geleistet werden; solche Handlungen können als beitragenden Tatbeitrag gewertet werden.
Bei der Einziehung nach § 40 StGB besteht keine zwingende Rechtspflicht, bestimmte Fahrzeugzubehörteile von der Einziehung auszunehmen, sofern das Gericht dies nicht aus Rechtsgründen anordnet.
Vorinstanzen
Schwurgericht Kiel, 6. Februar 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den ███████████████ Hermann W. aus ██████████████████, geboren am █ 1928 in ████████████████, zur Zeit ██ ██████████████████,
2. die frühere Kassiererin Gisela ██ aus ██████████████████, dort geboren am █ 1934, zur Zeit in Untersuchungshaft,
3. den früheren Taxiunternehmer Gerhard ███ aus ██████████████████, geboren am █ 1921 in ███,
wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. November 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████████████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Rechtsanwalt ██████████ ██ als Verteidiger des ███████████ ██, Rechtsanwalt ████ aus ███ als ████████████ der ███████████, Justizhauptsekretär ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten █████ und █████ gegen das Urteil des Schwurgerichts in Kiel vom 6. Februar 1969 werden verworfen.
Jeder der Verurteilten trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
I.
Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.
1. Der Schwurgerichtsvorsitzende hatte ursprünglich beabsichtigt, den Beginn der Hauptverhandlung in dieser Sache auf den 4. oder 5. Dezember 1968 anzusetzen. Ein Pflichtverteidiger und der Sachverständige waren jedoch zu dieser Zeit verhindert. Die Hauptverhandlung wurde daher auf den 27. Dezember 1968 und neun weitere Tage im Januar 1969 anberaumt. Sie erstreckte sich vom 27. Dezember 1968, an dem die Angeklagten zur Person vernommen wurden, über insgesamt zwölf Verhandlungstage bis zum 6. Februar 1969.
Alle drei Beschwerdeführer meinen, sie hätten nicht mehr vor dem Schwurgericht, das für das Jahr 1968 bestellt worden war, abgeurteilt werden dürfen. Sie berufen sich auf die Entscheidung BGHSt 19, 382. Diese lässt aber Ausnahmen zu, wenn eine Sache wegen ihres großen Umfanges eine besonders lange Vorbereitung erfordert hatte, ein vorgesehener früherer Termin nicht eingehalten werden konnte oder ein Angeklagter in Untersuchungshaft ist. Alle diese drei Gründe lagen hier vor. Die Rüge hat daher keinen Erfolg.
2. Der Verteidiger des Angeklagten █████ hat folgenden „Hilfsbeweisantrag“ gestellt:
████████ ████ einer Verurteilung des Angeklagten W. als 1. █████████████████████ nach § 20a StGB, 2. wegen versuchten Mordes nach den §§ 211, 43 StGB, 3. zu einer Gesamtstrafe von mehr als 7 Jahren und 8 Monaten Zuchthaus,
wird beantragt,
ein psychiatrisches Gutachten von Professor Dr. Birger-Prinz, Hamburg, zum Beweis darüber einzuholen, dass der Angeklagte
a. nach Anlage, Hang und Neigung nicht als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher im Sinne von § 20a StGB anzusehen ist,
b. nach Anlage und Wesensart einen vorsätzlichen oder bedingt vorsätzlichen Mord nicht begehen kann,
c. nach Anlage und Wesensart die zur Aburteilung stehenden Taten nicht noch einmal begehen wird.
Es wird beantragt, über die Hilfsbeweisanträge vor der Urteilsverkündung zu entscheiden.
a) Darauf, dass das Schwurgericht die Anträge erst in den Urteilsgründen beschieden hat, kann das Urteil nicht beruhen. Die unter Nr. 1 und Nr. 2 des Antrages genannten Voraussetzungen des Hilfsantrages sind nicht eingetreten; denn der Angeklagte W. ist weder als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher noch wegen versuchten Mordes verurteilt worden. Seine Gesamtstrafe beträgt aber mehr als sieben Jahre und acht Monate Zuchthaus (vgl. Nr. 3 des Antrages). Die dazu unter c) aufgestellte Behauptung, er werde „nach Anlage und Wesensart die zur Aburteilung stehenden Taten nicht noch einmal begehen“, hat das Schwurgericht als wahr unterstellt (UA S. 139). Wenn diese Begründung schon in der Hauptverhandlung verkündet worden wäre, hätte der Verteidiger, wie er in der Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, beantragt, einen Sachverständigen darüber zu vernehmen, dass dem Angeklagten wegen verminderter Schuldfähigkeit der große Umfang seiner Taten nicht zugerechnet werden könne. Nach der Überzeugung des Senats hätte das Landgericht einem solchen Beweisermittlungsantrag nicht entsprochen. Das wäre auch kein Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht gewesen. Für eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit lagen keinerlei tatsächliche Anhaltepunkte vor.
b) Die Revision meint weiter, weil das Schwurgericht den Angeklagten W. zu mehr als sieben Jahren und acht Monaten Zuchthaus verurteilt habe, hätte es die Beweisbehauptung nicht als wahr unterstellen dürfen, sondern ein psychiatrisches Gutachten einholen müssen, um Tat und Täter richtig beurteilen zu können. Das ist offensichtlich unbegründet. Im Übrigen kann der Tatrichter die Frage, ob ein körperlich und geistig gesunder Angeklagter „nach Anlage und Wesensart“ Taten der abgeurteilten Art später wieder begehen werde, in aller Regel ohne einen ärztlichen Sachverständigen beurteilen, soweit eine solche Voraussage überhaupt möglich ist.
Die Sachbeschwerden haben ebenfalls keinen Erfolg.
1. Soweit sie die Schuldspruche betreffen, sind sie offensichtlich unbegründet. Das Schwurgericht hat mit Recht einen Fortsetzungszusammenhang verneint und den Angeklagten Jordan in den Fällen Nr. 3, 6, 7 und 9 als Mittäter und im Falle Nr. 16a als Gehilfen verurteilt. Strafbare Beihilfe kann auch durch sogenannte „Vorbereitungshandlungen“ geleistet werden. Der Gleichheitssatz ist nicht zum Nachteil der Angeklagten ██ dadurch verletzt worden, dass sie im Gegensatz zum Mitangeklagten ████████ in Untersuchungshaft war.
2. Die Höhe der Gesamtstrafen brauchte im vorliegenden Falle nicht besonders begründet zu werden (BGHSt 8, 205, 211).
3. Auch wenn vom Angeklagten W. nicht gerade weitere Verbrechen der diesmal abgeurteilten Art zu erwarten sind, wie das Schwurgericht als wahr unterstellt hat, durfte es ihn wegen der schweren Charaktermängel, die er durch die Taten bewiesen hat, als dauernd ungeeignet ansehen, ein Kraftfahrzeug zu führen.
4. Das Schwurgericht war nicht von Rechts wegen gehalten, von der Einziehung der Kraftfahrzeuge, die nach § 40 StGB zulässig war, bestimmte Zubehörteile auszunehmen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Bundesanwalts.
| Sarstedt | Schmitt | Herrmann | |||
| Schmidt | Dr. Börker |