Revision verworfen: Verurteilung nach §176 Abs.1 Nr.3 StGB bestätigt (Schuldfähigkeit)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 470/60 (alts 5 StR 524/59)
- Datum
- 07.12.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich nur gegen die vom Tatrichter vorgenommene Bewertung von Zeugenaussagen richtet; die Beweiswürdigung des Tatrichters ist grundsätzlich bindend.
Zur Annahme mangelnder Schuldfähigkeit wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit bedarf es konkreter Anhaltspunkte, die eine Ausschließung oder erhebliche Minderung der Einsichts- oder Hemmungsfähigkeit ergeben.
Bei Sexualdelikten sind an den Nachweis einer verminderten Einsichts- und Hemmungsfähigkeit strenge Anforderungen zu stellen.
Vorbereitende oder bloße Hinweise auf eine psychische Störung (z.B. Depression mit Hang zum Exhibitionismus) genügen allein nicht zur Begründung fehlender Schuldfähigkeit.
Untersuchungshaft ist auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen; dabei kann eine Prüfungsgrenze (hier: Anrechnung des über drei Monate hinausgehenden Haftzeitraums) vorgesehen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 8. Juni 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Elektriker Erich ███ aus ██████, dort geboren am ██████ 1909, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Dezember 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der ███████████████████,
██████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 8. Juni 1960 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Die nach dem 8. Juni 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses ist frei von Rechtsirrtum.
Soweit die Revision die Bewertung der Zeugenaussagen angreift, wendet sie sich nur in unzulässiger Weise gegen die allein dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ausführungen des Urteils ausreichen, um auszuschließen, dass bei dem Angeklagten zur Tatzeit infolge einer Depression ein Hang zum Exhibitionismus bestand, der als krankhafte Störung der Geistestätigkeit anzusehen wäre. Jedenfalls ergibt das Urteil eindeutig, dass eine etwaige krankhafte Störung der Geistestätigkeit nach der Überzeugung der Strafkammer weder die Einsichts- noch die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten ausgeschlossen oder erheblich vermindert hat.
Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden, zumal an die Einsichts- und Hemmungsfähigkeit bei Sexualdelikten strenge Anforderungen gestellt werden müssen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schmitt | Sarstedt | Borker | |||
| Koffka | Faller |