Treffer
BGH Beschluss

Revisionen führen zu Schuldspruchänderungen und Zurückverweisung wegen Gewahrsamsbruch auf Zeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 469/94
Datum
25.08.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH ändert die Schuldsprüche der Angeklagten HOS und ZC nach § 349 Abs. 4 StPO: HOS wird wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung etc. zu acht Jahren verurteilt; bei ZC wird der Schuldspruch geändert und die Gesamtstrafe aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Der Senat wertet die Nötigung und die Entschlossenheit zur Fahrzeugbenutzung als Beginn eines Gewahrsamsbruchs auf Zeit. § 265 StPO steht der Änderung nicht entgegen, da die Angeklagten sich nicht anders hätten verteidigen können.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Revisionsgerichtshof kann nach § 349 Abs. 4 StPO den Schuldspruch ändern, wenn die Feststellungen ergeben, dass andere oder zusätzliche tatbestandliche Voraussetzungen vorliegen, die eine Änderung rechtfertigen.

2

Ein Gewahrsamsbruch auf Zeit im Sinne des § 248b StGB kann bereits mit einer Nötigungshandlung beginnen, wenn zum Zeitpunkt der Nötigung die Entschlossenheit zur Benutzung des Kraftfahrzeugs erkennbar ist.

3

§ 265 StPO hindert eine nachträgliche Berichtigung des Schuldspruchs nicht, sofern die Angeklagten sich gegen den geänderten Vorwurf ersichtlich nicht anders hätten verteidigen können.

4

Der Wegfall oder die Entfallregelung einer Einzelstrafe kann die Grundlage der Gesamtstrafenbemessung entziehen; ist die Bemessungsgrundlage insoweit verloren, führt dies zur Aufhebung der Gesamtstrafe und gegebenenfalls zur Zurückverweisung zur neuerlichen Gesamtstrafenbildung.

Vorinstanzen

Landgericht Cottbus, 17. Februar 1994

Rubrum

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 1994

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten HOSS wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 17. Februar 1994 nach § 349 Abs. 4 StPO dahin geändert, dass dieser Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Nötigung und unbefugtem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt ist.

Auf die Revision des Angeklagten ZC wird das genannte Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahin geändert, dass dieser Angeklagte des Raubes in Tateinheit mit schwerem Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Nötigung und unbefugtem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs schuldig ist; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten HOS und ██ sowie die Revision des Angeklagten O@ werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Angeklagten HOS und O@ haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt zu Freiheitsstrafen verurteilt: Den Angeklagten HOS wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung sowie wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs; den Angeklagten ZC wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung sowie wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs; den Angeklagten OG wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Computerbetruges sowie wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs.

Die Revisionen der Angeklagten HOS und ZC haben im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen sind sie, ebenso die Revision des Angeklagten OG, aus den Gründen wie der Antragsschrift des Generalbundesanwalts „unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO“.

Der Generalbundesanwalt hat zur Verurteilung der Angeklagten HOS und ██ wegen der Tat zum Nachteil des Zeugen HeC (Nr. II 4. der Urteilsgründe) ausgeführt:

"Die Feststellungen ergeben, dass die Angeklagten HOS und ██ den Zeugen HeC vor allem mittels der von dem fortlaufend angedrohten Einsatz der Pistole ausgehenden Nötigung in ihre Gewalt gebracht und gehalten hatten und dass diese Nötigung auch dazu geführt hatte, dass sich der Zeuge HeC in das Wohnmobil verbringen und fesseln ließ. Dieses Vorgehen stellt sich - jedenfalls in Form der natürlichen Handlungseinheit - als eine einzige Nötigung dar. Da mindestens nicht ausschließbar ist, dass die beiden Angeklagten zur Benutzung des Kraftfahrzeuges des Zeugen HeC schon entschlossen waren, als sie ihn in das Wohnmobil nötigten, begann mit dieser Handlung der in § 248b StGB vorausgesetzte Gewahrsamsbruch auf Zeit, so dass die Nötigung die Straftat nach § 248b StGB mit dem schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Tateinheit verbindet. Die entsprechende Schuldspruchberichtigung lässt die wegen unbefugter Benutzung eines Kraftfahrzeuges festgesetzte Einzelstrafe entfallen."

§ 265 StPO steht nicht entgegen, da sich die Angeklagten gegenüber dem geänderten Schuldvorwurf ersichtlich nicht anders hätten verteidigen können.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts entscheidet der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO, dass bei den Angeklagten HOS und ZC die Einzelstrafen von acht bzw. sieben Jahren bestehen bleiben.

Hinsichtlich des Angeklagten ZC entzieht der Fortfall der Einzelstrafe von einem Jahr wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs der Bemessung der Gesamtstrafe die Grundlage, so dass bei ihm die Gesamtstrafe aufgehoben werden muss.

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