Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Anklage nach § 211 StPO möglich trotz früherer Ablehnung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 469/93
Datum
18.08.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg ein. Zentral war, ob eine frühere Amtsgerichtsentscheidung, die die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt hatte, einer späteren Verurteilung entgegensteht. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und stellt fest, dass die neue Anklage wegen neuer Tatsachen nach § 211 StPO zulässig war (Zeuge verzichtete auf Zeugnisverweigerungsrecht). Kosten des Rechtsmittels wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung ist nicht ausgeschlossen, weil zuvor ein Amtsgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt hat, wenn die Staatsanwaltschaft später aufgrund neuer Tatsachen nach § 211 StPO erneut Anklage erhebt.

2

Neue Tatsachen i.S.v. § 211 StPO können insbesondere dann vorliegen, wenn ein früher verweigender Zeuge sein Zeugnisverweigerungsrecht aufgibt und seine frühere Aussage bestätigt.

3

Die Revision kann nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen werden, wenn keine erhebliche Rechtsverletzung vorliegt, die die Entscheidung aufheben würde.

4

Bei Zurückweisung der Revision hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels sowie die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 18. März 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 18. August 1993 in der Strafsache gegen

Armin ████ aus Hafy, geboren am ██ ██ ████ in [REDACTED], wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 1993

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. März 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Das Schreiben des Angeklagten vom 15./17. August 1993 ist berücksichtigt worden.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Verurteilung steht auch nicht der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 4. Juli 1985 über die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens entgegen. Die Anklage vom 13. Januar 1992 ist auf Grund neuer Tatsachen erhoben worden (§ 211 StPO).

Das Amtsgericht Hamburg hatte die Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Begründung abgelehnt, dass das Opfer von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO Gebrauch gemacht habe und weitere Beweismittel nicht vorhanden seien. Nachdem das Opfer auf sein Zeugnisverweigerungsrecht verzichtet und seine frühere Aussage bestätigt hatte, lagen neue Tatsachen vor, welche die Erhebung einer neuen Anklage ermöglichten (Rieß in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 211 Rdn. 12; RG Recht 1914 Nr. 2579).

LaufhütteHarmsNack
HagerBasdorf

Zitiert von (1)