Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen versuchten Totschlags verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 469/72
Datum
24.10.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht seine Verurteilung wegen versuchten Totschlags und unbefugten Waffenbesitzes durch Revision an. Strittig waren die Zulässigkeit von Aufklärungsrügen, die ordnungsgemäße Rüge einer Verletzung des § 261 StPO sowie die Behandlung mehrerer Beweisanträge (u.a. Augenschein, Zeugenvernehmung). Der BGH verwirft die Revision: Aufklärungsrügen sind unzulässig, die §‑261‑Rüge war nicht substantiiert, Beweisanträge wurden nicht pflichtwidrig abgelehnt und in der Sachprüfung ergaben sich keine rechtsfehlerhaften Feststellungen; Notwehr lag nicht vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Aufklärungsrügen sind unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht sowohl das relevante Beweisthema als auch das konkrete Beweismittel bezeichnet.

2

Eine Verletzung des § 261 StPO ist nur dann ordnungsgemäß gerügt, wenn die Rüge die konkret in Betracht kommenden Aktenbestandteile nennt und nicht lediglich auf das erstinstanzliche Urteil Bezug nimmt.

3

Die Zurückweisung eines Beweisantrags als bloße Beweisanregung verletzt die Rechte des Angeklagten nicht, soweit das Gericht sein pflichtgemäßes Ermessen nach § 244 Abs. 5 StPO nicht überschreitet.

4

Notwehr oder vermeintliche Notwehr kommt nicht in Betracht, wenn der Angeklagte keinen Verteidigungswillen gezeigt hat; tatsächliche Abwehrbereitschaft ist Voraussetzung für die Annahme von Notwehr.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Berlin, 10. April 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ██ ██, den Schlosser Branko ██, ohne festen Wohnsitz, geboren █████ 1945 in ███, Kreis ████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Sarstedt und die Richter Siemer, Herrmann, Fleischmann und Schuster in der Sitzung vom 24. Oktober 1972, an der ferner teilgenommen haben Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ ████ als Verteidiger des Angeklagten und Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten ███ gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Berlin vom 10. April 1972 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Die Revision des Angeklagten, der seine Verurteilung wegen versuchten Totschlags und unbefugten Waffenbesitzes mit Verfahrensrügen und der Sachrüge bekämpft, bleibt ohne Erfolg.

1. Die Aufklärungsrügen sind unzulässig, da entweder das Beweisthema oder das Beweismittel nicht angegeben ist (BGHSt 2, 168).

2. Die Verletzung des § 261 StPO ist nicht ordnungsgemäß gerügt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Falls geltend gemacht werden sollte, das Schwurgericht habe über das Ergebnis der Hauptverhandlung hinaus seiner Urteilsfindung auch Niederschriften über Vernehmungen in Ermittlungsverfahren zugrunde gelegt, hätte dies unter Angabe der in Betracht kommenden Aktenbestandteile behauptet werden müssen. Die bloße Bezugnahme auf das Urteil genügt hier nicht. Sie lässt offen, ob die polizeilichen Aussagen nicht vorschriftsmäßig in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind.

3. Keine der beiden Revisionsbegründungen erhebt wegen der Ablehnung eines als Hilfsbeweisantrag bezeichneten Antrags auf Vernehmung des Zeugen ██ ██████ begründete Verfahrensbeschwerde, weil beide einen unzutreffenden Sachverhalt behaupten:

Die Revisionsbegründung des Verteidigers Rechtsanwalt ██████████ behauptet, das Schwurgericht habe den Hilfsantrag mit dem Hinweis abgelehnt, „daß das Beweismittel unerreichbar sei“. Das ist unrichtig. Das Schwurgericht hat den Antrag überhaupt nicht sachlich beschieden, weil es ihn als Beweisanregung angesehen hat (UA S. 33).

Die Revisionsbegründung des Verteidigers Rechtsanwalt ███████ behauptet, in den Antrag sei darein hingewiesen worden, „daß der Angeklagte durch die jugoslawische Geheimpolizei UDBA liquidiert werden sollte, daß dem Zeugen ██ 30.000,– DM insoweit zur Verfügung stünden“. Auch das trifft nicht zu (UA S. 35).

4. Die Ablehnung des Antrags auf Einnahme eines Augenscheins ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Mit der Ablehnung dieses Beweisantrags hat das Schwurgericht die seinem pflichtgemäßen Ermessen durch § 244 Abs. 5 StPO gezogenen Grenzen nicht überschritten. Was die Revision gegen die rechtlich zutreffende Darlegung des Schwurgerichts, es könne die örtlichen Verhältnisse auf Grund der dafür herbeigeschafften Beweismittel auch ohne die erbetene, mit einem Experiment verbundene Augenscheinseinnahme feststellen, vorbringt, fördert keinen Rechtsfehler zutage.

5. Das Schwurgericht hat sich entgegen der Ansicht der Revision mit der in der Ablehnung des Beweisantrags auf Vernehmung des Abteilungschefs ████████ ausgesagten Wehrunterstellung nicht in Widerspruch gesetzt. Es durfte aus den als wahr behandelten Tatsachen andere Schlüsse als die von der Verteidigung für richtig gehaltenen ziehen.

6. Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil in seinem ganzen Inhalt nach überprüft. Dabei hat sich kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch die Einzelausführungen der Revision vermögen keinen solchen Fehler aufzudecken. Notwehr oder vermeintliche Notwehr lag schon deshalb nicht vor, weil der Angeklagte sich nicht verteidigen wollte. Die Strafandrohung für unbefugten Waffenbesitz ergibt sich in Berlin aus Nr. 27 des Befehls Nr. 3 der Alliierten Kontrollbehörde Kontrollrat vom 20. Januar 1946 (GVBl. S. 5) in Verbindung mit §§ 18, 27 WStG, § 2a StGB.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des

Generalbundesanwalts.SiemerFleischmann
SarstedtHerrmannSchuster