Treffer
BGH Urteil

Revision erfolgreich: Aufhebung des Strafausspruchs bei Totschlag und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 469/70
Datum
15.09.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Totschlags verurteilt; seine auf den Strafausspruch beschränkte Revision hatte Erfolg. Der BGH hob den Strafausspruch auf und wies die Sache zurück, weil das Schwurgericht die seelische Verfassung im Zeitpunkt der Tat nicht ausreichend würdigte. Erforderlich ist insb. die Prüfung unmittelbarer Provokationen und ggf. einer schweren Beleidigung nach § 213 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit kommt es auf die seelische Verfassung des Täters im Zeitpunkt der Tat an.

2

Bei der Prüfung schuldmindernder Affektlagen muss das Gericht nicht nur vorangegangene Erregungszustände, sondern auch unmittelbar vorausgehende Provokationen berücksichtigen.

3

Höhnische oder verletzende Äußerungen können als schwere Beleidigung im Sinne des § 213 StGB relevant sein und sind bei der Frage erheblicher Bewusstseinsstörung zu prüfen.

4

Unterlässt das Tatgericht die entscheidungserhebliche Würdigung der unmittelbaren Tatumstände, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hannover, 12. Februar 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Agostino ██ aus █, geboren ██████████████████████████ in ███████████████████████████, Sardinien (Italien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. September 1970, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Schmidt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann, Bundesrichter Fleischmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████████ als Vertreter der ████,

Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 12. Februar 1970 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache an das Schwurgericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Totschlags zu Zuchthaus verurteilt.

Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten, die wirksam auf den Strafausspruch beschränkt ist, mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten stellt die Strafkammer fest: Unmittelbar vor der Tat machten sich die Verlobte des Angeklagten und deren Freund „über den Angeklagten lustig“ (UA S. 20). In „angespannter Situation“ bejahte der Freund die Frage des Angeklagten, ob er der Vetter seiner Verlobten sei, „zynisch oder höhnisch lachend“. Die Verlobte „bestätigte lachend die Äußerung“. Daraufhin geriet der Angeklagte in starke Erregung. Er zog ein Stilett und erstach seine Verlobte (UA S. 8).

Das aufreizende Verhalten des Opfers und ihres Freundes waren neben anderen vorangegangenen Ursachen nach Auffassung des Schwurgerichts „letztlich dazu angetan, die bereits aufgestaute Spannung und Erregung des Angeklagten in einem solchen Maße zu steigern, dass er sich zur Tat hinreißen ließ“ (UA S. 20).

Andererseits folgert das Schwurgericht aus der Ruhe und Beherrschung, die der Angeklagte noch kurz vor der Tat aufgebracht habe, dass sein Hemmungsvermögen nicht erheblich vermindert gewesen sei. Es führt eine Reihe von Umständen an, die geeignet sein konnten, den Angeklagten aus der Fassung zu bringen, und gelangt zu dem Ergebnis, sie hätten sämtlich nicht ausgereicht, um eine erhebliche Bewusstseinsstörung herbeizuführen (UA S. 21). Denn der Angeklagte hatte, so hebt das Schwurgericht hervor, auch während des „klärenden Gesprächs“ mit seiner Verlobten und während der „sachlichen Erörterungen über die Rückgabe der Geschenke“ seine Beherrschung nicht verloren. „Zu diesem beherrschten Verhalten wäre der Angeklagte nicht fähig gewesen“, wenn „bereits“ ein starker Affektstau „bereits“ zu einer erheblichen Bewusstseinsstörung geführt hätte (UA S. 20, 21). Das „klärende Gespräch“ und die „sachlichen Erörterungen“ hatten jedoch stattgefunden, bevor der Angeklagte von seiner Verlobten und ihrem Freund verhöhnt wurde (UA S. 7, 8).

Da das Schwurgericht bei der abschließenden Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit nur die vorangegangenen Umstände hervorhebt, ohne das letzte Verhalten der Verlobten und ihres Freundes zu erwähnen, ist die Besorgnis begründet, das Schwurgericht habe auf den Erregungszustand abgestellt, der den Angeklagten beherrschte, bevor er die zynische Antwort erhielt. Darin liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel, weil es allein auf die seelische Verfassung des Angeklagten im Zeitpunkt der Tat ankommt.

In der neuen Verhandlung wird es sich empfehlen, näher darauf einzugehen, ob in der höhnischen Erwiderung eine schwere Beleidigung im Sinne des § 213 StGB lag.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchmidtSchmittHerrmann
SiemerFleischmann