Betrug durch Blitzschutzanlagen-Verkauf: Vermögensschaden bei Gleichwertigkeit; Berufsverbot
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 469/63
- Datum
- 19.11.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufklärungsrüge (§ 344 Abs. 2 StPO) ist unzulässig, wenn sie die Beweismittel nicht bezeichnet, deren Heranziehung sich dem Tatgericht hätte aufdrängen müssen.
Ein Vermögensschaden beim Betrug kann trotz Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung vorliegen, wenn der Vertragsschluss die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit beeinträchtigt und besondere Umstände hinzutreten, die zu vermögensschädigenden Maßnahmen oder existenziell spürbaren Mittelbindungen führen.
Die bloße „Gefahr“, zur Durchsetzung oder Abwehr vertraglicher Ansprüche einen Rechtsstreit führen zu müssen, stellt keinen dem Vertragsschluss entsprechenden Vermögensschaden dar.
Zahlt ein Unternehmen im Vertrauen auf eine gefälschte Unterschrift eine Provision aus, kann darin ein Betrug zum Nachteil des Unternehmens liegen, wenn der zugrunde gelegte Vertrag wegen fehlender Vertretungsmacht nichtig ist (§ 177 BGB).
Ein Berufsverbot nach § 42l StGB setzt eine wahrscheinliche künftige Gefährdung voraus, die auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft zu prognostizieren ist; die bloße Zweifelhaftigkeit der Abschreckungswirkung der Strafe genügt nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 11. Oktober 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
██ den Betriebselektriker Rudi ███ aus ████, dort geboren am █████ 1923,
2. ██████ den ███████ ████████ K█████████, geboren am ██████████ 1914 in ███████████,
den Handelsvertreter Johann ████████████, aus █████████████, geboren am ██████████████ 1927 in ███████████████,
████████████████
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. November 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten ███████████████████ und ████████████████████ wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 11. Oktober 1962 gegen sie
1. im Schuld- und Strafausspruch im Fall █████████████████████, 2. hinsichtlich der Gesamtstrafe, 3. hinsichtlich des Berufsverbots
samt den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen werden die Revisionen dieser Beschwerdeführer verworfen.
Die Revision des Angeklagten ██████████████████████ wird in vollem Umfang verworfen; dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Die ███████████████████████ (§ 344 Abs. 2 StPO), die die Angeklagten ██████████████████████ und ████████████████████████ im Fall █████████████████████████ (Nr. 5 der Urteilsgründe) erheben, ist unzulässig, weil sie nicht die Beweismittel nennt, deren Gebrauch sich der Strafkammer hätte aufdrängen müssen.
II. Sachrügen.
1. Die Revisionen der Angeklagten ██████████████████████████ und ███████████████████████████ greifen deren Verurteilung im Fall ████████████████████████████ (Nr. 15 der Urteilsgründe) nur mit der allgemeinen Sachrüge an. Diese ist insoweit offensichtlich unbegründet.
2. In den anderen Fällen hat sich das Landgericht zwar nicht darüber geäußert, ob die von den Lieferfirmen den getäuschten Bestellern versprochene Leistung dem vereinbarten Preis entsprach. Das vermag jedoch den Bestand des Urteils nicht zu gefährden, ausgenommen im Fall █████████████████████████████ (Nr. 13 der Urteilsgründe). Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit ein Vermögensschaden trotz Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung dann gegeben sein kann, wenn weitere Umstände hinzutreten. Diese können (vgl. BGHSt 16, 321) insbesondere dann vorliegen, wenn der Erwerber durch die eingegangene Verpflichtung zu vermögensschädigenden Maßnahmen genötigt wird oder infolge der Verpflichtung nicht mehr über die Mittel verfügen kann, die zur ordnungsmäßigen Erfüllung seiner Verbindlichkeiten oder sonst für eine seinen persönlichen Verhältnissen angemessene Wirtschafts- oder Lebensführung unerlässlich sind.
Daß diese Voraussetzungen in den Fällen 5 bis 9 und 11 der Urteilsgründe gegeben sind, ergeben die Feststellungen der Strafkammer. Die beiden Beschwerdeführer haben in diesen Fällen zwar allgemein den Vorwurf erhoben, die Strafkammer habe sich, um eine Vermögensschädigung darzutun, mit der formelhaften Wendung begnügt, dass die Besteller deshalb geschädigt seien, weil sie „durch die eingegangene Verpflichtung dringendere Bedürfnisse zurückstellen mussten“, oder weil sie „durch den Kauf der an sich unerwünschten Anlage in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerieten“. Dieser Angriff geht jedoch fehl. Das Landgericht hat in jedem Fall einzelne, konkrete Feststellungen getroffen, welche die „formelhafte“ Zusammenfassung rechtfertigen.
a) Im Fall ██████████████████████████████ (Nr. 5 der Urteilsgründe) verdiente der Besteller als Arbeiter für sich und seine Frau nur 100 DM wöchentlich. Er wollte erst gar keine Blitzschutzanlage haben und fand sich nur auf die falschen Zusicherungen der beiden Angeklagten ███████████████████████████████ und ████████████████████████████████ zur Bestellung bereit. Auch wenn er als █████████████████████████████████ eines Hauses keine Aufwendungen für Miete hat, erscheint die von dem Landgericht gezogene Schlussfolgerung im Blick auf den Preis der Blitzschutzanlage von 615 DM ohne weiteres gerechtfertigt. Dass die Vorspiegelung, die Brandkasse zahle einen Zuschuss von 160 DM, den Zeugen zur Bestellung veranlasst hat, ist ausdrücklich festgestellt („Nur im Vertrauen auf diese Angaben unterschrieb der Arbeiter ██████████████████████████████████“).
b) Wenn im Fall ███████████████████████████████████ (Nr. 6 der Urteilsgründe) auch nicht der Lohn des Ehemannes angegeben ist, so konnte doch das Landgericht davon ausgehen, dass sich dieser in bescheidenen Grenzen hält, da der Ehemann ████████████████████████████████████ ebenfalls Arbeiter ist. Auf beschränkte Einkünfte konnte es weiter aus der Tatsache schließen, dass die Familie die Abnahme der Anlage zum Preis von 433 DM verweigerte und stattdessen das Opfer brachte, die geforderte Abstandssumme von 290 DM auf sich zu nehmen.
c) Auch im Fall █████████████████████████████████████ (Nr. 7 der Urteilsgründe) ist angesichts der sehr bescheidenen Einkünfte und der Tatsache, dass ██████████████████████████████████████ erst die Bestellung einer Anlage ablehnte, die Schlussfolgerung des Landgerichts begründet, dass der Besteller „durch den Kauf in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet“. Die von den beiden Angeklagten in diesem Fall besonders ausgeführte Rüge stellt sich als unzulässiger Angriff auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts dar.
d) Für den Fall ███████████████████████████████████████ (Nr. 8 der Urteilsgründe) gelten die gleichen Ausführungen wie im Fall ████████████████████████████████████████ zu a). Hinzu kam hier, dass █████████████████████████████████████████ sein Haus hatte umbauen lassen.
e) Auch im Fall ██████████████████████████████████████████ (Nr. 9 der Urteilsgründe) ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht von einem bescheidenen Einkommen ausging, da der Ehemann Molkereiarbeiter ist. Bei dieser Sachlage ist nichts gegen die Feststellung des Tatrichters einzuwenden, dass die Eheleute nur im Vertrauen auf das Sonderangebot der Angeklagten unter Verzicht auf ihre sonstige Wirtschaftsführung zu Opfern bereit waren. Im Übrigen hatte der Ehemann noch für sein gerade gebautes Haus Zahlungen zu leisten.
f) Der bei Abgabe der Bestellung bereits 68-jährige Rentner ███████████████████████████████████████████ (Fall 11 der Urteilsgründe) verfügt nur über eine monatliche Rente von 125 DM. Um das zur Bezahlung des Preises von 435 DM für die Anlage bei seinem Neffen aufgenommene Darlehen zurückzahlen zu können, hat er zwei Schweine verkauft, für deren Erlös er gewöhnlich Brenntorf gekauft hat. Es liegt auf der Hand, dass er nur bei Zuteilwerden der ihm von dem Angeklagten ████████████████████████████████████████████ und einem anderen Vertreter vorgespiegelten Vergünstigungen bereit war, seine sonstige Wirtschaftsführung einzuschränken. Die in diesem Fall von der Revision vorgebrachten Einzeleinwendungen greifen in unzulässiger Weise die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts an.
g) In den Fällen █████████████████████████████████████████████, ██████████████████████████████████████████████ und ███████████████████████████████████████████████ (Nr. 10, 12 und 16 der Urteilsgründe) hat das Landgericht den Schaden darin gesehen, dass die beteiligten Angeklagten durch ihre Täuschungshandlungen die Bestellerinnen, im Fall ████████████████████████████████████████████████ den Sohn, „der Gefahr“ aussetzten, „in einem Rechtsstreit die arglistige Täuschung durch die Angeklagten beweisen zu müssen oder die Abstandssumme zu zahlen“ (UA S. 17, 19 und 25 f.).
Diese Begründung ist nicht frei von Rechtsirrtum. In der Übernahme der Gefahr, einen Rechtsstreit führen zu müssen, ist nicht der der Vermögensverfügung, nämlich dem Abschluss des Vertrages entsprechende Vermögensschaden zu erblicken. Auch in diesen Fällen, in denen das Landgericht nichts darüber gesagt hat, ob der Wert der den getäuschten Bestellern zugesagten Blitzschutzanlage hinter dem vereinbarten Preis zurückbleibt, bedurfte es vielmehr ebenfalls der Feststellung, dass trotz Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen die Besteller, deren wirtschaftliche Bewegungsfreiheit der Vertragsabschluss beeinträchtigt hat, infolge besonderer Umstände einen Vermögensschaden erlitten haben.
Im Fall █████████████████████████████████████████████████ (Nr. 12 der Urteilsgründe) kann das Urteil jedoch bestehen bleiben, da die weiteren Feststellungen des Landgerichts den Schuldspruch tragen. Diese Feststellungen ergeben, dass die etwa 83-jährige Bestellerin, wie der Angeklagte ██████████████████████████████████████████████████ und dessen Begleiter durch ihre Äußerungen erfahren hatten, nur eine Unfallrente von monatlich 30 bis 35 DM erhielt und das zu ihrem Hause gehörige Land von 9 ha durch ihren Neffen bewirtschaften ließ. Es liegt auf der Hand, dass bei dieser Sachlage die durch die Täuschung herbeigeführte Bestellung einer Blitzschutzanlage zum Preis von 904 DM die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit der Witwe ███████████████████████████████████████████████████ für lange Zeit empfindlich einschränkte. Der Angeklagte ████████████████████████████████████████████████████ hat in diesem Fall auch keine Einzeleinwendungen erhoben.
Gleicherweise hat die Verurteilung im Fall █████████████████████████████████████████████████████ (Nr. 16 der Urteilsgründe) Bestand. Nach den Feststellungen haben die Angeklagten ██████████████████████████████████████████████████████ und ███████████████████████████████████████████████████████ im Bewusstsein, dass die 73-jährige Witwe ████████████████████████████████████████████████████████ keine Vollmacht hatte, die Bestellung mit dem Namen ihres Sohnes zu unterschreiben, die gefälschte Urkunde weitergegeben in der Absicht, bei der Firma █████████████████████████████████████████████████████████ den Eindruck hervorzurufen, ██████████████████████████████████████████████████████████ selbst habe unterschrieben. Wenn diese Feststellungen auch nicht ausreichen, um den Tatbestand des Betruges zum Nachteil des Sohnes ███████████████████████████████████████████████████████████ darzutun, so ergibt sich doch aus ihnen sowohl nach der äußeren als auch nach der inneren Tatseite ein Betrug zum Nachteil der Firma ████████████████████████████████████████████████████████████. Denn diese zahlte, obwohl, wie die Angeklagten wussten, der Vertrag nichtig war (§ 177 BGB), im Vertrauen auf die Echtheit der Unterschrift an die Angeklagten die Provision aus.
Die Annahme ihrer Revisionen, die Witwe █████████████████████████████████████████████████████████████ habe nach ostfriesischem Brauch bevollmächtigt sein können, für ihren abwesenden Sohn eine Blitzschutzanlage zum Preis von 416 DM zu bestellen, liegt im Hinblick auf das fortgeschrittene Alter der Bestellerin und die Tatsache, dass ihr Sohn verheiratet ist, also einen eigenen Hausstand hat, so fern, dass es nicht als Rechtsfehler angesehen werden kann, wenn das Landgericht diese Frage und die Frage, ob die beiden Angeklagten ██████████████████████████████████████████████████████████████ und ███████████████████████████████████████████████████████████████ sich hierüber geirrt haben konnten, nicht ausdrücklich erörtert.
Dass die Angeklagten nicht gemäß § 265 StPO auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil der Firma ████████████████████████████████████████████████████████████████ hingewiesen worden sind und ihnen insoweit auch nicht Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist, steht einer Entscheidung durch den Senat nicht entgegen. Denn es ist ausgeschlossen, dass die Angeklagten sich diesem Vorwurf gegenüber anders hätten verteidigen können.
An der Verurteilung der Angeklagten wegen der in Tateinheit begangenen Urkundenfälschung (UA S. 40 f.) ändert sich nichts.
Dagegen ist das Urteil im Fall █████████████████████████████████████████████████████████████████ (Nr. ██████████████████████████████████████████████████████████████████ der Urteilsgründe) im Schuld- und Strafausspruch aufzuheben, da das Landgericht zu der wirtschaftlichen Lage der Bestellerin und ihres Ehemannes keine Feststellungen getroffen hat. Der Senat hat infolgedessen nicht nachprüfen können, ob in diesem Fall die Bestellerin und ihr Mann durch die Täuschung einen Vermögensschaden erlitten haben.
Es erscheint ausgeschlossen, dass die Strafen in den anderen Fällen durch die Verurteilung im Fall ███████████████████████████████████████████████████████████████████ beeinflusst sind. Deshalb war neben der Aufhebung des Urteils in diesem Fall nur die Gesamtstrafe aufzuheben.
Die auf Grund der allgemeinen Sachrüge vorgenommene Nachprüfung der Schuldsprüche hat im Übrigen, auch soweit der Angeklagte ████████████████████████████████████████████████████████████████████ in Betracht kommt, keine durchgreifenden Rechtsfehler ergeben. Ebensowenig ist die Strafzumessung rechtlich zu beanstanden.
Nicht aufrechterhalten werden kann dagegen weiterhin die gegen die Angeklagten █████████████████████████████████████████████████████████████████████ und ██████████████████████████████████████████████████████████████████████ angeordnete Sicherungsmaßnahme des Berufsverbots. Für die Anwendung des § 42 l StGB genügt es nicht, dass die beiden Angeklagten „zur Zeit“ nicht die für den Beruf eines Handelsvertreters erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Maßgebend für die Notwendigkeit der Untersagung der Berufsausübung ist der Zeitpunkt, in dem die Angeklagten aus der Strafhaft entlassen werden. Es musste deshalb geprüft werden, ob nicht bereits die Verbüßung der gegen die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen von einem Jahr drei Monaten bzw. einem Jahr Gefängnis erwarten lässt, dass die Angeklagten schon hierdurch von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten werden.
Dabei reicht es nicht aus, dass die abschreckende Wirkung der Strafvollstreckung nur zweifelhaft erscheint. Vielmehr ist erforderlich, dass eine weitere Gefährdung für die Zukunft zu besorgen, also wahrscheinlich ist (RGSt 74, 54; BGH bei Dallinger MDR 1956, 143). Die Strafkammer hätte insbesondere bei dem Angeklagten ███████████████████████████████████████████████████████████████████████, der bisher unbestraft ist und u. U. nur als Gelegenheitstäter angesehen werden kann, ausdrückliche Feststellungen treffen müssen.
Unter diesen Gesichtspunkten wird die Strafkammer die Frage des Berufsverbots nochmals zu erörtern haben.
Der Generalbundesanwalt hat auch im Fall ████████████████████████████████████████████████████████████████████████ beantragt, die Revisionen der Angeklagten █████████████████████████████████████████████████████████████████████████ und ██████████████████████████████████████████████████████████████████████████ zu verwerfen. Im Übrigen entspricht die Entscheidung seinem Antrag.
Es wird sich empfehlen, in der neuen Hauptverhandlung die Feststellungen zu den rechtskräftigen Verurteilungen der Angeklagten ███████████████████████████████████████████████████████████████████████████, ████████████████████████████████████████████████████████████████████████████ und █████████████████████████████████████████████████████████████████████████████ zu verlesen. In die Gründe des auf die neue Hauptverhandlung ergehenden Urteils brauchen diese jedoch nicht aufgenommen zu werden. Dort können sie als bekannt vorausgesetzt werden.
| Schmidt | Sarstedt | Borker | |||
| Koffka | Kersting |